Guten Tag, ich benötige Rat.
Ein Freund von mir hatte seinen Job als Dachdecker aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Nach langer Krankheit ist er nun als Arbeitloser angemeldet und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Durch seine Krankheit, kann er aber nicht mehr in seinem Beruf arbeiten und ist zu 50% Schwerbeschädigt.
Er kann auch nicht mehr 8 Std arbeiten gehen, was der Arzt festlegte.
Nun hat das Arbeitsamt, ihm sein Arbeitslosengeld gekürzt, mit der Begründung, dass er nicht mehr voll erwerbsfähig ist, somit nicht mehr voll vermittelbar ist und aus diesem Grund die Höhe der Zahlungen nach unten angepasst wird.
Ist das wirklich möglich? Darf das Arbeitsamt kürzen, weil man Schwerbeschädigt ist?
Arbeitlosengeld Kürzung weil nicht mehr arbeitsfähig
15. Januar 2023
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Frage vom 15. Januar 2023 | 11:57
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitlosengeld Kürzung weil nicht mehr arbeitsfähig
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#1
Antwort vom 15. Januar 2023 | 12:34
Von
Status: Unbeschreiblich (32815 Beiträge, 17246x hilfreich)
Nö - aber weil man nicht mehr Vollzeit arbeiten kann, obwohl man das zuvor getan hat. Das hat der Gesetzgeber in § 151(5) SGB 3 so festgelegt.
-- Editiert von User am 15. Januar 2023 14:20
-- Editiert von User am 16. Januar 2023 14:02
#2
Antwort vom 15. Januar 2023 | 18:24
Von
Status: Bachelor (3501 Beiträge, 557x hilfreich)
ZitatDarf das Arbeitsamt kürzen, weil man Schwerbeschädigt ist? :
Es geht nicht um die Schwerbeschädigung, sondern weil ihr Freund sich nicht Vollzeit arbeitssuchend bei der AFA gemeldet hat.
Er kann als Dachdecker nicht mehr Vollzeit arbeiten, aber vermutlich in anderen Berufen.
Es gibt bei der AfA SB welche sich um Personen mit einem GdB von 50 kümmern.
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#3
Antwort vom 16. Januar 2023 | 16:38
Von
Status: Schüler (161 Beiträge, 30x hilfreich)
(Aufforderung zum Sozialbetrug editiert)
Nachtrag: In der Arbeitslosigkeit ist sowieso jede Tätigkeit zumutbar. Es ist auch Sache der Agentur, Alternativen zu suchen bzw. eine Umschulung anzubieten.
-- Editiert von User am 16. Januar 2023 16:39
-- Editiert von Moderator am 16. Januar 2023 17:04
#4
Antwort vom 16. Januar 2023 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (31913 Beiträge, 5624x hilfreich)
Das ist falsch. Es gilt § 140 SGB III.ZitatIn der Arbeitslosigkeit ist sowieso jede Tätigkeit zumutbar. :
Das kann ja durchaus noch kommen. Bisher wurde nur gefragt, ob die *Anpassung nach unten* möglich ist.ZitatEs ist auch Sache der Agentur, Alternativen zu suchen bzw. eine Umschulung anzubieten. :
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