Arbeitslosengeld I falsch berechnet?

31. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)
Arbeitslosengeld I falsch berechnet?

Hallo
Zunächst muß ich erwähnen,das ich eine Erwerbsminderungrente im
Juli 2009 beantragt habe.Es läuft derzeit ein Widerspruchsverfahren.
Ende Februar 2010 lief das Krankengeld aus
und ich mußte mich wieder Arbeitslos melden.Da ich eine
Erwerbsminderungsrente beantragt habe,wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes,auf 15 Stunden die Woche herabgesetzt,obwohl dieses durch den Medizinischen Dienst der Arbeitsagentur, in keinerlei Weise bestätigt wurde.Ferner liegt hierzu kein Gutachten oder schriftliche Ergebnisse vor.
Ein Untersuchungstermin des Medzinischen Dienstes ist bisher noch nicht
erfolgt.
Meiner Meinung nach ist bis zur Klärung des Medzinischen Dienstes,das
Arbeitslosengeld in voller Höhe zu zahlen,oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank im voraus für hilfreiche Antworten.

MfG
Barcar

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22 Antworten
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#1
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
wie schon in deinen anderen Beitrag geantwortet habe, dürfte bei Aussteuerung und gleichzeitigen EU-Rentenantrag eigentlich nur ALG1 nach §125 zutreffend sein.

Nur bei ALG1 nach §117 spielt die Arbeitsfähigkeit eine Rolle da du ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst.

Was steht in dem Bewilligungsschreiben, nach was für einem § du ALG 1 bekommst?

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#2
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

So hier mal ein paar Auszüge aus meinem Bescheid:

"Falls Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung Ihres Leistungsanspruchs Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgeld bezogen haben,bleibt dieses maßgebend"

"Zur Bemessungsgrundlage Ihrer Leistungen ab 25.02.2010 erhalten Sie ein ergänzendes Schreiben"

"Sie können nicht mehr die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten."

"Das Bemessungsentgelt vermindert sich daher entsprechend dem Verhältnis der Ihnen aktuell möglichen Arbeitsstunden (15,00 Stunden) zu den früher geleisteten (39,00 Stunden)"

"Dieser Bescheid verweist auf die Anwendbarkeit des § 117 SGB III "


Das ist alles schön und gut.Aber wer entscheidet darüber?
Der Sachbearbeiter oder der Medizinische Dienst?
Es hat doch noch keine Untersuchung stattgefunden! :???:
Darum geht's eigendlich.

MfG
Barcar

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#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Also berechnet haben die das dann schon richtig. Da du dem Arbeitsmarkt ja nicht im vollen Umfang zur Verfügung stehst.

ABER:
Normalerweise dürfte für dich garnicht der §117 gelten.
Es wird immer (un)lustiger was sich die Leute der AfA und DRV ausdenken.

Das Problem nun ist nur das du die Frist für den Widerspruch wahrscheinlich hast verstreichen lassen. Wenn die 4 Wochen noch nicht um sind, sofort Widerspruch einlegen um die Frist zu wahren. Dann ab zu einem Sozialverband falls du Mitglied in einem bist, oder halt zum Anwalt.

Wichtig ist das du das ALG1 nach §125 bekommst, denn dann stehst du der Vermittlung nicht zur Verfügung(und die können nix kürzen). Das geht solange bis ein endgültiger Beschreid über deinen Rentenantrag erfolgt ist, zur Not bis Ende des ALG1 Zeitraumes.

@Sunbee1 wie war das nochmal genau mit dieser einstweiliegen Sache?



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 31.03.2010 15:13

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#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Barcar

Leider kennen deine Sachbearbeiter (SB) der Agentur für Arbeit (AfA) offensichtlich ihre eigene Gesetzesgrundlage nicht.
Da das in den letzten Monaten immer häufiger (auch hier) aufkommt, habe ich Anfang März schon die Bundesarbeitsagentur, das Minesterium und andere angeschrrieben. Das :kotz: mich echt an. Diese Bande.
So

Zum Thema:

Du MUSST so schnell wie möglich zum Sozialgericht (hallo @Fulgora) und einen Eilbeschluß beantragen (kann man auch Einstweilige Anordnung nennen zur Zahlung).
Dir steht, solange du Ausgesteuert und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kannst WEIL du nicht Arbeitsfähig bist, ALG1 in VOLLER Höhe nach SGB III; §125 zu. Dieser § ist geschaffen für Menschen in deiner Situation. Da hat offensichtlich ein SB dich weder beraten, noch aufgeklärt noch seine Arbeit gemacht.
Du legst außerdem und das auch subito Widerspruch gegen ALG1 nach SGB III; §117 in gekürzter Form ein
Etwa so
Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom... ein. Mir steht als von der Gesetzlichen Krankenkasse Ausgesteuerter Versicherter und weiter arbeitsunfähig geschriebener ALG1 nach SGB III; §125 in voller Höhe zu. Ein Eilbeschluß wurde beim hiesigen Sozialgericht zeitgleich beantragt.
MFG Bacar

Das Argument, welches die AfA gern anführt, die Rente ist ja abgelehnt, zieht nicht. HIesiges SG hat bereits in allen (mir bekannten) Fällen, in denen es so gelaufen ist, Eilbeschluß zur Zahlung in voller Höhe erlassen. Ein Rentenverfahren, abgelehnt, welche s sich im Widerspruchverfahren (oder später Klage) befindet, begründet nicht, dass ein Arbeitsloser plötzlich nicht mehr Arbeitsunfähig ist.
Ich kenne hier mittlerweile 8 Fälle, in denen Menschen, die krank sind (und das chon sehr lange und wirklich!) genötigt werden sollten, der AFA (oder dem Jobcenter/ ARGE) zu unterschreiben, dass sie wenigstens 3 ST zur Vrfügung stehen. Das MUSS man nicht unterschreiben und ich rate dringend davon ab.

So und wenn du dir das allein nicht zutraust, obwohl die Rechtspfleger bei den SG kostenlos die Formulierung deines Anliegens übernehmen, kannst du Berartungshilfe in Anspruch nehmen
Zum Amtsgericht, sämtliche Unterlagen z u Einnahmen u. Ausgaben, Perso und die Kontoauszüger der letzten 3 Monate vollständig. Mit diesem Beratungshilfeschein kannst du zu einem Anwalt deiner Wahl. Der sollte aber Sozialrecht im Interessen oder Fachgebiet haben.

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#5
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Genau mit so einen Gedanken hab ich auch die ganze Zeit gespielt,aber ich bin immer ein bischen vorsichtig und möchte doch erst vor ab mal sehen,ob es andere Meinungen dazu gibt.
Der Bescheid ist vom 17.03.2010 und liegt somit noch in der Frist des Widerspruchs.
Dieser geht morgen sofort raus und paralele ziehe ich den Rechtsanwalt hinzu,da meine Rechtsschutzversicherung optional,meine sozialen Angelegenheiten mit abdeckt.Natürlich werde ich hier im Forum weiterhin über den Ablauf berichten,denn das würde doch von großem Interesse sein.
Schönen Dank erstmal
Barcar

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#6
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Sunbee,

nur bin ich nicht arbeitsunfähig geschrieben.Muß ich mir eine AU vom behandelden Arzt einholen?

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#7
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@Barcar
Hol dir bitte erst von deiner RV eine Bearbeitungsnummer incl. Zusage der Kostenübernahme.

Im Normalfall zahlt die RV nämlich erst wenn es zu einer Klage kommt, nicht bei einem gewöhnlichen Widerspruch.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
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#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Ähm? Bist du so lieb und erklärst deinen Post? Kapiere überhaupt nicht, was du meinst

@Bacar

Bist du krank oder gesund? Warum nicht AU?

Sunbee

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#9
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Bei AU denk ich immer an den gelben Zettel.

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#10
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@Sunbee1

Auch wenn man eine Rechtsschutzversicherung incl. Sozialrecht hat, dann sollte man sich bevor man zum Anwalt trabt, eine Zusage der Kostenübernahme holen.
Da bekommt man dann eine Bearbeitungsnummer, mit der der Anwalt dann die Kosten abrechnen kann.

In den meisten Fällen übernimmt eine RV aber nur dann wenn mit einer Klage vor Gericht geht. Diese ganzen Schreiben bei einem Widerspruch muss man in den meisten Fällen aus eigener Tasche zahlen.

Da ist es meist günstiger sich von einem Sozialverband wie dem VdK vertreten zu lassen, denn die nehmen eine Fallpauschale, die meist zwischen 20 und 50 Euro liegt, je nach Ortsverband. Die begleiten einen zur Not auch zum Sozialgericht um die Unterlagen auszufüllen.

@Barcar. Solange du unter §117 läufst auf gar keinen Fall AU (Gelbe Scheine) abgeben, ansonsten stellen die nach 6 Wochen die Zahlung ein und du musst wohl oder übel erstmal Hartz4 beantragen, da du ja Ausgesteuert bist.




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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
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-- Editiert am 31.03.2010 18:35

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#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Danke.
Jetzt kapier ich.

@Bacar

Etwas verwirrend das *fachchinesisch* hier. Also: @Fulgora hat recht, das Problem ist aber, wenn du krank bist und ALG1 nach §117 erhältst, keinen Gelben hast, bist du vermittelbar.
Wenn du dich wehrst, dann nach §125 bekommst, bist du per se arbeitsunfähig.

Wichtig jetzt: bist du weiter krank oder genesen?

Sunbee

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#12
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich bin weiterhin krank,da ich ja auf meine Erwerbsminderungsrente warte.Wenn ich gesund wäre,dann hätte ich das Problem mit der AA nicht und würde mein volles Alg I bekommen.Nur wenn die LVA das mitbekommt,dann fragen die sich warum ich Ewerbsminderung beantragt habe.Ausserdem steht ja noch die Untersuchung bei dem Medizinischen Dienst der AA noch an.Was ist denn nun der bessere Weg? Den Eilbeschluß zunächt über das SG erwirken und über den Sozialverband oder ÖRA die Klage vorbereiten?
Denn den Widerspruch wollte ich morgen bei der Post abgeben, wenn ich vom SG komme und den Antrag auf Eilbeschluss gestellt habe.

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#13
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Bacar

Eins nach dem anderen. Der Rechtsweg: Widerspruch bei der AfA UND Eilbeschluß beim SG gegen die Teilzahlung.

Klage doch erst wenn die AfA sich nit rührt.

Übrigens: du findest unter recht ähnlichen Titeln, unter dem Stichwort ALG1 nach SGB III; §125 und auch Nahtlosigkeit hier einige Beiträge. Ich glaube, @Peter N. war einer der aktuellen (und auch er hatte Erfolg gg die AfA)

Sunbee


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#14
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

War heute beim SG.Zuerst soll ich Widerspruch einlegen und abwarten.Bei Ablehnung Klage.Alles was dann gemacht werden muß,wird von dort erledigt.Auch Antrag auf Prozesskostenbeihilfe u.s.w.Dann muß, wie schon von Dir erwähnt,alles an monatlichen Ein und Ausgaben aufgenommen werden.
Sollte die AA auf Widerspruch nicht reagieren,geht sofortige Unterlassungsklage vom SG raus.


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#15
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Einst ist jedenfalls sicher und das habe ich persönlich beim SG heute am 01.04.2010 in Erfahrung gebracht.

Bezug von Arbeitslosengeld nach § 117 bei Aussteuerung aus der GKV und laufenden Rentenantrag ist komplett falsch.Es spielt daher auch keine Rolle ob der Rentanantrag abgelehnt wurde und ein Widerspruchsverfahreren derzeit läuft.
Durch das Widerspruchsverfahren läuft der Antrag doch weiter und es ist noch nichts entschieden,sonst brauch man kein Widerspruch einlegen.
In diesem Fall ist Arbeitslosengeld nach § 125 zu beziehen !



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#16
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Bacar

Erstmal danke, dass du uns auf dem laufenden hältst. Das kann anderen Mut machen, dass sie sich wehren.

quote:
In diesem Fall ist Arbeitslosengeld nach § 125 zu beziehen !


Sag ich ja :)

Fröhliche Ostern

Sunbee

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#17
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Ja so sehe ich das auch,das wir dadurch immer mehr Erfahrungen sammeln,die für uns sehr wichtig sind.Wir wollen uns nicht durchschnorren und nehmen nicht nur unsere Pflichten hin,sondern nehmen auch unsere Rechte war.


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Frohe Ostern :)

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Eine Frage hab ich noch:
Alg I nach §125 in voller Höhe.Bedeutet das,das die Bemessungsgrundlage die sich aus meinem letzten Einkommen,der letzten zwei Jahre errechnet hat,nicht gekürzt werden darf ? Auf die Verfügbarkeit von 15 Stunden die Woche ?
Wäre büschen wenig Geld.
MfG
Barcar

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#20
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Barcar

Nochmal lesen bitte
VOLLES ALG1 nach SGB III; §125. Bemessungsgrundlage Gehalt vor KG Bezug

Verfügbarkeit: KEINE

Sunbee

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#21
 Von 
Barcar
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 23x hilfreich)

Tja,da haben die dumm geguckt heute bei der AfA.Man hat mich nochmal zur Leistungsabteilung geschickt und es wird mir demnächst ein Bescheid mit dem Hinweis,das ich Arbeitslosengeld nach § 125 bekomme.Ging alles fix.

Barcar

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#22
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Barcar

Wow.

Dennoch, abwarten, bis du es schriftlich hast. Du weisst ja, versprechen könnte ich dir auch, im Himmel gibt es Schokoladenkekse

Lieben Dank für die Aktualisierungen.

Sunbee

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