Hallo,
ich bin zu Zeit arbeitslos und seit heute krankgeschrieben. Wie muss ich mich jetzt verhalten? Bekomme ich durch die Krankschreibung mehr Geld; wird die Zeit der Krankschreibung hinten drangehängt, so dass Hartz IV später eintritt?
Vielen Dank für Eure Antworten.
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"Liebe Grüße"
Arbeitslos und krankgeschrieben - Was nun????
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
wieso mehr geld? ich denke (weiß es nicht sicher) du musst deine krankheit dem arbeitsamt mitteilen und den schein, der für den arbeitgeber gedacht war beim amt einreichen.
dein arbeitslosengeld wird dir normal weitergezahlt. vielleicht wissen andere mehr,
grüße
Wie Uedipus schon schrieb, du musst die Krankmeldung an das AA weiterleiten. Du hast Anspruch auf 6 Wochen Weiterzahlung von ALG, wenn Du solange krank sein wirst. Danach erhälst Du Krankengeld. Die Zeit wird nicht hinten dran gehängt, so dass Hartz IV erst später auf Dich zukommen würde. Dafür wurde schon gesorgt.
Gute Besserung
Olympia
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solltest du länger als 6 Wochen krank sein, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Allerdings nur in der Höhe des bisher gezahlten ALG II ( § 47 b SGB V ).
@ Jogi
Das ist nicht mehr so. Krankenkassen und Arbeitagentur haben -ganz aktuell- eine Übereinkunft getroffen, daß ALG II normal weitergezahlt wird. Gilt entweder seit gestern, oder seit letztem ersten.
@Moorhuhn
wird die Zeit der Krankschreibung hinten drangehängt, so dass Hartz IV später eintritt?
Wo hinten drangehängt? Wie ist denn Dein jetziger Status. Bist Du noch in Arbeit, oder beziehst Du schon Leistungen (ALG I oder II)?
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
echt? da muss ich gleich mal ins Gesetzbuch schaun ob du Recht hast!
Da ist es
Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.02.2005 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) zugestimmt (Drucksache 15/4228). Damit wird rückwirkend zum 1. Januar 2005 ein ganzes Paket teils wesentlicher Änderungen in Kraft treten.
Gemäß § 25 Abs. 1 SGB II
ist arbeitsunfähigen Beziehern des Arbeitslosengeld II bei bestehendem Grundanspruch auf Krankengeld die Leistung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Der im Rahmen des Kommunalen Optionsgesetzes angefügte Absatz 2 verpflichtete die Träger der Leistung nach dem SGB II überdies, nach Ablauf der sechs Wochen Fortzahlung die bisherige Leistung als Vorschuss auf das Krankengeld weiter zu gewähren. Diesen Krankengeldvorschuss haben die Krankenkassen in Anwendung von § 102 SGB X
der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Kommunen zu erstatten.
Auf das Nähere zur praktischen Umsetzung dieses Verfahrens hatten sich die Krankenkassen-Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit gerade noch rechtzeitig vor Inkrafttreten des SGB II verständigen können.
Diese rückwirkenden Änderungen treten zum 1. Januar 2005 in Kraft
Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz beinhaltet hier im Wesentlichen die Änderung, dass der vom Krankengeldanspruch ausgeschlossene Personenkreis, definiert in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V
, um die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II erweitert wird.
Der Krankengeldanspruch wird somit rückwirkend zum 1. Januar 2005 also definitiv ausgeschlossen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
merci, wieder was dazugelernt
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