Arbeiten trotz Reha Antrag?

22. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Anemone28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Arbeiten trotz Reha Antrag?

Hallo! Vielleicht kennt sich jemand mit diesem komplexen Problem aus...

Person XY bezieht seit einem Jahr Krankengeld von der Krankenkasse.

XY hat sich für kuriert gehalten und sich für einen neuen Arbeitsplatz beworben.

XY' s Arzt und der MDK bestehen aber darauf, dass XY einen Reha- Antrag stellt.
Gesagt- getan.

Nun dauert es erfahrungsgemäß sehr lange bis der Reha Bescheid der Rentenkasse kommt.

Die potentielle neue Arbeitsstelle würde gerne wissen, wann XY arbeiten kann / darf. Erst nach der Reha? Oder auch schon vorher?

Darf XY in der Zeit arbeiten gehen, bis die Reha anfängt? Oder muss XY warten, bis Reha erledigt ist?

Da nach den 72 Wochen ja das Krankengeld eingestellt wird, würde XY in Hartz IV rutschen, was XY auf jeden Fall vermeiden will.

Was kann XY tun?


Vielen Dank im Voraus!!!!!


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Anemone

Wieso ALG2?

Woraus resultierte der Anspruch KG?

Arbeiten kann jeder, der nicht arbeitsunfähig ist.

In welcher Form besteht ein MDK auf den Rehaantrag wenn das KG eh ausläuft?

Eilanträge Reha werden oft innerhalb 3 Wochen entschieden.

Im übrigen kann kein Arzt auf irgendwas bestehen, auch nicht auf Reha!

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anemone28
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antwort!

XY ist nun ein Jahr lang krankgeschrieben und erhält KG. Wenn die 72 Wochen um sind, wird ja bekanntlich kein KG mehr bezahlt.

Da XY Angst hat, nach den 72 Wochen ohne Einkommen da zustehen, hat sie sich für eine neue Arbeitsstelle beworben, bevor sie vom Staat abhängig wird.

Bei der nächsten Visite hat XY dem Arzt von der Bewerbung erzählt. Dieser
eröffnet XY, er und der MDK wollen, dass sie eine Reha mache. Und zwar möglichst, bevor die 72 Wochen auslaufen. Arbeiten sei „noch nicht drin“.

Da XY momentan noch zur Mitwirkungspflicht bei der KK verpflichtet ist, schickt sie den Reha Antrag ab. Die KK empfiehlt die Reha, und droht XY in Zukunft (auch in ferner Zukunft) keine Leistungen mehr zu bringen, wenn XY zu früh arbeiten geht und dann eventuell rückfällig wird.


Da XY aber befürchtet, dass der Reha Bescheid erst nach den 72 Wochen KG- Anspruch eintrifft, möchte sie vor der Reha gerne wieder arbeiten um in der Zwischenzeit nicht vom Staat abhängig zu werden.


Nun ist die Frage ob es nicht eine Zwischenlösung gibt, und XY arbeiten darf, bis die Reha anfängt (aus finanziellen Gründen)?

Also, wenn XY wieder arbeitsfähig ist (wer entscheidet das? Patient oder Arzt???) besteht dann weiterhin der Reha Antrag, oder können nur arbeitsunfähige Personen eine Reha machen?


XY will die Reha in Anspruch nehmen, um 1. die Genesung abzuschließen und 2. um bei der Krankenkasse die "Mitwirkungspflicht" nicht zu vernachlässigen. Aber eben nur unter der Bedingung, dass XY nicht dem Staat auf der Tasche liegen muss.



Sehr kompliziert, ich hoffe, es ist trotzdem einigermaßen verständlich….

DANKE!


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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Anemone

Nach KG Bezug Anspruch auf ALG1. KG Bezug ist sozialvers.pflichtige Zeit. Bei weiterer AU SGB III; §125, ansonsten §117.

AU entscheidet der Patient, allerdings sollte er auf den Arzt hören.

Nein, auch arbeitsfäige dürfen in die Reha.

Hier in dem Fall stellt sich der Betroffene selbst ein Bein, wenn er nicht 100 pro gesund IST wenn er die dargestellten Schritte unternimmt. Ein Rentenantrag wird mit Sicherheit (und die DRV Bande wäre auch im Recht) abgelehnt, wenn der Mensch arbeiten kann.

Aus dem Eingangsposting ging nicht hervor, dass der KG Bezug nicht abgelaufen ist.

Während KG kann die GKV jederzeit einen Rehaantrag verlangen. Tut sie in der Regel, schon damit einige Wochen Übergangsgeld gezahlt wird. Achtung, der KG Bezugszeitrahmen verlängert sich dadurch nicht. KG Bezug: ab Tag nach Ausstellung der AU 78 Wochen. Dazu zählen auch die Ruhezeiten (Entgeltfortz., ÜG etc)

Sunbee


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"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo

Erstens besteht Anspruch auf KG grundsätzlich 78 Wochen.Die Regelungen hierüber und die Anrechnungszeiten von ÜG und Ruhezeiten, wurden oben von Sunbee schon erwähnt. Nach Aussteuerung der Krankenkasse,die wohl in geraumer Zeit bevorsteht,Alg 1 nach §125 beantragen.Die Höhe des Alg 1 wird hier nach der Bemessungsgrundlage in Betracht kommen.Das heißt bei längerer Krankheit und darüber langen Zeitraumes wegen des Rentenantrages sowie bei möglichen Widerspruchverfahrens,werden hierbei von der AA die letzten zwei Jahre des Beschäftigungsverhältnisses ermittelt.Sollte hierbei ein Beschäftigungszeitraum von weniger als 150 Tage der letzten zwei Jahre anfallen,wird das Bemessungsentgeld fiktiv bemessen und es erfolgt eine Einstufung in eine der möglichen 4 Qualifikationsgruppen.
Das könnte sehr gering ausfallen.Daher besteht die möglichkeit Hartz IV zu beantragen. Bei 150 oder mehr Tagen der Beschäftigung,der letzten zwei Jahre,wird natürlich die volle Bemessungsgrundlage berechnet.Irrtümlicher Weise wird die Zeit der Beschäftigung immer mit der Sozialpflichtigen verwechselt,die natürlich bei KG und ÜG mitgezählt wird.Wie der Name schon sagt,ist Beschäftigung der Zeitraum in dem auch Arbeitentgelt erzielt wird.
Wenn Jemand trotz Rentenantrag,auch aus Gründen der finanziellen Notlage wieder eine Beschäftigung eingeht,dann gilt er als gesund und hat keinen Anspruch auf Rente. Weitere Rechtsgrundlagen hierüber bei längerer Krankheit und laufenden Rentenantrag,gibt es wahrscheinlich nicht und ich hab auch nichts weiteres gefunden,eher das Gegenteil.
Es fehlt eben ein Gesetz,das bei laufenden Rentenantrag,das Alg1 nach §125 Nahtlosigkeit,bei voller Bemessungsgrundlage zu zahlen ist,bist eine entgültige Entscheidung des Rentenversicherers vorliegt.
MfG
Barcar

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