Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag

30. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 17x hilfreich)
Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag

Hallo zusammen,

angenommen, der Mieter A bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld. Der schließt mit dem Vermieter B am 30.01 einen mündlichen Mietvertrag für ein Zimmer in einer WG ab. Das Einzugsdatum ist der 01.02.
Die Miete liegt im Rahmen des Mietspiegels.
Der schriftliche Vertrag wird erst nachträglich im Februar verfasst und könnte dann nachträglich beim Amt eingereicht werden.

Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde? Was soll dieser unbedingt enthalten? Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?
Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht? Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug und würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?

Danke

-- Editiert von Moderator topic am 30. Januar 2025 19:21

-- Thema wurde verschoben am 30. Januar 2025 19:21

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35856 Beiträge, 6088x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Der schriftliche Vertrag wird erst nachträglich im Februar verfasst und könnte dann nachträglich beim Amt eingereicht werden.
Ja, den Vertrag könnte A nachreichen, denn ohne *Nachweis* zahlt das Amt nicht.
Zitat (von go353057-82):
Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde?
Ja, das reicht.
Zitat (von go353057-82):
Was soll dieser unbedingt enthalten?
Die Mietkostenübernahme für das WG-Zimmer, Adresse, Datum.
Mietvertrag wird zeitnah nachgereicht. Unterschrift des A.
Zitat (von go353057-82):
Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?
Das geht ja heute oder morgen noch zu heilen. Man schreibt den 3Zeiler nochmal, unterschreibt ihn auch und legt ihn dem Amt nachweislich vor.
Morgen (Freitag) sind die Ämter nicht überall geöffnet, man sollte also heute zum *langen Donnerstag* handeln...und wissen, welches Amt zuständig ist.
Zitat (von go353057-82):
Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht?
Eine Sozialwohnung zu finden, setzt voraus, dass A schon einen WBS hat.
Zitat (von go353057-82):
Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug
Nein. A hätte dann eine andere Adresse, einen anderen Mietvertrag und könnte dem zuständigen Amt eine Veränderungsmitteilung machen.
Zitat (von go353057-82):
würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?
Wer sollte das sagen? Die Unterkunft in der WG muss als Wohnraum gelten, die Vermietung muss zugelassen sein.

übrigens

:forum:


-- Editiert von User am 30. Januar 2025 12:28

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
beppi
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 5x hilfreich)

Das Jobcenter bezahlt meines Wissens nur die Mieter, wenn der Mietvertrag VOR Unterzeichnung eingereicht und genehmigt wurde. Nachträglich geht das nicht - und einen Mietvertrag, den man nicht zur Genehmigung einreichen kann, wird das Amt nicht genehmigen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127359 Beiträge, 40797x hilfreich)

Zitat (von beppi):
Das Jobcenter bezahlt meines Wissens

Dein Wissen ist komplett faslch.



Zitat (von go353057-82):
Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde?

In der Regel ja.



Zitat (von go353057-82):
Was soll dieser unbedingt enthalten?

Das was man beantragt und idealerweise Nachweise darüber.



Zitat (von go353057-82):
Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?

Das wäre ungünstig, kann aber nachgeholt werden



Zitat (von go353057-82):
Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht?

Nichts. Er kann überall einziehen wo man es ihn erlaubt.
Erst wenn er einen Mietvertrag für andere Wohnungen unterzeichnet oder die aktuelle Wohnung aufgibt, dann muss er aktiv werden.



Zitat (von go353057-82):
Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug und würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?

Ein Umzug müsste nur dann begründet werden, wenn man auch Erstattung von Umzugskosten benötigt.

Ansonsten muss die neue Wohnung nur den rechtlichen Vorgaben entsprechen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35856 Beiträge, 6088x hilfreich)

Zitat (von beppi):
Das Jobcenter bezahlt meines Wissens nur die Miete, wenn der Mietvertrag VOR Unterzeichnung eingereicht und genehmigt wurde.
Nein. Die Fragestellung ist eine andere, aber leider sehr verwirrend.

Zitat (von beppi):
Nachträglich geht das nicht
Doch. Niemand muss sich einen Umzug genehmigen lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13152 Beiträge, 4470x hilfreich)

Zitat:
Ein Umzug müsste nur dann begründet werden, wenn man auch Erstattung von Umzugskosten benötigt.


Auch das ist nicht ganz richtig. Ist die neue Wohnung teurer als die bisherige (was beim Umzug von einem WG-Zimmer in eine Sozialwohnung recht wahrscheinlich sein dürfte), werden die Kosten der neuen Wohnung nur dann in voller (angemessener) Höhe übernommen, wenn der Umzug notwendig ist. Die Notwendigkeit kann selbstredend nur mit entsprechender Begründung geprüft werden. Wobei ein Umzug von einer WG in eine Wohnung zur alleinigen Nutzung wohl immer notwendig sein dürfte.

@TE:

Ist der Betroffene bereits im Leistungsbezug? Wo wohnt er bisher? Ohne festen Wohnsitz?

Gruß,

Axel

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