Anspruch auf Waisenrente während freiwilligem Praktikum abgelehnt?

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)
Anspruch auf Waisenrente während freiwilligem Praktikum abgelehnt?

Praktikum war Berufsbezogen, jedoch nicht zwingend von der dadurch nachfolgenden Ausbildung vorgeschrieben. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, da es nicht zwingen vorgeschrieben war. Habe aber in der zeit auch Kindergeld bekommen, nur keine waisenrente. Nun kann man innerhalb von einem Monat widersprechen. Mit welcher Begründung wäre das möglich? Oder habe ich keine Chance? Mir gehen da fast 2500 Euro durch die Lappen. Widerspruch einlegen oder nicht?

Vielen Dank im Voraus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Die Voraussetzungen aus § 48 SGB VI (Waisenrente) und § 32 EStG (Kindergeld) sind fast wortgleich. Da sollten dann im Regelfall auch ähnliche Ergebnisse bei rauskommen.

Allerdings haben sowohl die DRV als auch die Familienkassen ihre eigenen öffentlich einsehbaren Arbeitsweisungen, die konkrete Fälle dann teilweise unterschiedlich bewerten.

Bezüglich der Rente steht z.B. geschrieben:
Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum im obigen Sinne zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte.

Der Teil "verlangt, gewünscht oder empfohlen" bietet mMn nach etwas Angriffsfläche. Hier könnte man mit einer Bescheinigung der aktuellen Ausbildungsstätte ggf. noch was erreichen, sofern denn im Ansatz zutreffend. Ggf. würde ich mir für 2.5 k Euro auch anwaltliche Unterstützung suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Voraussetzungen aus § 48 SGB VI (Waisenrente) und § 32 EStG (Kindergeld) sind fast wortgleich. Da sollten dann im Regelfall auch ähnliche Ergebnisse bei rauskommen.

Allerdings haben sowohl die DRV als auch die Familienkassen ihre eigenen öffentlich einsehbaren Arbeitsweisungen, die konkrete Fälle dann teilweise unterschiedlich bewerten.

Bezüglich der Rente steht z.B. geschrieben:
Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum im obigen Sinne zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte.

Der Teil "verlangt, gewünscht oder empfohlen" bietet mMn nach etwas Angriffsfläche. Hier könnte man mit einer Bescheinigung der aktuellen Ausbildungsstätte ggf. noch was erreichen, sofern denn im Ansatz zutreffend. Ggf. würde ich mir für 2.5 k Euro auch anwaltliche Unterstützung suchen.


Daa bedeutet es ist zwingend eine Bestätigung des aktuellen ag notwendig, dass das Praktikum erforderlich war? Glaube kaum dass das jemand unterschreibt. Und hat man hier noch eine andere Argumentationsgrundlage?

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