Hallo zusammen,
eine ältere Person in meinem Umfeld ist zurzeit arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld 1.
Jetzt fühlt er sich aufgrund verschiedener Krankheiten nicht mehr imstande eine Tätigkeit anzunehmen, die er vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt hat, des weiteren fühlt er sich auch nicht mehr imstande 100% zu arbeiten.
Eine Bekannte hat mich nun darauf aufmerksam gemacht, dass das Arbeitsamt nun theoretisch seine Bezüge an das Gehalt anpassen könnte, dass er potenziell in einem stundenreduzierten, "simpleren" Job verdienen könnte.
Also bspw. hat er davor in einem Betrieb als Personaler einen Wert X verdient. und bekommt nun einen Prozentsatz von X als Arbeitslosengeld 1. Nun kann er aber nicht mehr als Personaler arbeiten, sondern nur noch in weniger fordernden Jobs, die dementsprechend schlechter bezahlt sind, zusätzlich möchte er auch nur noch maximal 60% Stunden arbeiten. Für diese Arbeit würde er noch nur den Lohn Y erhalten. Sein Lohn (Y) wäre deutlich geringer als der Lohn (X), den er zuvor erhalten hat. Könnte das Arbeitsamt nun sagen: "Naja Herr Müller, Sie können ja nur noch maximal als Y arbeiten und erhalten, dementsprechend auch nur noch einen Prozentsatz von Y als Gehalt." und praktisch dann so seine Bezüge kürzen?
Vielen Dank für alle Antworten
Liebe Grüße
Geralt
Arbeitslosengeld 1 Kürzung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Nein, das geht nicht.Zitatdass das Arbeitsamt nun theoretisch seine Bezüge an das Gehalt anpassen könnte, dass er potenziell in einem stundenreduzierten, "simpleren" Job verdienen könnte. :
Das ALG1 von Herrn P ist eine Versicherungsleistung resultierend aus seinem früheren Einkommen.
Bis zum Ende dieser Leistungsbezugszeit wird die jetzt festgestellte Summe gezahlt.
Nein, das geht nicht.ZitatKönnte das Arbeitsamt nun sagen: " :
Für den Fall, dass Herr P einen anderen Job findet und dort weniger verdient...und nach mind. 1 Jahr wieder arbeitslos würde... wird die Arbeitsagentur erst dann aufgrund dieser neuen Verhältnisse das neue ALG1 berechnen.
Herr P kann sich aber durchaus auf solche anderen Jobs bewerben. Denn irgendwie solls ja weitergehen nach Ende von ALG1.
Anamis Antwort ist falsch: Ist man nicht mehr bereit oder in der Lage, die alte Stundenzahl zu arbeiten, verringert sich das Bemessungsentgelt und damit das Arbeitslosengeld (§ 151(5) SGB 3).
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(Editiert - unterlassen Sie solche "Ratschläge"!)
-- Editiert von Moderator am 02.07.2022 18:04
Anami, normalerweise geben wir hier keine Gebrausanweisungen zum Betrug. Man ist verpflichtet, jede Änderung mitzuteilen.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 02.07.2022 17:52
ZitatJetzt fühlt er sich :
Irgendwelche Gefühle muss man keinem Amt mitteilen. Sollte man auch nicht.
Wenn man Fakten hat, dann kann man weitersehen.
Wer vom Arzt länger als 6 Wochen --arbeitsunfähig--geschrieben wird, verliert seinen ALG1-Anspruch.
Wer nicht vom Arzt --arbeitsunfähig -- geschrieben wird, behält seinen ALG1-Anspruch.
Ich konnte nicht lesen, dass Herr P jetzt arbeitsunfähig ist.
Ich konnte nicht lesen, dass er nur schlechter bezahlt und in Teilzeit arbeiten könnte.
Welche Änderung meinst du?ZitatMan ist verpflichtet, jede Änderung mitzuteilen. :
JEDE Änderung muss ganz sicher nicht mitgeteilt werden und das wäre mitnichten Betrug.
Wer hat denn das festgestellt? Oder ist das nur sein Gefühl und seine Meinung?ZitatNun kann er aber nicht mehr als Personaler arbeiten, :
Ich konnte nicht lesen, dass er nur schlechter bezahlt und in Teilzeit arbeiten könnte. Er MÖCHTE aber nur noch 60 % arbeiten - er ist also nicht bereit, die alte Stundenzahl zu arbeiten.
JEDE Änderung muss ganz sicher nicht mitgeteilt werden Diese allerdings schon.
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