Hallo zusammen,
angenommen, der Mieter A bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld. Der schließt mit dem Vermieter B am 30.01 einen mündlichen Mietvertrag für ein Zimmer in einer WG ab. Das Einzugsdatum ist der 01.02.
Die Miete liegt im Rahmen des Mietspiegels.
Der schriftliche Vertrag wird erst nachträglich im Februar verfasst und könnte dann nachträglich beim Amt eingereicht werden.
Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde? Was soll dieser unbedingt enthalten? Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?
Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht? Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug und würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?
Danke
-- Editiert von Moderator topic am 30. Januar 2025 19:21
-- Thema wurde verschoben am 30. Januar 2025 19:21
Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
30. Januar 2025
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Frage vom 30. Januar 2025 | 12:04
Von
Status: Schüler (170 Beiträge, 17x hilfreich)
Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
#1
Antwort vom 30. Januar 2025 | 12:24
Von
Status: Unbeschreiblich (38909 Beiträge, 6424x hilfreich)
Ja, den Vertrag könnte A nachreichen, denn ohne *Nachweis* zahlt das Amt nicht.Zitat :Der schriftliche Vertrag wird erst nachträglich im Februar verfasst und könnte dann nachträglich beim Amt eingereicht werden.
Ja, das reicht.Zitat :Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde?
Die Mietkostenübernahme für das WG-Zimmer, Adresse, Datum.Zitat :Was soll dieser unbedingt enthalten?
Mietvertrag wird zeitnah nachgereicht. Unterschrift des A.
Das geht ja heute oder morgen noch zu heilen. Man schreibt den 3Zeiler nochmal, unterschreibt ihn auch und legt ihn dem Amt nachweislich vor.Zitat :Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?
Morgen (Freitag) sind die Ämter nicht überall geöffnet, man sollte also heute zum *langen Donnerstag* handeln...und wissen, welches Amt zuständig ist.
Eine Sozialwohnung zu finden, setzt voraus, dass A schon einen WBS hat.Zitat :Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht?
Nein. A hätte dann eine andere Adresse, einen anderen Mietvertrag und könnte dem zuständigen Amt eine Veränderungsmitteilung machen.Zitat :Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug
Wer sollte das sagen? Die Unterkunft in der WG muss als Wohnraum gelten, die Vermietung muss zugelassen sein.Zitat :würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?
übrigens
-- Editiert von User am 30. Januar 2025 12:28
#2
Antwort vom 30. Januar 2025 | 17:47
Von
Status: Beginner (113 Beiträge, 24x hilfreich)
Das Jobcenter bezahlt meines Wissens nur die Mieter, wenn der Mietvertrag VOR Unterzeichnung eingereicht und genehmigt wurde. Nachträglich geht das nicht - und einen Mietvertrag, den man nicht zur Genehmigung einreichen kann, wird das Amt nicht genehmigen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 30. Januar 2025 | 19:02
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :Das Jobcenter bezahlt meines Wissens
Dein Wissen ist komplett faslch.
Zitat :Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde?
In der Regel ja.
Zitat :Was soll dieser unbedingt enthalten?
Das was man beantragt und idealerweise Nachweise darüber.
Zitat :Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?
Das wäre ungünstig, kann aber nachgeholt werden
Zitat :Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht?
Nichts. Er kann überall einziehen wo man es ihn erlaubt.
Erst wenn er einen Mietvertrag für andere Wohnungen unterzeichnet oder die aktuelle Wohnung aufgibt, dann muss er aktiv werden.
Zitat :Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug und würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?
Ein Umzug müsste nur dann begründet werden, wenn man auch Erstattung von Umzugskosten benötigt.
Ansonsten muss die neue Wohnung nur den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
#4
Antwort vom 30. Januar 2025 | 19:34
Von
Status: Unbeschreiblich (38909 Beiträge, 6424x hilfreich)
Nein. Die Fragestellung ist eine andere, aber leider sehr verwirrend.Zitat :Das Jobcenter bezahlt meines Wissens nur die Miete, wenn der Mietvertrag VOR Unterzeichnung eingereicht und genehmigt wurde.
Doch. Niemand muss sich einen Umzug genehmigen lassen.Zitat :Nachträglich geht das nicht
#5
Antwort vom 1. Februar 2025 | 15:58
Von
Status: Philosoph (13223 Beiträge, 4505x hilfreich)
Zitat:Ein Umzug müsste nur dann begründet werden, wenn man auch Erstattung von Umzugskosten benötigt.
Auch das ist nicht ganz richtig. Ist die neue Wohnung teurer als die bisherige (was beim Umzug von einem WG-Zimmer in eine Sozialwohnung recht wahrscheinlich sein dürfte), werden die Kosten der neuen Wohnung nur dann in voller (angemessener) Höhe übernommen, wenn der Umzug notwendig ist. Die Notwendigkeit kann selbstredend nur mit entsprechender Begründung geprüft werden. Wobei ein Umzug von einer WG in eine Wohnung zur alleinigen Nutzung wohl immer notwendig sein dürfte.
@TE:
Ist der Betroffene bereits im Leistungsbezug? Wo wohnt er bisher? Ohne festen Wohnsitz?
Gruß,
Axel
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