Arbeitslosengeld 1 nach Krankengeldzahlung

23. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
DennisHH
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitslosengeld 1 nach Krankengeldzahlung

Hallo,

ich habe eine Frage zum Arbeitslosengeld 1 nach Ablauf des Krankengeldes nach 78 Wochen.

Mir ist bewusst, dass für das ALG 1 das Gehalt der letzten 12 Monate heran gezogen wird, bzw. der letzten 24 Monate, sofern in den letzten 12 Monaten keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsendgeld angefallen sind.

Trotzdem ist mein Fall etwas komplizierter, daher bekomme ich auch von keinem Amt oder Beratungsstelle eine Verbindliche Auskunft. Hier einmal zu meinem speziellen Fall:

Ich bin seit 2007 in der Firma angestellt (zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre). Ich habe die letzten Jahre auf Teilzeitbasis gearbeitet, also 30 Stunden pro Woche.

Im November 2017 wurde ich Krank gemeldet und bin seit dem Krankgeschrieben und erhalte Krankengeld. Dieses läuft im Mai 2019 aus. Ich würde als zu dem Zeitpunkt ALG 1 beantragen.

Da ich im Oktober 2017 meine Arbeitszeit aufgrund meiner Gesundheit auf 20 Stunden reduziert habe, hat sich auch das Krankengeld nur an diesen 20 Stunden orientiert. Bei der Berechnung des Krankengeldes scheint der Normalverdienst nicht entscheidend zu sein, sondern nur das letzte Gehalt. Daher war es ein großer Fehler, meine Stunden aus gesundheitlichen Gründen zu reduzieren. Doch dies kann ich leider nicht mehr ändern.

Das Krankengeld war also dementsprechend sehr niedrig in den letzten 1,5 Jahren.

Nun stellt sich mir aber die Frage, was ich vom ALG 1 erwarten kann.

1. In den letzten 12 Monaten habe ich keinen Anspruch auf Arbeitsendgeld gehabt. In den letzten 24 Monaten werde ich eventuell auf die 150 Tage kommen. Doch mir ist nicht klar, ob mit diesen 150 Tagen auch Wochenenden gemeint sind, und wie sich das ganze bei Teilzeitarbeit verhält (da ich 3-4 Tage die Woche gearbeitet habe).

2. Sollten die 150 Tage in den letzten 24 Monaten zusammen kommen, wird dann der Durchschnitt aus diesen 6 Monaten errechnet? Da ich im letzten Monat nur 20 Stunden gearbeitet habe, wären es also 5 Monate mit 30h/w und 1 Monat mit 20h/w. Wird das ALG 1 dann also anhand des Durchschnitts dieser 6 Monate berechnet? Dies wäre sehr ungünstig, da ich 3 Jahre lang 30 Stunden gearbeitet habe, und nur 1 Monat 20 Stunden. Laut dieser Rechnung wären die 20 Stunden dann aber 1/6 des Durchschnitts (eventuell sogar 2/6, falls es sich um 2 Monate handeln sollte). Dies würde unverhältnismässig stark mein Durchschnittseinkommen senken, da nur ein so kurzer Zeitraum betrachtet wird (6 Monate) in welchen meine Gesundheit schon zu Gehaltseinbußen geführt hat.

3. Ich habe auch von einer fiktiven Berechnung gehört, falls sich das Endgeld eben nicht innerhalb der letzten 24 Monate berechnen lässt. Leider konnte ich zu dieser fiktiven Berechnung keinerlei Grundlagen finden, nur dass hier wohl anhand mehrerer Faktoren ein Gehalt berechnet wird. Fließt hierbei dann auch die Berufserfahrung sowie die Teilzeit ein? Würde also dann das Durchschnittsgehalt meines Berufs ermittelt werden von jemanden, mit gleicher Berufserfahrung und dieses mit 3/4 multipliziert werden?

4. Da ich eine Autismus-Diagnose erhalten habe, bin ich für die Agentur für Arbeit nicht vermittelbar, ich bin aber auch nicht Arbeitsunfähig. Ich bewerbe mich auch gerade selber um einen Arbeitsplatz in Firmen, die speziell Autisten suchen, muss allerdings trotzdem einen Notfallplan haben für den Fall, dass das Krankengeld vorher ausläuft. Die Frage ist also auch, ob ich schon kündigen soll, oder nicht. Ich habe gelesen, dass man ALG 1 auch bekommen würde, wenn man noch angestellt ist, aber nicht vermittelbar. Autismus scheint aber ein spezieller Fall zu sein. Leider sind sich alle Ämter damit überfordert, was passieren wird, und weder Arbeitsamt noch Autismus-Beratung konnten wirklich Stellung dazu nehmen. Mir fehlen aber auch die Finanziellen Rücklagen, um das ganze einfach auf mich zukommen zu lassen ohne irgendeine verbindliche Auskunft. Rechtlich gesehen fällt man als Autist durch sehr viele Raster, was eine Planung unmöglich macht.

Besonders wichtig sind für mich die Fragen 1 und 2, da man zu diesen nur sehr wenig Informationen findet, gerade in Bezug auf Teilzeitarbeit und Änderung der Arbeitszeiten innerhalb des Bemessungszeitraumes.

Ich bin über jede Information dankbar, besonders da mir viele Ämter zu diesen Fragen keine Antworten geben können/wollen/dürfen oder schlichtweg überfordert sind.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Hallo Dennis,

ich versuche es einmal:

Zitat (von DennisHH):
1. In den letzten 12 Monaten habe ich keinen Anspruch auf Arbeitsendgeld gehabt. In den letzten 24 Monaten werde ich eventuell auf die 150 Tage kommen. Doch mir ist nicht klar, ob mit diesen 150 Tagen auch Wochenenden gemeint sind, und wie sich das ganze bei Teilzeitarbeit verhält (da ich 3-4 Tage die Woche gearbeitet habe).


Ja, die zählen auch zum Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 152 Abs. SGB III.

Zitat (von DennisHH):
2. Sollten die 150 Tage in den letzten 24 Monaten zusammen kommen, wird dann der Durchschnitt aus diesen 6 Monaten errechnet?


Ja, es wird ein Durchschnitt wie folgt errechnet: Tägliches Bemessungsentgelt = Engelt / Tage.

Zitat (von DennisHH):
3. Ich habe auch von einer fiktiven Berechnung gehört, falls sich das Endgeld eben nicht innerhalb der letzten 24 Monate berechnen lässt. Leider konnte ich zu dieser fiktiven Berechnung keinerlei Grundlagen finden, nur dass hier wohl anhand mehrerer Faktoren ein Gehalt berechnet wird. Fließt hierbei dann auch die Berufserfahrung sowie die Teilzeit ein? Würde also dann das Durchschnittsgehalt meines Berufs ermittelt werden von jemanden, mit gleicher Berufserfahrung und dieses mit 3/4 multipliziert werden?


Sofern Du keine 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmes (24 Monate) hast - hiervon gehe ich allerdings nicht aus -, wird ein fiktives Arbeitsentgelt je nach beruflicher Qualifikation festgesetzt, § 152 Abs. 2 SGB III .

Zitat (von DennisHH):
Fließt hierbei dann auch die Berufserfahrung sowie die Teilzeit ein?


Es geht - wie gesagt - um die berufliche Qualifikation (bspw. abgeschlossene Weiterbildung mit IHK-Abschluss oder Studium).

Zitat (von DennisHH):
Würde also dann das Durchschnittsgehalt meines Berufs ermittelt werden von jemanden, mit gleicher Berufserfahrung und dieses mit 3/4 multipliziert werden?


Nein, es gibt feste Sätze entsprechend der Qualifikationsgruppe (bspw. Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Ausbildung): vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße).

Zitat (von DennisHH):
4. Da ich eine Autismus-Diagnose erhalten habe, bin ich für die Agentur für Arbeit nicht vermittelbar, ich bin aber auch nicht Arbeitsunfähig


Derzeit bist Du ja wohl nicht arbeitsfähig. Im Übrigen warst Du mit Deinem Autismus vor Deiner Arbeitsunfähigkeit beschäftigt. Insoweit ist es fraglich, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Zitat (von DennisHH):
Ich habe gelesen, dass man ALG 1 auch bekommen würde, wenn man noch angestellt ist, aber nicht vermittelbar.


Hier sprichst Du die sogenannte Nahtlosregelung an, § 145 SGB III . In diesem Fall musst Du aber weiterhin arbeitsunfähig sein. Dann wirst Du jedoch früher oder später aufgefordert werden, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Darf ich lediglich interessenhalber erfragen, ob ein Asperger Syndrom diagnostiziert wurde (Du brauchst natürlich hierauf nicht zu antworten, wenn Du es nicht möchtest)?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 23.03.2019 21:07

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Es besteht allerdings zur Zeit kein Grund, zu kündigen. Sie handeln sich damit nur eine ALG 1-Sperre ein! Kündigen Sie, wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag in der Hand haben. Ansonsten soll der Arbeitgeber kündigen.

Warum sind Sie jetzt nicht mehr in der Firma arbeitsfähig? Es ging doch vorher auch 11 Jahre lang gut....

-- Editiert von fb367463-2 am 24.03.2019 02:52

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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