Hallo liebe Community,
ich hoffe, dass ich mein Anliegen im richtigen Bereich eingestellt habe. Meine Frage bezieht sich auf das Recht auf Arbeitslosengeld wenn man in der EU tätig war und nun nach Deutschland zurückkehrt. Meine Freundin und ich haben mehrere Jahre auf Saison in der Gastronomie in Spanien auf Mallorca gearbeitet. Wir hatten, bzw haben, einen Festvertrag und haben immer 8 Monate am Stück gearbeitet, dann 4 Monate Saisonpause allerdings mit Anrecht auf die selbe Arbeitsstelle im selben Betrieb im Folgejahr. Durch die Coronakrise sind gefühlt alle Menschen auf der Insel in die Arbeitslosigkeit gerutscht, wodurch das Arbeitsamt komplett überfordert und zusammengebrochen ist, dass es unmöglich ist einen Termin zu vereinbaren. Uns steht hier in Spanien Arbeitslosengeld (Paro) zu, jedoch erhalten wir sehr seltsame Beträge, die kaum reichen um Miete und Strom zu decken. Da wir definitv Anspruch haben, ist meine Frage, was uns in Deutschland beim Arbeitsamt erwarten würde, wenn wir zu unseren Eltern ( unser offizieller Zweitwohnsitz) nach Deutschland zurückkehren würden. Ist das Arbeitslosengeld von Land zu Land übertragbar durch Nachweise irgendwelcher Dokumente?
Vielen Dank im Voraus
Daniel
Arbeitslosengeld für Rückkehrer
Bescheid anfechten?
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Meine rudimentären Kenntnisse:
Es kommt auf die genauen Zeiten an, dh. seit wann ihr in Spanien seid. Der Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld /ALG verjährt nach 4 Jahren.ZitatMeine Freundin und ich haben mehrere Jahre :
Ihr müsst innerhalb der letzten 3 Monate eine sv-pflichtige Beschäftigung für mindestens 12 Monate ausgeübt haben, auch in Teilabschnitten möglich.
Ob eure Zeiten in Spanien für dt. Ansprüche berücksichtigt werden, weiß ich nicht genau. (Ich fürchte, eher nicht).
Das gilt meines Wissens nur, wenn man quasi mit Wissen der Arbeitsagentur eine Beschäftigung in einem Staat mit entspr. Abkommen aufgenommen hat. Dazu hätte es damals das E 303---Formular für euch gegeben.ZitatIst das Arbeitslosengeld von Land zu Land übertragbar durch Nachweise irgendwelcher Dokumente? :
Hier gibts ein *Merkheft* für solche Fälle.... und im Anhang 1 findet sich die Stelle, die man kontaktieren sollte, falls spanische Ansprüche *gutgeschrieben* werden könnten.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013155.pdf
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Selbst, wenn ihr keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG 1 (nach SGB III) der Arbeitsagentur mehr hättet und wieder nach D zurückkommen würdet, könntet ihr Anspruch auf ALG 2 haben... das deutsche Hartz 4 nach SGB II. Die zuständige Behörde für solche Leistungen ist in aller Regel das örtliche Jobcenter/JC.
Voraussetzungen:
- man ist erwerbsfähig
- das Vermögen (z.B. Sparguthaben) darf gewisse Grenzen nicht überschreiten.
- man steht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung
- man hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D.
-- Editiert von Anami am 07.01.2021 15:55
Ihr müsst innerhalb der letzten 3 Monate eine sv-pflichtige Beschäftigung für mindestens 12 Monate ausgeübt haben, auch in Teilabschnitten möglich. Das scheint mir schier unmöglich Und falls 3 Jahre gemeint waren: Die Rahmenfrist beträgt 2,5 Jahre, nicht 3 Jahre.
Selbst, wenn ihr keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG 1 (nach SGB III) der Arbeitsagentur mehr hättet und wieder nach D zurückkommen würdet, könntet ihr Anspruch auf ALG 2 haben... das deutsche Hartz 4 nach SGB II. Das wiederum hat Anami ganz korrekt erläutert. Allerdings könnte es bei der Rückkehr zu den Eltern gewisse Probleme geben, wenn man unter 25 ist - dann bildet man nämlich eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern.
-- Editiert von muemmel am 07.01.2021 20:57
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Oh sorryZitatIhr müsst innerhalb der letzten 3 Monate :

30 Monate = 2,5 Jahre---so ist es korrekt mit der Rahmenfrist
Danke @muemmel

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