Welches Druckmittel habe ich, zunächst ohne RA ?
(Vertrag wurde während der Probezeit vom AG gekündigt.)
Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III wird vom Ex-Arbeitgeber verweigert (keine Antwort nach 2W)
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
ZitatWelches Druckmittel habe ich, zunächst ohne RA ? :
(Vertrag wurde während der Probezeit vom AG gekündigt.)
Was denn nun, wird es verweigert oder kam nur noch keine Antwort?
ZitatWelches Druckmittel habe ich, zunächst ohne RA ? :
Gar keines. Mit RA übrigens auch nicht.
Man sollte sich ein entsprechend vollstreckbares Urteil besorgen ... das ist ein Druckmittel ...
-- Editiert von Harry van Sell am 13.11.2020 20:07
@handycapwork:
Zu wann erfolgte denn die Kündigung? Steht da noch eine abschließende Lohnabrechnung und -zahlung aus? Es ist durchaus üblich, dass Einkommensbescheinigungen zeitgleich mit der letzten Lohnabrechnung erstellt werden und 2 Wochen ist jetzt wirklich noch nicht soooo lange.
Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit die Unterlagen vom Arbeitgeber anfordert und Deinen Leistungsanspruch zunächst einmal auf Grundlage Deiner Angaben, bzw. vorhandener Lohnabrechnungen berechnet und bewilligt. Der Arbeitgeber ist gegenüber der Agentur zur Auskunft verpflichtet und ggf. kann dieses Auskunft auch mit Hilfe von Bußgeldern erzwungen werden. Nach nur 2 Wochen, wird die Arbeitsagentur da aber eher noch nicht tätig werden.
Gruß,
Axel
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Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte der TE ein solches Urteil erhalten?ZitatMan sollte sich ein entsprechend vollstreckbares Urteil besorgen ... das ist ein Druckmittel ... :
@handycapwork: Die Bescheinigung kann durch den AG erst dann ausgestellt werden, wenn die letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung erstellt wurde. Danach räumt die Bundesagentur dem AG üblicherweise eine Frist von bis zu vier Wochen ein, bis die Bescheinigung erstellt sein muss.
Du haslt selbst keine Handhabe gegen den AG, evtl. rechtliche Schritte können durch die Bundesagentur in die Wege geleitet werden.
Die (rechtmäßige) Kündigung erfolgte bereits Anfang März20. Es gab eine Klage vor d. Arbeitsgericht wegen falscher Frist, die der Arbeitslose gewonnen hat: Insofern ist es fast logisch, dass der AG nun nicht kooperativ ist. (Leider wurde mit der o. a. Klage nicht auch die Ausstellung der betreffenden Bescheinigung eingefordert.)
ZitatDu haslt selbst keine Handhabe gegen den AG, :
Natürlich hat er diese, wenn der EX-AG wichtige Unterlagen verweigert.
Ob zum jetzigen Zeitpunkt schon solche Rechte bestehen kann mangels Beantwortung der Rückfragen nicht beantwortet werden.
Also der Ex-AG meldet sich nur nicht, hat also nicht explizit "verweigert": Die entspr. auszufüllende Aufforderung/Unterlage ist aber nachgewiesen zugegangen.
Wenn durch die Klage/Entscheidung des Gerichts das Kündigungsverfahren erst vor etwa 2 Wochen beendet wurde, kann der Arbeitgeber durchaus zum Monatsende November auch erst die Sache abschließen.
Mit der Arbeitsbescheinigung.
Man kann Anfang Dezember nochmal schriftlich und nachweislich nachfragen beim Arbeitgeber, falls zu Ende November nichts kommt..
Ist dann eine Sachstandsanfrage. Ein ganz leichter Druck.
Hallo, wie befürchtet, wurde weder auf meinen PRIO-Brief noch auf eMail (inkl. pdf-Formular) reagiert. Die Kündigung liegt übrigens mehrere Monate zurück, alle Geldleistungen u. Urlaub sind abgegolten/geregelt.
Mir schwebt nun vor, am 2.Dez ein TELEFAX an deren RechtsAbt. zu schicken mit Frist 12.Dez20: Ab 14.Dez würde ich dann beim SOZIALGERICHT Klage einreichen !
WAS MEINT DIE COMMUNITY ?
Darf man fragen, für wen du die AB nach § 312 SGB III JETZT noch benötigst, nachdem du schon im März die Kündigung erhalten hast.
In aller Regel wird die AB von der Arbeitsagentur benötigt, um Ansprüche auf ALG oder Übergangsgeld festzustellen. Also zu Beginn der Arbeitslosigkeit.
Warum brauchst du oder die Agentur jetzt noch diese Bescheinigung?
Weil der Arbeitgeber seit November keine Bescheinigung ausgestellt hat? Warum beim Sozialgericht?ZitatAb 14.Dez würde ich dann beim SOZIALGERICHT Klage einreichen ! :
Es wäre doch ein Streit mit dem früheren Arbeitgeber.
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