Arbeitslos Corona Kinderbetreuung

29. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
BQNE
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 4x hilfreich)
Arbeitslos Corona Kinderbetreuung

Hallo.

Folgender Sachverhalt:

Meine Frau wurde zum 31.03.2020 gekündigt. (Hatte nichts mit Corona zu tun)
Alg 1 wurde beantragt und auch bewilligt.
Natürlich wurde angegeben das Sie dem Arbeitsamt auch zur Vergügung steht.
Da wir zwei Kinder (1J. und 7J.)
haben und die Schule wohl nicht mehr normal öffnen wird in der nächsten Zeit, unsere 1J. erst ab August einen Kitaplatz hat, kann meine Frau garnicht arbeiten gehen.
Wenn wir das aber beim persönlichen Gespräch, wenn dieses irgendwann stattfindet, mit dem Arbeitsamt angeben, wird das Alg 1 gestrichen.

Dann gibt es wohl die Möglichkeit Alg 2 zu beantragen, da wird aber nix bei rauskommen, da ich "zu viel" (1800€ netto) verdiene.

Also würden wir ca. 1000€ weniger im Monat haben und das nur wegen Corona.
Welche Möglichkeiten bestehen sonst noch?

Vielen Dank

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27 Antworten
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#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Arbeitet einer von Euch beiden in einem systemrelevanten Beruf ?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von BQNE):
Natürlich wurde angegeben das Sie dem Arbeitsamt auch zur Vergügung steht.

Mich irritiert es etwas, das man Sozialbetrug als "natürlich" betrachtet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BQNE
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von BQNE):
Natürlich wurde angegeben das Sie dem Arbeitsamt auch zur Vergügung steht.

Mich irritiert es etwas, das man Sozialbetrug als "natürlich" betrachtet ...


Der Antrag wurde vor den ganzen Maßnahmen abgegeben.
Zu dieser Zeit stand man dem Arbeitsamt ja zur Verfügung.

Auf telefonischer Nachfrage, da die Betreuung durch Großeltern und Schule weggefallen ist, wurde nur gesagt: Das werden wir alles beim persönlichen Gespräch dann klären.



-- Editiert von BQNE am 29.04.2020 16:24

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BQNE
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Arbeitet einer von Euch beiden in einem systemrelevanten Beruf ?


Nein

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von BQNE):
Zu dieser Zeit stand man dem Arbeitsamt ja zur Verfügung.
Richtig. Dann kann und sollte man beim persönlichen Gespräch doch bitte erklären, dass inzwischen bestimmte Lockerungen eingetreten sind, dass man die Notbetreuung für die Kinder beantragt hat/oder sogar schon hat.
Und dass man deshalb selbstverständlich für mind. 15 Wochenstunden der Vermittlung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BQNE
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von BQNE):
Zu dieser Zeit stand man dem Arbeitsamt ja zur Verfügung.
Richtig. Dann kann und sollte man beim persönlichen Gespräch doch bitte erklären, dass inzwischen bestimmte Lockerungen eingetreten sind, dass man die Notbetreuung für die Kinder beantragt hat/oder sogar schon hat.
Und dass man deshalb selbstverständlich für mind. 15 Wochenstunden der Vermittlung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.



Ist das, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ein Grund um die Notbetreuung genehmigt zu bekommen?
Man kann natürlich einfach ein Antrag stellen, aber wenn es im vorhinein schon aussichtslos ist...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Es gibt hier doch verschiedene Ämter und Behörden.
Die Arbeitsagentur soll deiner Frau ALG bezahlen bzw. bezahlt schon.
Wer und wie Notbetreuung und für wen gibt, entscheidet eine andere Behörde.
Ohne Antrag auf Notbetreuung und ohne Antrag auf ALG weiß man kein Ergebnis.

Eine ALG-Voraussetzung ist, dass sie sich auch vermitteln lässt. Dazu gilt eben die Aussage im Antrag--- ich stehe der Vermittlung mind. für 15 Wochenstd. zur Verfügung.
Kein Mensch weiß jetzt, ob in eurem Bundesland, eurem Kreis, eurer Stadt morgen ein Arbeitsplatz für deine Frau da ist. Es weiß jetzt auch keiner, ob ihr für die Kinder morgen eine Betreuung bekommt.
Es weiß jetzt auch keiner, ob du nicht bald für die Betreuung da bist---

Zitat (von BQNE):
Man kann natürlich einfach ein Antrag stellen, aber wenn es im vorhinein schon aussichtslos ist...
Ja, wenn man keinen Antrag stellt, hat man Null Aussichten--- diese Ansicht geht auch. Wenn der Antrag schon zuviel Arbeit macht...

Ohne Antrag läuft in Deutschland nichts. Und jetzt erst recht nicht.
Andere Möglichkeiten?--- Wohngeld beantragen. Wäre dann ein Mietzuschuss/Lastenzuschuss. Geht auch nur mit Antrag.

Wer hatte denn für das 1jährige Kind vorher die Betreuung gemacht?
Und wie viele Wo-Std. Stunden hat deine Frau gearbeitet? War sie nicht in Elternzeit?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BQNE
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt hier doch verschiedene Ämter und Behörden.
Die Arbeitsagentur soll deiner Frau ALG bezahlen bzw. bezahlt schon.
Wer und wie Notbetreuung und für wen gibt, entscheidet eine andere Behörde.
Ohne Antrag auf Notbetreuung und ohne Antrag auf ALG weiß man kein Ergebnis.

Eine ALG-Voraussetzung ist, dass sie sich auch vermitteln lässt. Dazu gilt eben die Aussage im Antrag--- ich stehe der Vermittlung mind. für 15 Wochenstd. zur Verfügung.
Kein Mensch weiß jetzt, ob in eurem Bundesland, eurem Kreis, eurer Stadt morgen ein Arbeitsplatz für deine Frau da ist. Es weiß jetzt auch keiner, ob ihr für die Kinder morgen eine Betreuung bekommt.
Es weiß jetzt auch keiner, ob du nicht bald für die Betreuung da bist---
Zitat (von BQNE):
Man kann natürlich einfach ein Antrag stellen, aber wenn es im vorhinein schon aussichtslos ist...
Ja, wenn man keinen Antrag stellt, hat man Null Aussichten--- diese Ansicht geht auch. Wenn der Antrag schon zuviel Arbeit macht...

Ohne Antrag läuft in Deutschland nichts. Und jetzt erst recht nicht.
Andere Möglichkeiten?--- Wohngeld beantragen. Wäre dann ein Mietzuschuss/Lastenzuschuss. Geht auch nur mit Antrag.

Wer hatte denn für das 1jährige Kind vorher die Betreuung gemacht?
Und wie viele Wo-Std. Stunden hat deine Frau gearbeitet? War sie nicht in Elternzeit?


Die Elternzeit war am 20.01 vorbei und ein Monat später wurde sie gekündigt.
Da wir im August einen Kiga Platz haben, sollte die Überbrückung durch die Großeltern stattfinden.
Meine Frau hatte eine 30 Std. Woche.

Und nein, ein Antrag macht nicht zu viel Arbeit.
Ich meine damit nur: Um einen Antrag zu Stellen, muss man einen Grund bzw. den auszuübenen Beruf angeben.
Und genau, es sind verschiedene Behörden und die eine Behörde interessiert nicht was die andere Behörde für Voraussetzungen hat.

Es ist halt eine komplizierte Zeit.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Es steht doch nirgendwo, dass Großeltern nicht betreuen dürfen. Sie steht uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ob da sowieso gleich was kommt an Angeboten, keine Ahnung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Für ALG von der Agentur für Arbeit gilt:
Für ALG muss man 1. arbeitslos sein, muss sich 2. der Vermittlung zur Verfügung stellen und zwar für mind. 15 Wochenstunden.
Punkt.
Ist doch alles erfüllt.
Jetzt warte doch bitte das persönliche Gespräch ab.


Es geht absolut nicht um den Verdacht auf Sozialbetrug--- da war der User in #2 auf total falschem Dampfer.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist doch alles erfüllt.

Sie steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung:
Zitat (von BQNE):
kann meine Frau garnicht arbeiten gehen.




Zitat (von BQNE):
Der Antrag wurde vor den ganzen Maßnahmen abgegeben.
Zu dieser Zeit stand man dem Arbeitsamt ja zur Verfügung.

Ok.



Zitat (von BQNE):
da die Betreuung durch Großeltern und Schule weggefallen ist,

Ab dem Zeitpunkt steht sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Das hätte man melden müssen.

Also aufpassen was man alles im persönlichen Gespräch mitteilt.



Zitat (von wirdwerden):
Es steht doch nirgendwo, dass Großeltern nicht betreuen dürfen

Echt? Ich habe mir nicht jede "Corona-Verordnung" von jedem Landkreis und jeder Gemeinde durchgelesen. Fürchte aber das sich da durchaus irgendwo ein Kontaktverbot finden könnte.

Und selbst wenn es nirgendwo stünde, es geht ja nicht ums dürfen, sie ist weggefallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sie steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung:
Doch, tut sie. Sie kann/soll sich bewerben, sich vorstellen. Sie kann arbeiten gehen, sobald ein AG sie einstellt. Dann findet sich sofort Kinderbetreuung.
Zitat (von Harry van Sell):
Ab dem Zeitpunkt steht sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Das hätte man melden müssen.
Nein, das ist definitiv nicht so. Es wurde bisher nichts falsch gemacht.

Zitat (von Harry van Sell):
Also aufpassen was man alles im persönlichen Gespräch mitteilt.
Definitiv.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Doch, tut sie.

Was ganau hat der TE denn an
Zitat (von BQNE):
kann meine Frau garnicht arbeiten gehen.

unklar formuliert.



Zitat (von Anami):
Dann findet sich sofort Kinderbetreuung.

Spontan fiele mir da jetzt nicht ein, wie das gehen sollte. Wie kommt es zu solch positiver Einschätzung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und selbst wenn es nirgendwo stünde, es geht ja nicht ums dürfen, sie ist weggefallen.
Wer ist "sie"? Was ist weggefallen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Wer ist "sie"? Was ist weggefallen?

Die Betreuung durch die Großeltern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Betreuung durch die Großeltern.
Und warum sollte die wegfallen? Gibt es irgendwo ein entsprechendes Kontaktverbot? Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was ganau hat der TE denn an
Zitat (von BQNE):kann meine Frau garnicht arbeiten gehen.
unklar formuliert.
Stell dir vor: Ich hab auch das verstanden. Ich habe die Formulierung des TE insofern längst erklärt und umformuliert, dass ...ach lies doch selber nach.

Ob und wann nun die Großeltern oder der Sultan von Brunei oder Elvis P. oder jemand anders die Kinder oder ein Kind betreut oder betreuen sollte--- wird sich zwangsläufig ergeben, wenn die Frau des TE einen Arbeitsvertrag angeboten bekommt, bei dem sie ihre Kinder/oder eins in Betreuung geben muss.

Bis dahin und so lange keiner weiß, wann der Frau so etwas Gutes widerfährt---steht sie dem Arbeitsmarkt mit mind. 15 Wochenstunden zur Vermittlung zur Verfügung.
Und damit ist sie arbeitslos, ist ALG-berechtigt und erhält ihr ALG zum Ende des Monats.

Darf ich fragen, wie bzw. womit man deinen Knoten in diesem Falle lösen kann?

btw. Ich könnte ja helfen beim Knotenlösen--- aber ich will nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Die Arbeitsbereitschaft ist zu verneinen, wenn der Arbeitslose erklärt, er könne eine Beschäftigung von 15 Stunden/Woche nicht aufnehmen, weil die Betreuung seines Kindes nicht sichergestellt sei; vgl. LSG NRW 26.4.2010 - L 19 B 45/09 AL oder BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89. Beim ersten Fall ging es sogar um ein bereits schulpflichtiges Kind.

In den fachlichen Weisungen der AfA ist vermerkt: "Erklärt der Arbeitslose im Antrag und/oder gegenüber der Arbeitsvermittlung, dass die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder (...) im Falle der Arbeitsaufnahme oder eines Maßnahmeeintritts jederzeit sichergestellt ist, ist Verfügbarkeit gegeben. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit."

Es ist also essentiell eine Kinderbetreuung, insbesondere zu den üblichen Zeiten am Tag, zu ermöglichen. Das kann wohl nur der TE ganz abschließend beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Und warum sollte die wegfallen?

Sie IST weggefallen:
Zitat (von BQNE):
da die Betreuung durch Großeltern und Schule weggefallen ist




Zitat (von user08154711):
Gibt es irgendwo ein entsprechendes Kontaktverbot? Nein.

Irrelevant.
Man sollte sich schon mal die alle Beiträge in dem Thread durchlesen, dann versteht man auch Zusammenhänge ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Arbeitsbereitschaft ist zu verneinen, wenn der Arbeitslose erklärt, er könne eine Beschäftigung von 15 Stunden/Woche nicht aufnehmen, weil die Betreuung seines Kindes nicht sichergestellt sei
Das hat die Frau des TE nicht erklärt. Deshalb bezieht sie auch zu Recht ALG.
Zitat (von smogman):
Es ist also essentiell eine Kinderbetreuung, insbesondere zu den üblichen Zeiten am Tag, zu ermöglichen.
Ja, so ist es. Und zwar dann, wenn ein Arbeitsangebot vorliegt, welches nicht unzumutbar ist und welches auch zu einem Arbeitsvertrag und zur Arbeitsaufnahme führt.
Zitat (von smogman):
im Falle der Arbeitsaufnahme oder eines Maßnahmeeintritts
Eben.

Es wäre insofern keinesfalls *Sozialbetrug* und auch keine falsche Angabe, die zur Nichtbewilligung von ALG führte, wenn die Kinderbetreuung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht sichergestellt wäre.
Zitat (von smogman):
Das kann wohl nur der TE ganz abschließend beurteilen.
Wieso sollte er das JETZT können? JETZT steht die Frau mind. 15 Wochenstunden der Vermittlung zur Verfügung.
Ob JETZT die Kinderbetreuung sichergestellt, ist nicht relevant.
In dem persönlichen Gespräch ( wahrscheinlich zur Potenzialanlyse beim Arbeitsvermittler) wird sie auch nur sagen können, dass sie der Vermittlung in den AM mind. 15 Wochenstunden zur Verfügung stehe.
So, wie im Antrag angegeben. Was denn sonst?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
JETZT steht die Frau mind. 15 Wochenstunden der Vermittlung zur Verfügung.

Was total egal ist.



Zitat (von Anami):
wird sie auch nur sagen können, dass sie der Vermittlung in den AM mind. 15 Wochenstunden zur Verfügung stehe.

Hilft aber nichts.



Versuch einfach mal die Urteile und das Problem zu verstehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was total egal ist.
Das ist nicht egal. Sie steht zur Verfügung, bis sie einen Job hat oder ihr ALG endet.
Zitat (von Harry van Sell):
Hilft aber nichts.
Wobei hilft das nicht? Selbstverständlich wird sie das sagen können.

Ich habe die Urteile gelesen.
-Das LSG NRW hatte eine Sache zu entscheiden, in der die Klägerin schon im ALG-Antrag eine eingeschränkte Verfügbarkeit wegen der Kinderbetreuung angab.
DAS liegt doch hier gar nicht vor.
-Das BSG-Urteil trifft mE auch absolut nicht das Problem der Frau des TE. Die Frau des TE ist verfügbar zur Vermittlung.

Bitte schau doch mal, was das SGB III für die Gewährung der Versicherungsleistung ALG regelt.
Anspruch, Voraussetzung, Verfügbarkeit.

Nach deiner Ansicht sollte ALG in voller Höhe wohl erst gewährt werden, wenn das Kind/Kinder eine Betreuung HAT ?
Oder wie soll man deine Halbsätze verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bitte schau doch mal, was das SGB III für die Gewährung der Versicherungsleistung ALG regelt.
Anspruch, Voraussetzung, Verfügbarkeit.

Und Du verstehe doch mal, was "Verfügbarkeit" bedeutet:
Zitat (von smogman):
"Erklärt der Arbeitslose im Antrag und/oder gegenüber der Arbeitsvermittlung, dass die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder (...) im Falle der Arbeitsaufnahme oder eines Maßnahmeeintritts jederzeit sichergestellt ist, ist Verfügbarkeit gegeben.

Es mangelt hier gerade eben an der Verfügbarkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

SGB III, Viertes Kapitel, § 136 ff

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html#BJNR059500997BJNE028402308
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-139_ba015146.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgbarkeit_(Arbeitsf%C3%B6rderungsrecht)

Zitat (von smogman):
im Falle der Arbeitsaufnahme oder eines Maßnahmeeintritts jederzeit sichergestellt ist


Wenn das dann im Falle...so sichergestellt ist
Zitat (von smogman):
ist Verfügbarkeit gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Das Problem liegt nicht darin, dass es gar nicht ginge. Der maßgebende Fall der Arbeitsaufnahme ist hier aber eben kein subjektiver in der Zukunft liegender Zeitpunkt, ab dem dann plötzlich mit der Organisation dessen, was man versprochen hat (nämlich die abgesicherte Betreuung) beginnt, weil man jetzt konkret die Arbeit aufnimmt.

Der Fall der Arbeitsaufnahme ist ein Ereignis, dass in jeder (juristischen) Sekunde eintreten kann.

Deswegen kann man auch nicht erklären, dass man sich ab Arbeitsaufnahme um eine Betreuung kümmere. Man muss erklären, dass diese Betreuung entweder bereits existiert und in Anspruch genommen wird oder eben in jeder juristischen Sekunde in Anspruch genommen werden könnte. Und da der TE den Wegfall der Großeltern als Betreuungsoption angegeben, aber keinen Ersatz erwähnt hat, wäre rechtstheoretisch keine Verfügbarkeit gegeben. So ist es ja auch der Frau im Fall des LSG NRW ergangen, bis sie einen Ersatz für sich selbst gefunden hat.

In der Praxis finde ich muss man das nicht übermäßig eng auslegen, zumal das Themengebiet Kinderbetreuung wohl kaum zu den Spezialitäten der Agentur für Arbeit gehört. Jemandem, der aber selbst angibt, keine Betreuungsoptionen zu haben bis Juli, dem kannst du halt auch keine in den Mund legen. Und dieser jemand ist dann eben nach dem SGB III nicht verfügbar.

-- Editiert von smogman am 08.05.2020 13:27

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von BQNE):
Das werden wir alles beim persönlichen Gespräch dann klären.
Das schrieb der TE am 29.4.
Man hat bei Hotline angerufen und diese Auskunft bekommen.
Daraufhin hat HvS in #2 schon mit *Sozialbetrug* gewedelt.
Mitnichten hat er erkannt bzw. erkennen wollen, dass ALG eine Versicherungsleistung für Versicherte ist und dass der Antrag auf ALG zu Zeiten gestellt wurde, als die Großeltern noch Betreuungspersonen waren.

Selbst, wenn der TE hier nicht mehr liest--- von den Lockerungen und den stets erlaubten Kontaktpersonen sollte die Familie inzwischen erfahren haben. Insofern dürften auch die Großeltern schon längst wieder betreuen bzw. durften das immer.
Also stand und steht der Verfügbarkeit nichts im Weg.

Ich lege niemandem etwas in den Mund.

Wer natürlich auch noch beim persönlichen Gespräch im Mai angibt, dass die Großeltern ja als Betreuung nicht zur Verfügung stehen dürften--- tja. Dem ist dann auch wirklich nicht zu helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Insofern dürften auch die Großeltern schon längst wieder betreuen bzw. durften das immer.

Irrelevant ...

Das sind die Tatsachen:
Zitat (von BQNE):
kann meine Frau garnicht arbeiten gehen.

Zitat (von BQNE):
da die Betreuung durch Großeltern und Schule weggefallen ist,

Mit denen muss man arbeiten.
Nicht mit irgendwelchen "dürften / durften" Theorien.



Zitat (von Anami):
Also stand und steht der Verfügbarkeit nichts im Weg.

Dafür gibt es nicht den geringsten Hinweis.


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