Anspruchsübergang Kindesunterhalt auf Jobcenter

15. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
bin_ueberfragt
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Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)
Anspruchsübergang Kindesunterhalt auf Jobcenter

Ich habe eine sehr spezielle Frage:

Die Mutter meines Sohnes hat Leistungen für sich beantragt. Sie lebt mit meinem Sohn in Bedarfsgemeinschaft. Ich zahle Unterhalt. Dieser Unterhalt reicht inkl. Kindergeld aus, damit mein Sohn seinen Lebensunterhalt inkl. KdU vollständig selbst bestreiten kann und keinen individuellen Anspruch hat. Das JC, das der Mutter Leistungen gewähren muss, hat mich jetzt angeschrieben und ist der Auffassung, ich sei ihnen gegenüber zur Auskunft verpflichtet und die Unterhaltsansprüche meines Sohnes seien auf das Jobcenter übergegangen. Das sehe ich anders, weil das Jobcenter für meinen Sohn gar nichts bezahlen muss und die Mutter keine Unterhaltsansprüche gegen mich hat. Hat das JC einen Auskunftsanspruch gegen mich?

Nicht falsch verstehen, mein Sohn bekommt definitiv Unterhalt in der Höhe, die ihm zusteht. Ich mag nur nicht dauernd vor irgendwelchen Ämtern die Hose runterlassen...




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1745x hilfreich)

Wie alt ist denn das Kind, wie viel Geld bekommt es und wer hat diesen Betrag festgesetzt? Solange das kein familienrechtliches Urteil ist, kann dieser Betrag zu niedrig liegen. Sozialrechtlicher und familienrechtlicher Bedarf liegen auch nicht immer gleich. Jedenfalls ergibt sich schon auf den familienrechtlichen Gesetzen, dass der Schuldner in regelmäßigen Abständen sein Einkommen offenlegen muss. Selbst wenn Sie das Jobcenter jetzt abwimmeln, dann klagt ebenhalt die Mutter und Sie müssen die Unterlagen spätestens dann rausrücken. Scheint mir also nicht zielführend zu sein, da jetzt rumzuquengeln.
Wenn Sie also auf der sicheren (und bequemen) Seite stehen wollen, dann rücken Sie einfach diese Unterlagen raus. Ihrer Rechnung nach dürften Sie ja dann nie wieder etwas von irgendwelchen Ämtern hören. Außer dem Jobcenter sollte sich da sowieso niemand für interessieren. Das FA kommt nur ins Spiel, wenn Sie da etwas absetzen wollen. Das JA nur, wenn Sie die Unterlagen eben nicht freiwillig an die Mutter rausrücken. Also abgeben und Frieden haben.

Je schneller das JC alles hat, was es will, desto schneller fließt auch wieder Geld in den offenbar unterfinanzierten Haushalt, in dem auch der Sohn lebt. Raten Sie mal, wessen Unterhalts bis dahin in der Haushaltskasse versinkt. Wie gesagt, ich würde das zeitnah abgeben und dann meine Ruhe haben wollen.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bin_ueberfragt
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für den Beitrag. Grundsätzlich besteht eine Beistandschaft, das Jugendamt hat seit längerem nicht geprüft. Es ist konstantes Einkommen vorhanden, ebenso sind die Abzugsbeträge konstant und unstreitig. Die Mutter und ich sind uns einig. Leben und leben lassen. Gehen absolut fair miteinander um. Wir sind beide der Auffassung, dass Arbeitszeit und Energie der Jugendamts- und Jobcenter-Mitarbeiter besser in Fällen von Zahlungsunwilligkeit und Leistungsmissbrauch investiert wären. Der Witz an der Sache: Die Überprüfung wird wahrscheinlich ergeben, dass ich aktuell sogar zu viel Unterhalt zahle (Einstufung erfolgte damals nach Nettoeinkommen in Steuerklasse III, heute ist es Klasse I). Ich habe trotzdem keinen Nerv auf die Bürokratie. Wenn sie kein Recht auf die Auskünfte haben, bekommen sie sie auch nicht ;)

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13247 Beiträge, 4509x hilfreich)

@bin_ueberfragt:

Meines Erachtens hat das Jobcenter vorliegend keinen Auskunftsanspruch.

Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch - und damit auch der Auskunftsanspruch - bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Leistungsträger über.

Mit "bis zur Höhe der geleisteten Auffwendungen" können aus meiner Sicht ausschließlich die für das Kind vom Jobcenter erbrachten Leistungen gemeint sein. Und da dieses Kind nach Deinen Angaben keine Leistungen vom Jobcenter erhält, geht auch kein Anspruch auf das Jobcenter über, respektive hat es dem Jobcenter egal zu sein, ob Du eigentlich mehr zahlen müsstest oder nicht.

Darüber hinaus ist der Anspruchsübergang auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ). Unsicherheitsfaktor an dieser Stelle: Durchaus denkbar, dass diese Regelung so ausgelegt wird, dass gemeint ist, "wenn der Unterhaltsanspruch (in voller zustehender Höhe) durch laufende Zahlung erfüllt wird." Und wenn das so gemeint ist, dann müsste das Jobcenter ggf. doch in die Lage versetzt werden, genau das zu überprüfen. Und hierbei könnte dann der Frage von @Hafenlärm, wie bzw. von wem die Unterhaltshöhe festgesetzt wurde, entscheidende Bedeutung zukommen, die Du bisher nicht beantwortet hast.

Wenn Du noch ein paar Tage Zeit hast, kann ich nächste Woche gerne mal in der Kommentierung schauen, was die dazu sagt. Ansonsten solltest Du Dich - um auf Nummer sicher zu gehen - anwaltlich beraten lassen.

Bist Du eigentlich sicher das es um den Kindesunterhalt geht? Oder ist das Jobcenter vielleicht der Meinung, die seist auch der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig? Kannst Du mal bitte den genauen Text des Aufforderungsschreibens hier einstellen?

Gruß,

Axel

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bin_ueberfragt
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Axel,

vielen Dank für den hilfreichen Beitrag. Der Unterhalt wurde vom Jugendamt (Beistand) letztmals 2008 geprüft und in der Höhe festgesetzt. Nettoeinkommen heute entspricht in Klasse I etwa dem vor 7 Jahren in Klasse III. Die absetzungsfähigen Beträge haben sich allerdings nicht unerheblich erhöht. Und aufgrund veränderter Umstände kann ich evtl. auch in der Tabelle 1-2 Stufen zurückgestuft werden. Zu befürchten habe ich also grundsätzlich nichts. Trotzdem möchte ich nicht, dass irgendwer mein Leben durchleuchtet, wenn er dazu keine Berechtigung hat. Darum geht es mir.

Das Jobcenter prüft aufgrund des Unterhaltsanspruches meines Sohnes (ausschließlich), das geht aus dem Schreiben hervor. Fakt ist aber auch: Zahle ich mehr Unterhalt für den Jungen, kann das Jobcenter mehr überschreitendes Kindergeld bei der Mutter als Einkommen berücksichtigen und ihre Leistungen verringern. Darum geht es offensichtlich. Aber ich bin für das Jobcenter ein Unbeteiligter, zumal der Junge ja keine Leistungen bekommt. Daher sind auch meine Rechte zu wahren.

-- Editiert von bin_ueberfragt am 16.05.2015 12:00

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13247 Beiträge, 4509x hilfreich)

@bin_ueberfragt:

Zitat:
Zahle ich mehr Unterhalt für den Jungen, kann das Jobcenter mehr überschreitendes Kindergeld bei der Mutter als Einkommen berücksichtigen und ihre Leistungen verringern.


Und genau das ist der springende Punkt.

Zwei Dinge sind problematisch:

1. Wenn der Unterhalt nicht so hoch ist, dass Dein Kind zur eigenen Bedarfsdeckung noch einen Teil des Kindergeldes benötigt, dann geht der Unterhaltsanspruch - obwohl das Kind selbst keine Leistungen bezieht und genau genommen nicht mal Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wohl aber der Haushaltsgemeinschaft der Mutter ist - bis zur Höhe des vom Kind selbst benötigten Kindergeldes über. Ergo bleibt auch der Auskunftsanspruch bestehen, der ebenfalls auf's Jobcenter übergeht.

2. Wird nicht der volle zustehende Unterhalt gezahlt, geht der Anspruch in Höhe des nicht gezahlten Anteils über, sodass auch dann der Auskunftsanspruch bestehen bleibt und ebenfalls übergeht.

Soweit Münder in LPK-SGB II sowie im Ergebnis auch Link in Eicher - Grundsicherung für Arbeitssuchende, 3.Auflage.

Fraglich bleibt für mich nur noch, was genau mit "vollem zustehenden Unterhalt" gemeint ist. Der Unterhalt, der dem Kind aufgrund Deines Einkommens zusteht oder der, der mittels Urteil oder sonstigem Unterhaltstitel festgesetzt wurde.

Wenn der Unterhalt vom Jugendamt berechnet und festgesetzt wurde, dann dürfte dieser auch entsprechend tituliert bzw. beurkundet sein. Ansonsten kannst Du die Beurkundung jederzeit nachholen lassen. Das Jugendamt macht das kostenlos.

Meines Erachtens ist das Jobcenter bei vorliegendem Unterhaltstitel - dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch eine Unterhaltsurkunde des Jugendamtes - an diesen gebunden und wenn Zahlungen regelmäßig in Höhe des Titels geleistet werden, nicht berechtigt, eigene Prüfungen anzustellen.

Allerdings bleibt das Ganze mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet und Du läufst - wenn Du die geforderten Auskünfte verweigerst - Gefahr, dass das Jobcenter ein Bußgeld gegen Dich verhängt oder auch die Auskunftsansprüche gerichtlich geltend macht, was mit einem eintsprechenden Kostenrisiko für Dich verbunden ist. Und wie ein Richter das dann entscheidet, kann leider niemand vorhersehen.

Ich persönlich würde mich in diesem Fall auf meine eigene Meinung - auch wenn die durchaus gut begründet werden kann - nicht verlassen, sondern entweder die geforderten Unterlagen vorlegen oder mich zumindest durch eine entsprechende Rechtsberatung absichern.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1745x hilfreich)

Ihre Urkunde (oder sogar nur formlose Vereinbarung) ist von 2008. Ob das eine Urkunde ist, ist weitgehend egal, da die Urkunde nur Ihre freiwillige Selbstverpflichtung bedeutet und überhaupt nichts über den (zumeist darüber hinausgehenden) Unterhaltsanspruch aussagt. Nach Rechtslage hat der Unterhaltsgläubiger aber spätestens nach zwei Jahren einen Anspruch auf Neuberechnung, also der dafür notwendigen Auskunftserteilung. Sofern nur die Möglichkeit besteht, dass hier eine höhere Leistungspflicht besteht, besteht auch die Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen. Soweit jedenfalls der familienrechtliche Anspruch, den die Mutter jederzeit geltend mache könnte.

Dieser Anspruch liegt meiner Meinung nach jetzt beim JC. Der Übergang ist in § 33 II 2 nur ausgeschlossen, SOWEIT der Unterhalt gezahlt wird. Wenn Sie also x€ zahlen, dann muss das JC auch nur x€ vom Anspruch abziehen. Das ändert nichts daran, dass der Anspruch grundsätzlich beim JC ist, die theoretische Differenz zwischen tatsächlichem-bezahltem Bedarf von denen geltend gemacht werden kann und die vor allem den für diesen Zweck vorgesehenen Auskunftsanspruch haben. Dieser Auskunftsanspruch wäre nicht übergegangen, wenn Sie dafür bezahlt hätten. Haben Sie das? Nein, denknotwendigerweise haben Sie diese nicht in Geld geschuldete Leistung auch nicht in Geld gezahlt.
Und selbst wenn das JC entgegen meiner Vermutung kein Auskunftsrecht haben sollte, so müssten Sie weiterdenken. Der JC wird sich dann nämlich auch was die Ansprüche dee Kinder angeht, an die Mutter richten. Die wissen nämlich, dass jedenfalls die Mutter klagen könnte. Folglich werden die das auch von ihr verlangen. Die große Frage ist dann, wie die reagieren, wenn die Mutter sich da weigert. Könnte dieses Szenario wirklich in Ihrem Interesse sein?
Ich erinnere auch nochmals daran, dass Ihr Sohn aus der gleichen Haushaltskasse lebt, in welche das Geld vom JC fließt. Etwaige Komplikationen bei der Antragstellung werden zumindest eine Verzögerung bedeuten. Und das nur, weil Sie die Füße nicht hochbekommen.
Meiner Meimung nach wäre es also in absolut jeder Hinsicht geboten, die Unterlagen abzugeben. Dafür reicht ja erstmal der Einkommenssteuerbescheid. Sollte nicht zu aufwändig sein.

Wenn Sie die (nicht anders, als durch die beabsichtigte Verschonung der Mutter zu Lasten des Jobcenters zu erklärende) Meinung beibehalten wollen, dass die Herausgabe der Unterlagen nachteilig wäre, dann sollten Sie diese Konfrontation mit dem Jobcenter jedenfals zuvor mit anwaltlicher Beratung absichern. Eine Erstberatung beim Anwalt kostet Sie bis zu 190€ plus Steuern. Und es bleibt zu befürchten, dass dieses Geld völlig umsonst gezahlt werden wird, da meiner Vermutung nach auch der Anwalt zu dem Ergebnis einer Herausgabepflicht kommen sollte oder doch hoffentlich ebenso rät, dass hier die eindeutig klügere Vorgehensweise in einer Herausgabe besteht.

Da Sie jetzt noch immer nicht Ihr Einkommen, das Alter des Kindes oder den Zahlbetrag genannt haben, kann man Ihnen auch nicht weiterhelfen und Sie haben daran augenscheinlich auch kein Interesse. Wenn Sie die Gwissheit haben, den (mutmaßluch sowieso nebensächlichen) Unterhaltsbedard im Alleingang ausrechnen zu können, dann sollten Sie ja auch mut Gewissheit beurteilen können, ob der Unterhaltsanspruch jetzt beim Jobcenter liegt oder welche Mittel die sonst noch so in der Hand haben könnten. Ich wünsche alles Gute und empfehle noch ein letztes Mal, die Sachen abzugeben.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bin_ueberfragt
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten. Die Mail-Antwort vom Jobcenter sieht so aus:

"Ihr Sohn deckt tatsächlich seinen Bedarf momentan mit Unterhalt und Kindergeld.

Gem. § 33 (1) Satz 2 SGB II liegt jedoch auch ein Anspruchsübergang vor, wenn Kinder unter Berücksichtigung von KINDERGELD keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistungen des Unterhaltspflichtigen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären.

Ihr Sohn hat beispielsweise im Monat Mai einen Bedarf von 388,25 € (Regelbedarf: 267,00 €, Kosten der Unterkunft: 121,25 €). Als Einkommen werden berücksichtigt der Unterhalt (309,00 €) und anteiliges Kindergeld in Höhe von 79,25 €.

Der Anspruchsübergang könnte also maximal 79,25 € betragen, eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorausgesetzt.

Insofern halte ich am Auskunftsanspruch fest."

Interessant zu klären wäre allerdings noch folgender Aspekt: Die Unterhaltsverpflichtung besteht ja dem Grunde nach in Höhe von 401,- Euro. Lediglich der Zahlbetrag beträgt 309,- Euro, da nur ein Elternteil kindergeldberechtigt ist. Das halbe Kindergeld wird auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Auch nach diesem Aspekt besteht m.E. im vorliegenden Fall kein Anspruchsübergang.

Sei es drum. Insgesamt reicht mir das für eine Einschätzung der Rechtslage. Ich werde allerdings wohl mit den Unterlagen zum hiesigen Jugendamt gehen und ggf. direkt den Titel abändern lassen. Dann ist auf jeden Fall auch von der Seite erst mal Ruhe.

Euch erst mal ein herzliches Danke, auch für den unermüdlichen dauernden Einsatz für die Gerechtigkeit :)

5x Hilfreiche Antwort

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