Arbeitsaufnahme Jobcenter möchte Arbeitsvertrag sehen

30. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)
Arbeitsaufnahme Jobcenter möchte Arbeitsvertrag sehen

Kurz zur Info wir sind eine Bedarfsgemeinschaft 2 Erw. 1 Kind 1 Erw. Person ist bereits in Arbeit erhalten ergänzend noch ALG2 nun hat die andere Person auch Arbeit gefunden wir vermuten wir fallen gänzlich aus dem bedarf.


Das Mitglied hat eine Arbeit am 30.07.2018 aufgenommen ergeben für Juli also 2 Arbeitstage, erste Lohnzahlung 15.08.2018

Den ersten richtigen vollen Lohn gibt es dann logisch erst Mitte September für August. Arbeitgeber zahlt immer zum 15. des Folgemonats.

Wir möchten eine mögliche Überzahlung vermeiden.



Jobcenter wurde informiert über die Arbeitsaufnahme mittels einer Veränderungsmitteilung.
Man brauche dringend den Arbeitsvertrag sonst hat das Nachteile für das Mitglied das Jobcenter holt sich sonst die nötigen Information vom Arbeitgeber bzw. holen sich das Geld vom Arbeitgeber zurück. Ist diese aussage so richtig?

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38 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Man brauche dringend den Arbeitsvertrag sonst hat das Nachteile für das Mitglied das Jobcenter holt sich sonst die nötigen Information vom Arbeitgeber bzw. holen sich das Geld vom Arbeitgeber zurück. Ist diese aussage so richtig?

Eher nicht. Bewusste Dramatisierung

Der Arbeitgeber wird wohl durchaus zur Auskunft bezüglich gewisser Daten verpflichtet sein.

Und das die sich sich das Geld vom Arbeitgeber zurückholen - ja geht auch, nennt sich Lohnpfändung. Nur bis das überhaupt soweit kommt müssen noch einige Verfahrensschritte durchgeführt werden - als erstes mal eine Rückzahlungsforderung per Bescheid.



Ich sehe keinen Grund, weshalb man dem Amt den Arbeitsvertrag übergeben sollte - wenn dann höchstens eine Kopie.

Wenn man die etwas ärgern will, dann scannt man den ein und schwärzt ihn - die Bereiche welche mit Lohnzahlung zu tun haben, die Überschriften der Klauseln und die Vertragspartner nicht schärzen .



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Ich bedanke mich bei euch..Arbeitsvertrag wurde persönlich eingereicht in Kopie.

@ Flo Ryan. Immer mehr Arbeitgeber zahlen den Lohn zum 15. des Folgemonats.

Wie ist denn das mit dem Zuflussprinzip zu verstehen steht dem Mitglied den der Satz für Juli und August noch zu, Arbeitgeber zahlt den ersten Lohn Mitte August für Juli. Und für Monat August folgt der Lohn Mitte September?

Das Jobcenter überweist den Monatlichen Regelsatz ja immer im voraus.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wie ist denn das mit dem Zuflussprinzip zu verstehen steht dem Mitglied den der Satz für Juli und August noch zu Na sicher - es geht darum, was im jeweiligen Monat zufließt. Das ist im Juli nichts und im August recht wenig.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Flo Ryan:

Zitat:
Ich verstehe das Ansinnen


Was nichts daran ändert, dass der Arbeitsvertrag schlicht nicht leistungsrelevant ist und ggf. auch gar nicht ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers vorgelegt werden darf. Leistungsrelevant sind allein die Lohnabrechnungen sowie der Nachweis des Zuflusszeitpunktes, beispielsweise durch den entsprechenden Kontoauszug.

Zitat:
Häufig ist vertraglich vereinbart, dass der Lohn am Monatsende fällig ist, hier also am 31.07.2018. Da für ALG2 das Zuflussprinzip gilt, möchte das Jobcenter daher nun nachgewiesen bekommen, dass die Lohnzahlung tatsächlich erst später fällig ist und nicht nur aus Gefälligkeit erst später erfolgt,


Was dazu vertraglich vereinbart ist, ist ohne jede Bedeutung. Selbst wenn die vertragliche Vereinbarung eine Lohnzahlung jeweils am Monatsende vorsieht, kommt es ausschließlich darauf an, wann der Lohn tatsächlich zufliesst.

Zitat:
da bei Zufluss am 31.07. für den gesamten Juli kein Anspruch mehr bestünde und erhaltene Leistungen zurückzuzahlen wären.


Bei tatsächlichem Zufluss am 31.07 ja, aber nicht, weil es im Vertrag steht.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo Axel..
Ich hatte den Arbeitgeber darüber informiert dass das JC den Arbeitsvertrag haben möchte.
Den Arbeitgeber gefällt das auch nicht sonderlich gut das ich den Arbeitsvertrag in Kopie dem JC übergab.

Ist das ein mist, was mach ich denn nun kann man dem JC die Kopie des Vertrages wieder entziehen?

-- Editiert von Scrooge am 31.07.2018 14:04

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Scrooge:

Zitat:
kann man dem JC die Kopie des Vertrages wieder entziehen?


Eher schwierig. Das Jobcenter hat den Vertrag nun einfach mal in der Akte und wird weiterhin daran festhalten, dass dieser Vertrag leistungsrelevant ist und deshalb in der Akte zu bleiben hat. Ob ein Gericht das dann anders beurteilt und das Jobcenter zur Herausgabe respektive zur Vernichtung der Kopie verpflichtet? Ich habe so meine Zweifel.

Du könntest mal den Bundesdatenschutzbeauftragten dazu befragen, ob der Arbeitsvertrag zur Akte genommen werden darf.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Das werde ich mal tun gibt es da so eine Art Hotline, im Netz finde ich nichts?

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Antwort vom JC.

Leistungen werden Vorläufig Eingestellt..

zur Prüfung des Leistungsbedarfs soll das Mitglied nach Erhalt spätestens bis xx folgende Unterlagen einreichen.

Lohnzettel,Kontoauszüge Arbeitsvertrag.

Hinweis:

Wer Sozialleistungen erhält hat alles anzugeben, was für die Berechnung der Leistung relevant ist sämtliche Änderungen sind sofort mitzuteilen ( § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB II)

reagiert das Mitglied zum angegebenen Termin nicht oder es fehlen Unterlagen so können die Leistungen ganz eingestellt werden bis das Mitglied wieder Mitwirkt. ( §§ 60.66.67 SGB II) Das bedeutet dass Das Mitglied mit der zusammenlebenden Person ( Bedarfsgemeinschaft) kein Geld mehr bekommen.

Sollte die ursprüngliche Bewilligung des Geldes nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sein, ist dem Mitglied gemäß § 331 ABS. 2 SGBIII die infolge der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht ausgezahlte Geld nachzuzahlen.

Diese Nachzahlung bedeutet nicht dass auch die Vorraussetzung hierfür vorgelegen haben. Sollte später Festgestellt werden dass der Anspruch auf Leistung tatsächlich weggefallen ist, gibt es ein Aufhebungs oder Rücknahmebescheid hat zur Folge das Leistungen zurückgezahlt werden müssen.



Darin wird wie gesagt erwähnt das der Arbeitsvertrag notwendig ist, nun hab ich das schriftlich.

Der totale Witz, der AV wurde schon eingereicht.

-- Editiert von Scrooge am 01.08.2018 20:25

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Wir brauchen Hilfe.

Das Mitglied hat sich den Kopierten Arbeitsvertrag vom Jobcenter wieder aushändigen lassen.


Das Mitglied fragte ob noch Kopien vom Vertrag im Jobcenter vorhanden sind es sind keine Kopien mehr vorhanden, weiter sagte man dem Mitglied es kann Akteneinsicht beantragt werden..

Das Jobcenter sagt aber nun, jetzt wird jede weitere Leistung versagt ist diese aussage so richtig?

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Oder gehört die Frage in die Rubrik Datenschutz?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Warum bekomme ich keine Hilfe mehr?

Wie funktioniert das mit dem Zuflussprinzip und kann das Jobcenter alle Leistungen einstellen das muss doch jetzt erst geprüft werden, oder?

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Warum bekomme ich keine Hilfe mehr?

Wie funktioniert das mit dem Zuflussprinzip und kann das Jobcenter alle Leistungen einstellen das muss doch jetzt erst geprüft werden, oder?

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkommen in dem Monat auf die Leistungen angerechnet wird, in dem es "zufließt", also auf dem Konto landet. Kommt das EInkommen für August tatsächlich erst im September, darf es nicht auf den August angerechnet werden.
Lassen Sie sich auf jeden Fall die Aussage, alle Leistungen werden eingestellt, schriftlich geben! Ohne dem wird es schwer, sich zu wehren.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Ich bin am verzweifeln, das Jobcenter stellt sich quer möchte den AV haben..ich weiß echt nicht mehr was ich nun machen soll.?

5x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Den Beweis, dass der August-Lohn erst im Septemper ausgezahlt wird, müssen Sie schon irgendwie bringen. Sie werden sonst keine Sozialleistungen für den August bekommen.

Auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat immer mehr um sich greift - der gesetzliche Regelfall ist, dass der Augustlohn im August gezahlt wird und deshalb im August auch keine Sozialleistungen mehr benötigt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
zur Prüfung des Leistungsbedarfs soll das Mitglied nach Erhalt spätestens bis xx folgende Unterlagen einreichen.

Lohnzettel,Kontoauszüge Arbeitsvertrag.

Lohnzettel: ist ein Abrechnungsdokument, da leistungerelevant dürfen die durchaus eine Kopie haben / Einsicht ins Original nehmen
Kontoauszüge: da sieht man wann was zugeflossen ist, da leistungerelevant dürfen die durchaus eine Kopie haben / Einsicht ins Original nehmen
Arbeitsvertrag: da sieht man was der Antragsteller für Ansprüche hätte und auch welche das Amt noch hätte.
Denn es geht um den Gesamtumfang des Arbeitsverhältnisses, ob neben den Leistungen in Geld
auch welche in Geldeswert erbracht werden (§ 11 SGB II , § 33 SGB II ).

Deshalb kann ich die "nicht leistungsrelevant" in Bezug auf den Arbeitsvertrag nicht nachvollziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
auch welche in Geldeswert erbracht werden (§ 11 SGB II , § 33 SGB II ).


Auch Sachleistungen sollten aus den Lohnabrechnungen zu ersehen sein. Und ich wiederhole: Der Arbeitsvertrag kann durchaus auch Angaben enthalten, die der Vertraulichkeit unterliegen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers sollte der deshalb nicht weitergegeben werden; auch nich an das Jobcenter, bzw. nach meinen aktuellen Erfahrungen erst Recht nicht ans Jobcenter.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Auch Sachleistungen sollten aus den Lohnabrechnungen zu ersehen sein.

Sind sie aber nicht immer.



Zitat (von AxelK):
Der Arbeitsvertrag kann durchaus auch Angaben enthalten, die der Vertraulichkeit unterliegen.

Dem kann man ja durch schwärzen entsprechender Stellen begegnen.


Fällt mir gerade ein, mit dem ausfüllen der Einkommensbescheinigung müsste der Arbeitsvertrag obsolet sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Wir bedanken uns für die Antworten.


Hallo @drkarbo. Die Sozialleistungen für August hat das Mitglied doch schon bekommen ( ende Juli für den August), das Jobcenter überweißt die Leistungen immer im vorraus.

Wenn wir das hier richtig verstanden haben mit dem Zuflussprinzip sollte der Lohn für August im August ausgezahlt werden so ist die zuviel gezahlte Leistungen dem Jc zurückzuzahlen was ja auch logisch erscheint?




Hallo @Axel Darum geht es, Mitglied xy hat eine Verschwiegenheitserklärung abgeben müssen, das interessiert das JC aber nicht. Die Frist rückt immer näher die Unterlagen ( Arbeitsvertrag Lohnzettel Kontoauszüge) müssen bis 10.9.18 abgegeben werden.
Die Leistungen wurden eh eingestellt was passiert nun läßt man die Frist verstreichen?

Der Arbeitsvertrag enthält Angaben die vertraulich zu behandeln sind die niemanden was angehen.


Ebenso auf dem ersten Lohnzettel den das Mitglied bekommen hat dort stehen auch Daten drauf die keiner weiteren Person was angehen, darf Mitglied xy den Lohnzettel an bestimmten Passagen schwärzen, was darf geschwärzt werden welche Passagen müssen offen sein?



Hallo. Harry.. Was hat die Einkommensbescheinigung zu bedeuten holt sich das Jc somit die erforderlichen daten vom Arbeitgeber haben wir das richtig verstanden?

3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Scrooge:

Zitat:
Mitglied xy hat eine Verschwiegenheitserklärung abgeben müssen, das interessiert das JC aber nicht.


Am Ende wird es das Jobcenter aber interessieren müssen. Du kannst Dich über solch eine Verschwiegenheitserklärung nicht einfach hinwegsetzen und das muss auch das Jobcenter akzeptieren, zumal es eben auch andere Möglichkeiten gibt, die notwendigen Informationen beizubringen und nachzuweisen.

Zitat:
Die Leistungen wurden eh eingestellt was passiert nun läßt man die Frist verstreichen?


Ich bin zwar kein Hellseher, aber die Wahrscheinlichkeit ist sehr groß, dass das Jobcenter aus der vorläufigen Einstellung eine endgültige Aufhebung der Leistungen macht, oder einen Entziehungs- und Versagungsbescheid erlässt. Sofern Dein Einkommen bedarfsdeckend ist, könnte Dir das allerdings egal sein, wobei Du eben die Zeit bis zur ersten vollen Lohnzahlung überbrücken musst, aber dieser Zeitpunkt ist ja schon annähernd erreicht.

Zitat:
Ebenso auf dem ersten Lohnzettel den das Mitglied bekommen hat dort stehen auch Daten drauf die keiner weiteren Person was angehen, darf Mitglied xy den Lohnzettel an bestimmten Passagen schwärzen, was darf geschwärzt werden welche Passagen müssen offen sein?


Die Lohnabrechnung wirst Du vorlegen müssen um die Höhe des Brutto- und Nettolohnes sowie eventuelle Sachzuwendungen nachzuweisen, die für die Berechnung eines eventuellen Restanspruchs ALG II erforderlich sind. Welche vertraulichen Daten die Lohnabrechnung enthalten sollte, ist für mich auch erstmal nicht erkennbar. Schwärzungen auf der Abrechnung würde ich für problematisch halten, zumal wir hier eben nicht wissen, welche Daten Du schwärzen willst.

Zitat:
Was hat die Einkommensbescheinigung zu bedeuten holt sich das Jc somit die erforderlichen daten vom Arbeitgeber haben wir das richtig verstanden?


Ich bin zwar nicht Harry, aber ja, das ist soweit richtig.

Fazit:

Du hast für August noch volle Leistungen erhalten, für September nicht mehr.

Du wirst dem Jobcenter durch Vorlage der Lohnabrechnung und der Kontoauszüge nachweisen müssen, wie viel Lohn (brutto und netto) Du im August erhalten hast. Dieser im August zugeflossene Lohn wird nachträglich angerechnet und es wird zu einer - allerdings nur geringen - Rückforderung kommen, sofern der anteilige Nettolohn nicht sogar unter 100,- € lag. Der wäre dann nämlich anrechnungsfrei.

Wenn der Augustlohn tatsächlich - und auch das wirst Du belegen müssen - erst im September zugeflossen ist und - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge - bedarfsdeckend ist, wird die Leistungsbewiligung rückwirkend ab dem 01.09. aufgehoben werden. Eine Rückforderung für September wird es nicht geben, weil keine Leistungen erbracht wurden. Es bleibt also bei der allenfalls geringen Rückforderung für August.

Ist das Einkommen nicht bedarfsdeckend, werden die Leistungen - unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens - wieder aufzunehmen, ein Änderungsbescheid zu erlassen und für September eine Nachzahlung zu erbringen sein. In diesem Fall könnte dann die Nichtvorlage des Arbeitsvertrages nochmal problematisch werden, weil ggf. ein Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung erlassen wird. Der müsste dann mittels Widerspruch und ggf. Klage angefochten werden. Bis dahin werden allerdings keine ergänzende Leistungen vom Jobcenter erbracht. Ja nach Höhe des zustehenden Aufstockungsbetrages wäre demnach ggf. auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu führen. Aber das ist derzeit alles etwas spekulativ.

Gruß,

Axel



1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo. Bitte seid uns nicht böse wenn wir nochmal nachfragen müssen .

Axel. Das Mitglied hat den ersten vollen Lohn für August schon bekommen. Das Geld ist auch im August zugeflossen anteilig noch die 2 Tage für Juli da der Arbeitsvertrag am 30.7.18 abgeschlossen wurde ist auch auf dem Lohnzettel ersichtlich bedeutet also das der volle Regelsatz für August zurückzuzahlen/zurückgefordert wird. Ist das richtig?


zum Verständnis Das Mitglied wird den Kontoauszug und den Lohnzettel dem Jc in Kopie einreichen, den Arbeitsvertrag nicht haben wir das richtig verstanden?


Wir wissen ja nicht was da alles an ungeahnten kosten auf ein zukommen wenn man den weg der Klage geht.
Wir versuchen immer den einfach weg zu gehen das wird hier wohl schwierig werden da dass Jobcenter drauf pocht den AV zu sehen das Mitglied hat keine Rechtschutzversicherung.

Wie gesagt das Mitglied lebt in einer Bedarfsgemeinschaft die vermutung liegt nahe das die gesamte BG keine aufstockenden Leistungen mehr bekommen wird.

Was rätst du/ihr uns jetzt? Viele Grüße


-- Editiert von Scrooge am 09.09.2018 16:41

-- Editiert von Scrooge am 09.09.2018 16:42

-- Editiert von Scrooge am 09.09.2018 16:42

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
bedeutet also das der volle Regelsatz für August zurückzuzahlen/zurückgefordert wird. Ist das richtig?


Wenn Deine Annahme, dass das Einkommen bedarfsdeckend ist, korrekt ist, ja. Und neben dem Regelsatz auch die gewährten Kosten der Unterkunft Heizung. Aufpassen musst Du auf jeden Fall dahingehend, ob auch der vom Jobcenter gezahlte Beitrag zur Krankenversicherung zurück gefordert wird. Das wäre m.E. nämlich nicht korrekt, weil dieser von der Krankenkasse ans Jobcenter zu erstatten ist.

Zitat:
zum Verständnis Das Mitglied wird den Kontoauszug und den Lohnzettel dem Jc in Kopie einreichen, den Arbeitsvertrag nicht haben wir das richtig verstanden?


So würde ich es machen, ja. Ob Ihr das genau so macht, müsst Ihr entscheiden.

Zitat:
Wir wissen ja nicht was da alles an ungeahnten kosten auf ein zukommen wenn man den weg der Klage geht.


Gerichtskosten, oder Kosten des Jobcenters entstehen jedenfalls keine, sodass es nur um eigene Anwaltskosten geht, wenn Ihr einen Anwalt hinzuzieht, was nicht zwingend erforderlich ist.

Ich gehe aber davon aus, dass überhaupt kein Klageverfahren erforderlich wird. Wenn Dein Einkommen bedarfsdeckend ist und bereits im August zugeflossen ist, dann sind die Leistungen für August zurückzuzahlen. Das ist Fakt und wird ja auch von Dir nicht bestritten. Was also soll das Jobcenter, das ja für September nicht mehr gezahlt hat, denn noch machen, wenn der Arbeitsvertrag nicht vorgelegt wird? Richtig, gar nichts, weil es schlichtweg keine Handhabe mehr habt. Ihr seit unabhängig vom Jobcenter, das Jobcenter ist Euch los und alle sind glücklich. Also mach Dir keine unnötigen Sorgen.

Zitat:
Was rätst du/ihr uns jetzt?


Genau das was Du schon geschrieben hast. Kontoauszüge und Lohnabrechnung einreichen, den Rückforderungsbescheid für August abwarten, Ratenzahlungsvereinbarung mit der Forderungseinzugsstelle treffen und die Leistungen zurückzahlen. Weitere Aufforderungen zur Vorlage des Arbeitsvertrages ignorieren.

Gruß,

Axel

3x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hi Die Leistungen sind zwar eingestellt das Mitglied hat aber noch immer kein endgültigen Aufhebungsbescheid.
Ich weiss nicht ob ich für meine folgende Frage ein neuen Thread eröffnen sollte ich stell die Frage einfach nochmal hier mit rein


Es gibt leider eine Änderung im Einkommensverhältnis das Mitglied wurde gekündigt ganz plötzlich. Die Kündigung ist Anfang der Woche zugegangen gekündigt wird zum ende des Monats Mitglied ist mit der Kündigung sofort beim Amt gewesen (Kündigung wurde kopiert) und sollte lediglich eine Veränderungsmitteilung ausfüllen kein Neuantrag.

Wie ist das nun ist denn das überhaupt erlaubt so kurzfristig zu kündigen das sind ja grade mal 14 Tage.
Das Mitglied befand sich noch in der Probezeit
Das Mitglied also die ganze Bedarfsgemeinschaft ist ab 1,11,2018 wieder Bedarfs abhängig vom Amt..Das Amt überweist immer im voraus nun haben wir Angst dass das alles sehr knapp wird zwecks Mietzahlung
Das Amt schafft das doch niemals bis ende des Monats Oktober die Neuberechnung vorzunehmen und dem Mitglied ein Bewilligungsbescheid auszufertigen.eben weil die Kündigung so kurzfristig eingegangen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Wie ist das nun ist denn das überhaupt erlaubt so kurzfristig zu kündigen

Dass wird das Mitglied erfahren, wenn es mal die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen liest, was dort zu dem Thema "Kündigung in der Probezeit" drin steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Wie ist das nun ist denn das überhaupt erlaubt so kurzfristig zu kündigen das sind ja grade mal 14 Tage.
Moin, die Kündigungfristen stehen im AV.
Zitat (von Scrooge):
Mitglied ist mit der Kündigung sofort beim Amt gewesen (Kündigung wurde kopiert) und sollte lediglich eine Veränderungsmitteilung ausfüllen kein Neuantrag.
Wann war er/sie beim JC? Dann wird es auch schnell mit der Weiterbewilligung gehen.
Neuanträge braucht man erst stellen, wenn 6 Monate oder mehr vergangen sind, oder wenn man umzieht in einen anderen JC-Bereich. Ist bei euch nicht der Fall. Die Akte wird weitergeführt.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hi Wie gesagt Die Leistungen sind eingestellt worden nachdem das Mitglied Arbeit aufgenommen hat es folgte ein Bescheid das die Zahlung eingestellt werden ...das Mitglied hat aber noch immer kein endgültigen Aufhebungsbescheid..es folgte dann eine Aufforderung man solle Lohnauszüge einreichen ..Seid dem nichts mehr kein schreiben nicht..



Dann kam die Kündigung Mitglied ist sofort damit zum Amt füllte eine Veränderungsmitteilung aus. Wir haben noch kein Bewilligungsbescheid bekommen vom Amt.
Das Problem wir ( Bedarfsgemeinschaft) kommen langsam in Mietzahlungsverzug.

-- Editiert von Scrooge am 01.11.2018 18:07

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Euch fehlt also ergänzendes Alg2 ab 1.11. Ab heute.
Hat der AG mit der Kündigung schon die Abrechnung zum 31.10. gemacht?
Wie viel Geld fehlt euch denn vom JC insgesamt für die Zeit von 30.7. bis 31.10. ?
Ich würde mal endlich den Teamleiter im JC sprechen wollen...

Was bedeutet: langsam in Mietzahlungsverzug kommen? Könnt ihr die Novembermiete jetzt zahlen?

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

@Anami Vielen Dank

Zur ersten Frage man bekam den Lohn zum 15.10.2018 vorwirkend also für den kompletten Oktober im vorraus. Im November bekommt die gekündigte Person nichts mehr.
.
Zur zweiten Frage Bei Arbeitsaufnahme am 30.7.2018 füllte man eine Veränderungsmitteilung aus man gab den ungefähren Lohn an... darraufhin teile das Jobcenter mit um überzahlung zu vermeiden werden die Zahlungen zum 31.08.2018 eingetellt.


Dann wie gesagt kam die Kündigung gekündigt wird mit Ablauf des 27.10.... etwa 14 Tage vor dem 27.10..... kam die Kündigung man ist sofort beim Amt gewesen man füllte wieder eine Veränderungsmitteilung aus in der Veränderungsmitteilung gibt es einen Punkt ob man Krankgeschrieben ist das wurde mit ja angekreuzt man war vom 16.10.2018 bis 30.10.2019 Krankgeschrieben
Man wollte dann den Krankenschen haben der ist aber beim Arbeitgeber eingereicht worden. .... alle nötigen Untetrlagen wurden kopiert. Auf Frage ob nun alles eingereicht wurde bejahte man das.

Nun fehlt wieder was.

1.Lohnnachweis vom Partner ( ich hatte ja erwähnt wir sind eine BG )
2.Lohnnachweis von September bis Oktober vom Partner der gekündigt wurde.
3. Nachweis über Krankengeld (Sie sind während des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden) Demnach könnte Anspruch auf Krankengeld bestehen. Sofern dieses von Ihnen bei der Krankenkasse noch nicht beantragt wurde, ist dies umgehend nachzuholen und der entsprechende Nachweis einzureichen.
Was bedeutet das jetzt?

Der Antrag auf Leistung kann erst nach Eingang der Unterlagen bearbeitet werden. einzureichen bis 29.11.2018.


Wie gesagt es wird eng die Miete für November ist bereits fällig, es droht Mietrückstand.
Was können wir tun, die fehlenden Unterlagen werden natürlich schnellstens eingereicht. Ich frag aber nochmal was meint das Jc mit Krankengeld beantragen bzw was für ein Nachweis wird gefordert??










2x Hilfreiche Antwort

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