Ansprucherneuerung Krankengeld

24. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
tjorven73
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ansprucherneuerung Krankengeld

Hallo,

angenommen, man ist von April 2015-September 2018 immer wieder für längere Zeit krank geschrieben gewesen und hat Krankengeld bezogen. Es gibt noch einen Restanspruch von ca. 8 Wochen. Seit Oktober 2018 bis jetzt wurde gearbeitet. Was passiert, wenn man nun im Januar 2020 wieder krank wird, wegen der gleichen Erkrankung wie vorher und wieder Krankengeld beziehen muss? Wird hier der Restanspruch aufgebraucht, bzw. wann erneuret sich in diesem Fall der Anspruch auf 78 Wochen wieder? Danke im Voraus für Rückmeldung.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von tjorven73):
Es gibt noch einen Restanspruch von ca. 8 Wochen.
Anspruch auf was?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Meintest du die 8 Wochen bis zu den max. 78 Wochen?

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/krankengeld-dauer-des-anspruchs-3-blockfristen_idesk_PI434_HI2558374.html

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#3
 Von 
tjorven73
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@Anami: ja, Restwochen von ca. 8 Wochen auf die 78. Von der KK letztes jahr im Sept. so gesagt.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von tjorven73):
letztes jahr im Sept. so gesagt.
Inzwischen hast du aber ab OKtober 2018 bis jetzt wieder gearbeitet.

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#5
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Versuchen wir es mit konkreten Zahlen.
Angenommen man ist ab 01.04.2015 wegen der gleichen Diagnose erstmalig und in der Folge immer wieder mal arbeitsunfähig gewesen und hat solange Krankengeld bezogen, dass zuletzt gesagt wurde, es bestehe noch ein Restanspruch auf 8 Wochen Krankengeld, wenn man weiterhin oder nochmals wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig wäre.
So hab ich den Sachverhalt verstanden.

Grundsätzlich gilt, ab der erstmaligen Krankschreibung wird wegen dieser zur Arbeitsunfähikeit führenden Diagnose eine Blockfrist von 3 Jahren gebildet. Innerhalb dieser Frist kann man wegen dieser Krankheit/Diagnose bis zu 78 Wochen Krankengeld erhalten.

In diesem Fall geht die Blockfrist vom 01.04.2015 bis 31.03.2018. Ab dem 01.04.2018 beginnt die 2. Blockfrist wieder für 3 Jahre. In jeder Blockfrist hat man Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und es sich um die gleiche Krankheit handelt.

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#6
 Von 
tjorven73
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@anami: ja, in der Zeit war ich keinmal krank geschrieben wegen der Krankeit.
@sonnenlicht: das ist korrekt zusammengefasst von meinen Zeiten, allerdings das wichtige nicht dabei, das man zum Neuerlangen des Anspruchs 6 Monate dazwischengearbeitet (oder ALG1) haben muss!
Dies beinhaltet aber auch gerade das für mich unklare, die neue Blockfrist hat wohl im April 2018 begonnen, ich habe aber in dieser zeit bis September 2018 ja Krankengeld bekommen, aus der alten Blockfrist sozusagen. Daher ist das alles unklar...vielleicht weiß Anami da mehr...

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#7
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Aha, das habe ich vorher nicht herauslesen können.
Das ist schon richtig mit den 6 Monaten.

Ab Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit im September 2018 muss man mindestens 6 Monate erwerbstätig gewesen sein ohne erneute Arbeitsunfähigkeit. Dann erst hat man Anspruch auf die 78 Wochen Krankengeld aus der 2. Blockfrist.

Würde man vor Ablauf dieser 6 Monate erneut arbeitsunfähig, würde nur der alte Restanspruch besagter 8 Wochen auf Krankengeld bestehen.

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