Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Ausnahmesituatio

18. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Kevko
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Ausnahmesituatio

Hallo zusammen,

Meine Freundinn hat in Ihrer alten Firma zu Ende März gekündigt.
Ihr Stiefvater hat im vergangenen Jahr einen 3-Mann Betrieb als Geschäftsführer aufgebaut, bei dem Sie dann zum neuen Monat (April} anfangen wollte. Da es sich um Ihren Stiefvater handelt, wurde nicht direkt ein Arbeitsvertrag aufgesetzt und unterschrieben.
Wir waren dann Mitte März im Urlaub und bekamen die Nachricht eines schweren Unfalls Ihres Stiefvaters. Er fuhr auf eine Mauer nach Herz versagen, musste 4 Mal reanimiert werden, Not-OP, lag im künstlichen Koma, mehrere Eingriffe, Gedächtnis kommt bis heute nur schleppend zurück. Es liegt auch ein Polizeibericht vor. Vermutlich wird dieser erst in mehreren Monaten wieder Arbeitsfähig sein. Dadurch ist es auch nicht möglich, einen Arbeitsvertrag aufzusetzen, sowieso da dadurch das Überleben des Unternehmens unklar ist.
Meine Freundinn hat sich mit etwas Verspätung, auch aus seelischen Gründen und mit Hoffnung das er schnell zurückkommt, erst Ende April arbeitslos gemeldet.
Die Gründe wurden alle angegeben. Es kam nun ein Schreiben mit der Sperrzeit des Arbeitslosengeldes bis Ende Juni, heißt 3 Monate Gehaltslos.

Frage 1: Zitat Arbeitsamtschreiben:
Grund: Noch kein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt,
Sie mussten voraussehen, dass Sie dadurch arbeitslos werden.
Das stimmt ja eigentlich so nicht, bringt es was dagegen anzufechten?

Frage 2:
Soweit ich weiß wird Arbeitslosengeld auf Basis der letzten 12 Monate berechnet. Vermindert sich der Betrag wenn 3 Monate Sperrzeit gegeben sind?


Vielen Dank für Eure Mühe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Kevko):
Soweit ich weiß wird Arbeitslosengeld auf Basis der letzten 12 Monate berechnet. Vermindert sich der Betrag wenn 3 Monate Sperrzeit gegeben sind?
Nein.
Der Betrag mindert sich nicht, aber die Dauer des ALG-Anspruchs verkürzt sich.
Zitat (von Kevko):
Da es sich um Ihren Stiefvater handelt, wurde nicht direkt ein Arbeitsvertrag aufgesetzt und unterschrieben.
Das dürfte keine Begründung sein, noch keinen AV abzuschließen.
Sie hatte schon während der Kündigungszeit und vor dem Urlaub Gelegenheit, einen Arbeitsvertrag für den neuen Job abzuschließen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn das alles schon angegeben wurde, kann es zu spät sein aber: war denn wirklich kein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden?
So wie du das schreibst scheint es mir so zu sein dass da ein mündlicher Arbeitsvertrag vorlag, der lediglich aufgrund der besonderen Umstände bereits vor Arbeitsantritt wieder gekündigt wurde. Wenn dem aber so ist, dann war die Kündigung nicht leichtfertig und die Sperre sollte keinen Bestand haben.
Hat man allerdings bereits angegeben, noch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben, sit die Sperre wohl rechtmäßig.

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