Moin, moin,
Ein befreundetes Ehepaar lebt im Ausland und hat die Pflege und Erziehung der Tochter ihres Sohnes (im gleichen Lande lebend) übernommen. Sohn muss arbeiten für sein Geld - logisch. Und hat deshalb keine Zeit für die Kleine.
Nun hat das Ehepaar Antrag auf Unterstützung gemäss SGB XII § 24 1(1) beantragt. Wurde abgelehnt mit der Begründung: der § gilt nur wenn man das EIGENE Kind pflegt.
Frage: stimmt das?
-- Editiert von Moderator am 05.06.2020 15:27
-- Thema wurde verschoben am 05.06.2020 15:27
Antrag nach SGB XII für Deutsche im Ausland
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?

Hallo,
Thema gehört ins Forum:
"Sozialrecht und staatliche Leistungen"
edy
Die Begründung halte ich für falsch, auch wenn es dazu wohl eine etwas ältere Entscheidung des VG Halle gibt, die dies so aussagt.ZitatWurde abgelehnt mit der Begründung: der § gilt nur wenn man das EIGENE Kind pflegt. :
Frage: stimmt das?
Für mich geht aus der Schilderung nicht hervor, worin hier die gesetzlich vorgeschriebene unabweisbare und außergewöhnliche Notlage liegen soll. So wie es aussieht, handelt es sich um eine stinknormale Familie, in der die Großeltern das Kind betreuen, wenn der Vater auf Arbeit ist. Von dieser Familie kann man rechtlich gesehen erwarten, dass sie nach Deutschland zurückkehrt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Na ja, nicht unbedingt. Die Rechtsprechung scheint in der Tat von einem Kind/Elternverhältnis auszugehen. Kann aber m.E. auch dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass hier ja andere Verpflichtete sind, nämlich die Eltern, die müssen für den Unterhalt des Kindes sorgen. Gegenüber dieser Verpflichtung tritt die Verpflichtung des Staates zurück.
Und - die Großeltern sind ja auch unterhaltspflichtig. Ausnahme wäre eine eingerichtete Pflegestelle bei den Großeltern, was aber nur in Deutschland geht.
@ smogman: selbe Einschätzung, es gibt da so viele Ansatzpunkte, warum es nicht funktionieren kann, dass es auf das Eltern/Kindverhältnis gar nicht ankommt.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 05.06.2020 08:56
Frage an edy: darf ich hier weitermachen? @ smogman. Die Großeltern leben von 609 Euro mtl. Sollte Grund sein, oder? Das Problem ist: Die G-Eltern (einer jedenfalls) müssen am Sonntag abend 8 Std mit dem Bus in den Wohnort des Sohnes fahren. Freitag abend zurück, weil die Ehe nicht kaputtgehen soll. Das sind KOSTEN die sie nicht tragen können. Der Sohn verdient so la-la grade soviel wie er zum Leben braucht. Also keine finanzielle Unterstützung betreffs Fahrtkosten möglich. @ Verpflichtung gut und schön. Verpflichtung-Können ne andere Sache. (siehe oben) Rückkehr nach Deutschland ausgeschlossen. Das Kind ist ja im Ausland geboren und hat die Staatsangehörigkeit. Einfach nach Germanien verpflanzen geht schon wegen des Sohnes nicht. Der ja auch im Ausland lebt. Man kann ja das Kind nicht da wegnehmen.
was nun???
Herzlichen Gruß
TH
Eine Lebensform finden, die den Unterhalt des Kindes sicherstellt. Wir Steuerzahler sind nicht für alles da, und ALG II im Ausland gibt es nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen. Das hier ist keiner.
Außerdem, Du schreibst, eine Rückkehr nach Deutschland käme nicht in Betracht, weil das Kind im Ausland lebe und wohl dort aufwachsen soll. Aber aus Deutschland soll für das Kind gezahlt werden? Wenn die Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit haben, hat das Kind die auch. Außerdem, die Kindsmutter ist ja genauso zum Unterhalt für das Kind verpflichtet wie der Vater.
Sorry, aber das muss die Familie für sich klären.
wirdwerden
Threads verschieben können nur Moderatoren.
Das allein wäre kein Grund. Der Fall des § 24 SGB XII ist eben gerade nicht für Personen gedacht, die quasi Regelleistungen der Sozialhilfe bräuchten. Wobei 609 € in manchen Ländern ein Jahresgehalt sind. Das ist ja sehr unterschiedlich.ZitatDie Großeltern leben von 609 Euro mtl. Sollte Grund sein, oder? :
Bei dieser Frage spielt subjektive Gründe keine Rolle. Und objektiv steht einer Einreise nach Deutschland vermutlich nichts im Wege. Damit ist die Problematik nicht mal mehr im Ansatz unabweisbar. Dazu kommen noch andere Fragen, die man ggf. auch sich selbst stellen muss, siehe auch Beitrag wirdwerden.ZitatRückkehr nach Deutschland ausgeschlossen. Das Kind ist ja im Ausland geboren und hat die Staatsangehörigkeit. Einfach nach Germanien verpflanzen geht schon wegen des Sohnes nicht. Der ja auch im Ausland lebt. Man kann ja das Kind nicht da wegnehmen. :
Wie werden Kinder im betroffenen Land sonst betreut?
Wo ist die Mutter?
Gibt es vergleichbare Leistungen im Ausland?
Wie hoch sind denn die Fahrtkosten?
Nüscht. Leben an die Möglichkeiten anpassen. Gegen die Entscheidung selbst stünde einem der Rechtsweg offen.Zitatwas nun??? :
ZitatThreads verschieben können nur Moderatoren. :
Das allein wäre kein Grund. Der Fall des § 24 SGB XII ist eben gerade nicht für Personen gedacht, die quasi Regelleistungen der Sozialhilfe bräuchten. Wobei 609 € in manchen Ländern ein Jahresgehalt sind. Das ist ja sehr unterschiedlich.ZitatDie Großeltern leben von 609 Euro mtl. Sollte Grund sein, oder? :
Das Thema - wie viele hier - läuft ein wenig aus dem Ruder. Das bedeutet für die Italiener hier: Ist neben der Sache. (Alles was südlich der Elbe liegt, gehört ja schon zum Luftschutzwarnamt Palermo) Wieviel 609 Euro in enem anderen Land wert sind, ist nicht Kriterium der Antragstellung oder ihrer Entscheidung. Wo die Mutter ist, ist auch kein Kriterium: Bei dem Vater ist sie. Die leben zusammmen.
Alleiniges Kriterium für die Antragstellung war: Die Großeltern haben die Erziehung und Pflege des Kindes übernommen. Indem ein Teil jeden Sonntag abend 8 Std Busfahrt auf sich nimmt um am Montag Morgen vor Ort zu sein und die Kliene zu beaufsichtigen, wenn die Eltern halt für ihr Leben arbeiten müssen. Und am Freitag abend wieder nach Hause.
Die Busfahrt, egal was sie kostet und egal wieviel das in dem Land wert ist (die langen grade man so für den Lebensunterhalt der G-Eltern), kann nicht von 609 Euro gestemmt werden.
Das allein war Kriterium der Antragstellung. Zusammengefasst: Die G-Eltern stellen einen Antrag, weill sie die Kosten der Busfahrt nicht stemmen können. (Die beiden Eltern verdienen nicht so viel, daß sie den G-Eltern was besiteuern können. Auch bei denen langtes grade man so zum täglichen Leben) Sozialamt lehnt ab mit der Begründung: Nur für eigene Kinder.
Alles andere ist - z.Zt jedenfalls - neben der Sache.
Wer hat also den richtigen Rat zu der eingangs gestellten Frage?
MfG
TH
Zitat:Die Begründung halte ich für falsch, auch wenn es dazu wohl eine etwas ältere Entscheidung des VG Halle gibt, die dies so aussagt.ZitatWurde abgelehnt mit der Begründung: der § gilt nur wenn man das EIGENE Kind pflegt. :
Frage: stimmt das?
hallo smogman! Darf ich dich um nähere Info bitten? Oder hast Du das Urteil aus Halle irgendwo parat?
Danke mal im Vorraus
Lieben Gruß
TH
Die Frage ist, ob sich das Wort "Kind" im Gesetz auf leibliche Kinder bezieht, oder aber ob es um ein Kind im allgemeinen geht. Da hat nicht nur das Gericht in Halle entschieden, dass es ein leibliches Kind sein muss. Hier fehlen ja aber noch weitere Kriterien, so dass eine Bezahlung nicht in Betracht kommt.
wirdwerden
ZitatDie Frage ist, ob sich das Wort "Kind" im Gesetz auf leibliche Kinder bezieht, oder aber ob es um ein Kind im allgemeinen geht. Da hat nicht nur das Gericht in Halle entschieden, dass es ein leibliches Kind sein muss. Hier fehlen ja aber noch weitere Kriterien, so dass eine Bezahlung nicht in Betracht kommt. :
wirdwerden
ist es Auslegungssache wie sich das Wort `Kind`deuten lässt? Wenn das Gesetz sagt ".. die Pflege und Erziehung eines Kindes", dann ist damit doch jedes Kind gemeint. Sonst würde ja da stehen" Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes". Ist das zu blauäugig gedacht, oder ist das Gesetz zu lapidar? was aber immernoch nicht die Frage beantwortet: wo steht es geschrieben?
Gruß
TH
ZitatDie G-Eltern stellen einen Antrag, weill sie die Kosten der Busfahrt nicht stemmen können. (Die beiden Eltern verdienen nicht so viel, daß sie den G-Eltern was besiteuern können. Auch bei denen langtes grade man so zum täglichen Leben) :
Warum ziehen die Großeltern nicht in die Nähe des Sohnes? Dann wären die 8 Stunden einfache Busfahrt weg.
Da sie Rentner sind, ist es doch egal wo ihr Aufenthaltsort ist.
Die Familie will so eine Lebensweise, warum sollen dann deutsche Steuerzahler die Busfahrten finanzieren?
Nachtrag: Die Enkelin kann doch zu den Großeltern ziehen und die Eltern besuchen sie dort, wenn finanziell nicht jede Woche möglich ist, dann sicher 1 x im Monat.
-- Editiert von Loni12 am 06.06.2020 08:03
@ TH: Du machst es Dir mit Halbwissen mal wieder zu einfach. Es gibt so etwas wie eine juristische Methodenlehre. Es gibt Regeln über Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die Auslegung von GEsetzen, soweit das nach der Methodik überhaupt möglich ist, u.s.w. Hier ist nach meiner Erkenntnis bei der Gesetzgeber vom Regelfall ausgegangen (Kind lebt bei Eltern). Aber, wie gesagt, das ist letztlich einerlei, weil eben ganz viele Voraussetzungen für die Finanzierung des Unterhalts fehlen. Die Vokabel "Kind" ist nur eine von vielen.
wirdwerden
Mehr hat das Sozialamt nicht geschrieben?Zitatder § gilt nur wenn man das EIGENE Kind pflegt. :
Die Regelung lautet doch:
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
Ob Enkelkind oder leibliches Kind... wo wären denn hier die rechtlichen Gründe für den Verbleib des Kindes im Ausland?
Dagegen ist nichts einzuwenden, allerdings geht das nicht mit der Hilfe des dt. Staates.ZitatDie Großeltern haben die Erziehung und Pflege des Kindes übernommen. :
Zitat:Mehr hat das Sozialamt nicht geschrieben?Zitatder § gilt nur wenn man das EIGENE Kind pflegt. :
Die Regelung lautet doch:
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
Ob Enkelkind oder leibliches Kind... wo wären denn hier die rechtlichen Gründe für den Verbleib des Kindes im Ausland?Dagegen ist nichts einzuwenden, allerdings geht das nicht mit der Hilfe des dt. Staates.ZitatDie Großeltern haben die Erziehung und Pflege des Kindes übernommen. :
verbleib des Kindes im Ausland?? ist doch klippe-klar. Man kann doch das Kind nicht von den Eltern trennen, die ja auch im Ausland leben, und nach Deutschland bringen, nur um einen Antrag genemigt zu bekommen. Das wäre ja Kindesentführung!
ZitatDas wäre ja Kindesentführung! :
Wie kommt man denn auf so einen Unfug?
Da irrst du leider. Die Vorschrift beginnt schließlich mit der wegweisenden Einleitung, dass Deutsche im Ausland keine Leistungen erhalten. Die Erziehung eines Kinds ist nur eine von mehreren Voraussetzungen zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes. Weitere und entscheidende Voraussetzungen sind, dass es sich 1) um eine außergewöhnliche Notlage handelt, die 2) unabweisbar ist. Die Kinderbetreuung ist zudem noch an die Voraussetzung gekoppelt, dass rechtliche Hindernisse bestehen, das Kind nach Deutschland zu verbringen. Dazu würde z.B. ein Ausreiseverbot zählen.ZitatWieviel 609 Euro in enem anderen Land wert sind, ist nicht Kriterium der Antragstellung oder ihrer Entscheidung. Wo die Mutter ist, ist auch kein Kriterium: Bei dem Vater ist sie. Die leben zusammmen. :
Alleiniges Kriterium für die Antragstellung war: Die Großeltern haben die Erziehung und Pflege des Kindes übernommen.
In dem geschilderten Fall ist nach meiner Auffassung gar keine Voraussetzung erfüllt. Noch am ehesten würde ich den Begriff des Kindes bejahen, der hier schon zur Ablehnung führte. Selbst wenn man sich diesen also erstreitet, werden noch die weiteren Punkte zu diskutieren sein und an diesen scheitert es ganz offensichtlich.
Es handelt sich um VG Halle 16.6.2004 – 4 B 103/04, die Entscheidung liegt mir nicht vor, wäre für mich als erstinstanzliche Entscheidung aber auch nicht wegweisend.Zitat:Darf ich dich um nähere Info bitten? Oder hast Du das Urteil aus Halle irgendwo parat?ZitatDie Begründung halte ich für falsch, auch wenn es dazu wohl eine etwas ältere Entscheidung des VG Halle gibt, die dies so aussagt. :
smogman, volle Zustimmung. Die strengen Einschränkungen wurden doch nach dem Fall von "Florida-Rolf" geschaffen. Wir haben eine abschließende Aufzählung im Gesetz, eine Erweiterung ist schon von der Systematik her deshalb nicht möglich. Und da sind auch außergewöhnliche Notlagen ganz klar definiert. Etwa: Kind wird im Ausland zurückgehalten beim Vater, Mutter bleibt bei Kind, bis die Rechtslage geklärt ist. Das sind die Klassiker.
Wir haben hier keine Notlage. Nicht mal im Ansatz. Unmöglichkeit oder Schwierigkeiten auf der Organisationsebene fallen nicht in diese Kategorie. Und, auch in Deutschland wäre es schwierig, bei dieser Konstellation ALG II für das Kind zu bekommen. Warum sollen also im Ausland lebende Menschen bevorzugt werden?
wirdwerden
Zitat:ZitatDas wäre ja Kindesentführung! :
Wie kommt man denn auf so einen Unfug?
Über deine Witze kann ich nicht so richtig lachen. Woher mag das kommen? Nimm mal ein Kind aus z.B. den USA von den Eltern weg und bring es nach Germanien. Kannste Dir nicht vorstellen was dann passiert? Du kommst nicht bis an den Bahnhof. geschweige denn in den Zug!!! LOL
@ smogman. Stichwort rechtliche Hindernisse. Siehe oben an H.v.S.
Lassen wir das Thema mal absaufen, o.k._
Für dich scheint alles klar zu sein.Zitatverbleib des Kindes im Ausland?? ist doch klippe-klar. :
Hat man im Familienkreis schon drüber nachgedacht, in die Nähe des Kindes und seiner Eltern zu ziehen?
Natürlich unterstützt dabei auch nicht der deutsche Staat. Das wäre aber eine einmalige Aktion.
Damit wäre dein *Ansatz auf Sozialhilfe-Anspruch*---erledigt. Niemand müsste jede Woche hin-und herkutschieren.
Oder: uU gäbe es in der Nähe der jungen Familie auch eine Tagesbetreuung zu moderaten Kosten?
Völliger Irrgang. Es geht nicht um Verbringung nach Deutschland, denn die Großeltern leben doch auch dauerhaft im Ausland---oder nicht?Zitatnach Deutschland bringen, nur um einen Antrag genemigt zu bekommen. Das wäre ja Kindesentführung! :
Was genau haben die Großeltern beantragt und was hat das Sozialamt geantwortet?ZitatMehr hat das Sozialamt nicht geschrieben? :
Quatsch.ZitatWenn das Gesetz sagt ".. die Pflege und Erziehung eines Kindes", dann ist damit doch jedes Kind gemeint. :
Rechtliches Hindernis heißt doch nicht, dass man nicht weiter kommt, weil man das Kind gegen den Willen der Eltern in ein anderes Land verbringen will. Rechtliches Hindernis heißt, dass man das Kind trotz Zustimmung der Eltern nicht in ein anderes Land verbringen darf. Wollen und dürfen.Zitat@ smogman. Stichwort rechtliche Hindernisse. :
Doch darum geht es (auch), denn es ist Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs.1 S.2 Nr.1 2. HS SGB XII. Von jedem Deutschen ist zunächst zu erwarten, dass er (zurück) nach Deutschland kommt, bevor er Leistungen im Ausland erhält.ZitatEs geht nicht um Verbringung nach Deutschland, denn die Großeltern leben doch auch dauerhaft im Ausland---oder nicht? :
Warum sollte das Quatsch sein? Ich persönlich sehe es genauso. Eine Definition von Kind findet man z.B. zur Orientierung in § 32 EStG, § 7 SGB VIII oder Art. 6 GG. Im SGB XII dürfte es keine geben.Zitat:Quatsch.ZitatWenn das Gesetz sagt ".. die Pflege und Erziehung eines Kindes", dann ist damit doch jedes Kind gemeint. :
ZitatNimm mal ein Kind aus z.B. den USA von den Eltern weg und bring es nach Germanien. Kannste Dir nicht vorstellen was dann passiert? :
Ja. Man fährt entspannt zum Flughafen, steigt ein und fliegt ab.
Rückwärts geht es genau so entspannt.
Machte mein Bruder alle paar Wochen - bis Corona kam ...
@smogman
Mein Quatsch bezog sich missverständlich auf diesen Satz mit dem Verbleib...egal, ob eigenes oder Enkelkind.Zitatist es Auslegungssache wie sich das Wort `Kind`deuten lässt? Wenn das Gesetz sagt ".. die Pflege und Erziehung eines Kindes", dann ist damit doch jedes Kind gemeint. :
Ja, es geht um ein Kind. Und es müsste rechtliche Gründe geben, die den Verbleib im Ausland rechtfertigen.
Leider kann bzw will der TE nicht verraten, was genau beantragt und was dann genau und wie begründet abgelehnt wurde. Vielleicht kennt er die Schreiben auch nicht.
Das ist mE kein Grund für diese Art Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.ZitatDie Großeltern leben von 609 Euro mtl. Sollte Grund sein, oder? :
Zitat:ZitatNimm mal ein Kind aus z.B. den USA von den Eltern weg und bring es nach Germanien. Kannste Dir nicht vorstellen was dann passiert? :
Ja. Man fährt entspannt zum Flughafen, steigt ein und fliegt ab.
Rückwärts geht es genau so entspannt.
Machte mein Bruder alle paar Wochen - bis Corona kam ...
Ach ja? das macht er mit einem Kind, welches nicht sein eigenes ist? Ohne Einwilligung der Eltern? Es ist doch nicht anzunehmen, daß Eltern frewiwillig auf ihr Kind verzichten nur um Sozihilfe für die G-Eltern zu erlangen. Und wer soll das Kind nach Germanien bringen damit es dort leben kann? Die G-Eltern? Die auch im Ausland leben?
Sollen dann in Germanien eine neue Existenz gründen, oder was?
Frage: Willst Du aus Oppositions-Gedanken heraus einfach nicht begreifen? So bringt man sich als "unbeschreiblich" ins Licht eines Forums? Unbeschreiblich sind auch Deine Gedanken zu einer Kindesentführung.
Zitat@smogman :
Mein Quatsch bezog sich missverständlich auf diesen Satz mit dem Verbleib...egal, ob eigenes oder Enkelkind.Zitatist es Auslegungssache wie sich das Wort `Kind`deuten lässt? Wenn das Gesetz sagt ".. die Pflege und Erziehung eines Kindes", dann ist damit doch jedes Kind gemeint. :
Ja, es geht um ein Kind. Und es müsste rechtliche Gründe geben, die den Verbleib im Ausland rechtfertigen.
Leider kann bzw will der TE nicht verraten, was genau beantragt und was dann genau und wie begründet abgelehnt wurde. Vielleicht kennt er die Schreiben auch nicht.
Das ist mE kein Grund für diese Art Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.ZitatDie Großeltern leben von 609 Euro mtl. Sollte Grund sein, oder? :
Was beantragt wurde, ist geschrieben. Mit welchem Grund abgelehnt wurde ebenfalls. Wo liegt das Nicht-Verstehen der Sache?
Gruß
TH
Das liegt darin, dass ein Sozialamt nicht nur schreibt:ZitatMit welchem Grund abgelehnt wurde ebenfalls. Wo liegt das Nicht-Verstehen der Sache? :
Zitatder § gilt nur wenn man das EIGENE Kind pflegt. :
Hat es den Antrag auch begründet? Der Grund der 609,- ist mE immer noch keiner.ZitatNun hat das Ehepaar Antrag auf Unterstützung gemäss SGB XII § 24 1(1) beantragt :
Glaubst du, dass du hier rummotzen kannst und dann noch dir passende Antworten bekommst?
Vielleicht schickst du das befreundete Ehepaar gleich zum Anwalt?
Du kannst dem befreundeten Ehepaar ausrichten: Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Erhalt erheben. Beim zuständigen Sozialamt.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen/abgelehnt, kann der Widerspruchsführer beim zuständigen SG Klage erheben.
Der Rechtsweg steht dem Antragsteller frei.
ZitatOhne Einwilligung der Eltern? :
Natürlich mit Einwilligung.
ZitatWas beantragt wurde, ist geschrieben. Mit welchem Grund abgelehnt wurde ebenfalls. Wo liegt das Nicht-Verstehen der Sache? :
Das liegt daran das man nicht geschrieben hat was dort tatsächlich steht sondern die eigene Interpretation.
Ich halte es durchaus für möglich, dass das Sozialamt nichts weiter geschrieben hat als genau diesen einen Satz.
Hier liegt ein Missverstehen der Vorschrift deinerseits vor, denn trotz mehrfacher Hinweise meinerseits ignorierst du immer wieder die erforderlichen Voraussetzungen zur Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes. Mit dem vorgenannten Text lieferst du sogar eigens die Begründung dafür, dass dieser Ausnahmetatbestand hier nicht vorliegt. Es liegt weder eine außergewöhnliche Notlage vor, noch ist die bestehende und nicht außergewöhnliche Notlage unabweisbar. Lediglich das Wort Kind halte ich ebenfalls für strittig. Bei Sozialhilfe an Deutsche im Ausland geht es nicht darum finanzielle Schieflagen aufgrund selbst gewählter Lebensumstände abzusichern. Und ja, es kann erwartet werden, dass die Großeltern in Deutschland leben. Dass diese dann das Enkelkind nicht mehr betreuen könnten und vielleicht sogar viel mehr Unterstützung des deutschen Sozialstaates beanspruchen, spielt bei der Erfüllung der Voraussetzungen nach dieser Vorschrift keine Rolle. Es würde eben nur dann eine Rolle spielen, wenn das Kind aus rechtlichen Gründen verhindert wäre auch nach Deutschland zu reisen. Ob man das will spielt keine Rolle. Es ist lediglich relevant ob man das kann. Und selbst wenn dem so wäre und das Kind nicht ausreisen dürfte, würde man sich dennoch nicht in einer unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage befinden. Man sollte sich weitere Versuche hier ersparen und lieber versuchen die Modalitäten anders zu gestalten, um ein sinnvolles Ergebnis für die Familie zu erzielen.ZitatEs ist doch nicht anzunehmen, daß Eltern frewiwillig auf ihr Kind verzichten nur um Sozihilfe für die G-Eltern zu erlangen. Und wer soll das Kind nach Germanien bringen damit es dort leben kann? Die G-Eltern? Die auch im Ausland leben? :
Sollen dann in Germanien eine neue Existenz gründen, oder was?
Frage: Willst Du aus Oppositions-Gedanken heraus einfach nicht begreifen? So bringt man sich als "unbeschreiblich" ins Licht eines Forums? Unbeschreiblich sind auch Deine Gedanken zu einer Kindesentführung.
smogman, Danke für die hilfreiche Aufklärung! das ist mal ein Beitrag, mit dem man was anfangen kann!!!
(Schade das man nicht dreimal "hifreich" drücken kann)
TH
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
4 Antworten