Arbeitslosengeld nach kurzer Auslandsbeschäftigung

8. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb469448-75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitslosengeld nach kurzer Auslandsbeschäftigung

Hallo liebes Forum,

Ich habe eine Frage zum Arbeitslosengeld 1, zu der ich in dieser Form bisher nirgendwo eine konkrete Antwort gefunden haben.
Zu meinem Fall: Ich möchte ab Anfang Dezember für 4.5 Monate in die Schweiz gehen und dort in einem Skiresort arbeiten. Derzeit arbeite ich versicherungspflichtig und hätte bis Ende November auch über 12 Monate am Stück in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt und müsste also eigentlich Anspruch auf ALG 1 haben. Nun frage ich mich, ob ich nach der Rückkehr aus der Schweiz überhaupt noch Anrecht auf ALG 1 hätte, da ich ja im Ausland in der Zwischenzeit arbeite und nicht im Urlaub bin. Hinzu kommt, dass ich meinen Job höchstwahrscheinlich selbst kündigen werde und dann ja auch 3 Monate Sperrfrist haben werde. Wie verhält sich das mit der Sperrfrist, wenn ich dann im Ausland bin? Kann ich diese eventuell sogar mit meiner Arbeit im Ausland überbrücken? Würde es in meinem Fall große Vorteile haben, wenn ich nicht selbst kündige? Mein Vertrag läuft nämlich eh zum Jahresende aus und theoretisch könnte ich eventuell auch später in die Schweiz gehen. Das lohnt sich aber für mich nur, wenn es in puncto ALG einen merklichen Unterschied macht.

Ich habe im Internet einiges gefunden zu Fällen, wo man von der Firma ins Ausland entsandt wurde oder als Grenzgänger im Ausland arbeitet. Das trifft ja auf mich nicht zu. Daher freue ich mich auf eine Antwort von euch. Lieben Dank im Vorraus.

Viele Grüße

-- Editiert von Moderator am 09.06.2019 14:26

-- Thema wurde verschoben am 09.06.2019 14:26

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Wer erhält Arbeitslosengeld?

1.Sie müssen arbeitslos sein. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
2.Sie müssen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben: mindestens 12 Monate in den letzten 2 Jahren (unter bestimmten Umständen gelten abweichende Voraussetzungen).
Ersatzzeiten werden auch angerechnet, zum Beispiel:
◾Wehrdienst,
◾Mutterschaft und Kindererziehung,
◾Krankengeldbezug,
◾Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst.
3.Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Gibt es Arbeitslosengeld, wenn man zuvor im Ausland gearbeitet hat?

Beschäftigungszeiten in EU-Ländern und der Schweiz können berücksichtigt werden. Bedingung ist jedoch meistens, dass Sie vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren. Erkundigen Sie sich dazu am besten bei Ihrer Agentur für Arbeit. Informationen finden Sie auch im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung.

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/anspruch-hoehe-dauer-arbeitslosengeld

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb469448-75):
Nun frage ich mich, ob ich nach der Rückkehr aus der Schweiz überhaupt noch Anrecht auf ALG 1 hätte,
Ja. Dein Anspruch auf ALG resultiert aus deiner mind. 12monatigen sv-pflichtigen Beschäftigung. Du könntest auch auf dem Mond gewesen sein.
Zitat (von fb469448-75):
Hinzu kommt, dass ich meinen Job höchstwahrscheinlich selbst kündigen werde und dann ja auch 3 Monate Sperrfrist haben werde.
Ja. Wenn du aber nach dem Ende der Beschäftigung gleich eine neue Beschäftigung hast, kommt keine Sperrzeit zum Tragen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

Zitat (von fb469448-75):
Das lohnt sich aber für mich nur, wenn es in puncto ALG einen merklichen Unterschied macht.
Du kannst dir das jetzt selbst ausrechnen, denn nur du kennst die Zahlen.

Du solltest dich auf jeden Fall arbeitsuchend bei der Arbeitsagentur melden (kannst du online machen).
Und arbeitslos (dann persönlich), wenn du aus der Schweiz zurückkommst. Oder du hast dann gleich im Anschluss wieder einen Job. Dann bleibt dein ALG-Anspruch aus 2019 max. 4 Jahre *liegen*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Hat man denn nach der Rückkehr von den Eidgenossen Mitte April 2019 in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt?

Zitat (von Anami):
Und arbeitslos (dann persönlich), wenn du aus der Schweiz zurückkommst. Oder du hast dann gleich im Anschluss wieder einen Job. Dann bleibt dein ALG-Anspruch aus 2019 max. 4 Jahre *liegen*.


Ist das denn so alles richtig?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb469448-75):
Derzeit arbeite ich versicherungspflichtig und hätte bis Ende November auch über 12 Monate am Stück in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt
Daraus lese ich den Anspruch auf ALG.
§ 142 (1) SGB III

Ist denn an dem anderen Satz etwas falsch?
§ 161 (2) SGB III

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG I liegen nach Angaben des Fragestellers im Dezember 2019 vor, vorausgesetzt, er meldet sich zu diesem Zeitpunkt auch arbeitslos.

Wenn der Fragesteller Mitte April 2020 aus dem Alpenland in die Republik zurückkehrt, wartet kein ALG I-Anspruch aus dem Jahre 2019 auf ihn, nur weil er sich in diesem Jahr arbeitssuchend gemeldet. Es muss dann geprüft werden, ob zu diesem Zeitpunkt (nach wie vor) die Voraussetzungen für den Bezug auf ALG I vorliegen (neue Rahmenfrist). Hierbei ist zu beachten, dass die Beschäftigungsmonate in der Schweiz nicht als Einzahlungsmonate gelten.

Möglicherweise wäre es vor diesem Hintergrund zielführender, wenn der Fragesteller sich zunächst im Jahre 2019 für eine kurzen Zeitraum arbeitslos meldet und er sich erst hiernach in die Schweiz aufmacht.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 08.06.2019 22:19

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5631x hilfreich)

Ich verstehe deinen Denkansatz leider nicht.
Der Fragesteller hat 2 Optionen genannt.
1. Er kündigt zum 30.11.2019 und beginnt im Dez. 2019 einen Job in der Schweiz.
Aus seiner Beschäftigung in 2019 und vorher hat er einen Anspruch auf ALG *erarbeitet*.
Dieser Anspruch erlischt 4 Jahre nach seiner Entstehung.
Ich bin der Meinung, er muss sich nicht arbeitslos melden, sobald der Anspruch (Dez 2019) entsteht.
Eine Sperrzeit kommt nicht.

2. Er bleibt bis zum Ende der Befristung beschäftigt, beginnt im Januar den Schweizer Job.
Wenn er diese Option wählt, soll/muss er sich 3 Monate vor Befristungsende arbeitsuchend bei der AfA melden. Also Anfang Oktober.
Eine Sperrzeit kommt nicht.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
wartet kein ALG I-Anspruch aus dem Jahre 2019 auf ihn, nur weil er sich in diesem Jahr arbeitssuchend gemeldet.
Richtig. Er kann/sollte sich auch erst nach der Rückkehr persönlich arbeitslos melden und damit den Anspruch aus 2019 geltend machen.
Zitat (von Ratsuchender@123net):
wenn der Fragesteller sich zunächst im Jahre 2019 für eine kurzen Zeitraum arbeitslos meldet und er sich erst hiernach in die Schweiz aufmacht.
Was hat er damit erreicht?

Wann wäre er denn arbeitslos?
Welche Folgen hätte das, wenn er kurz danach den Ski-Job beginnt?

Er will keine Sperrzeit. Diese kann er bei beiden Optionen umgehen.
Ob der Ski-Job in der Schweiz sv-pflichtig ist, wissen wir nicht. Wenn ja, erhöht sich seine Anspruchsdauer. Wenn nicht, hat er die Anspruchs-Dauer mind. aus dem befristeten Job.
Ich lese nicht, dass er Arbeitslosengeld ausgezahlt haben will.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb469448-75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

erstmal Danke für die schnellen Rückmeldungen. Kann ganz schön verwirrend sein, der Deutsche Bürokratie Dschungel.
Was ich jetzt erstmal rausgelesen habe ist, dass ich mich Anfang Oktober arbeitssuchend melde, da ich eh einen befristeten Vertrag habe. Muss ich dann auch melden, dass ich einen Job in der Schweiz gefunden habe? Bestimmt, oder?
Nach meiner Rückkehr melde ich mich dann persönlich arbeitslos und müsste, wenn alles gut geht, Arbeitslosengeld bekommen. Eine Sperrzeit wird nicht auferlegt, da ich direkt im Anschluss einen neuen Job hatte, bzw. eventuell verkürzte Sperrzeit, weil ich 6 Wochen vor dem Ende meines Vertrags gekündigt habe. Hab ich das richtig verstanden?

Liebe Grüße und tausend Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb469448-75):
Muss ich dann auch melden, dass ich einen Job in der Schweiz gefunden habe?
Nein. Wenn du dich arbeitsuchend meldest, brauchst du nichts über den Schweizer Job schreiben. Danach wird nicht gefragt. Auch bei der online-Meldung wird nicht danach gefragt. Diese Meldung sollst du nur machen, weil es dein jetziger Arbeitgeber im Befristungsvertrag so schreibt und die Agentur Zeit hätte, im Fall des Falles schon tolle Jobs für dich zu suchen.
Die Meldung arbeitsuchend ist online in 3-7 Minuten erledigt.
https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Falls mit dem Job in der Schweiz aus 1 bis 1001 jetzt unbekannten Gründen doch nichts wird, dann hast du weder was falsch gemacht noch was versäumt. Dann meldest du dich nach Ende des befr. Jobs persönlich arbeitslos. Am 1. Tag der Arbeitslosigkeit. Dann erhältst du ab diesem Tag ALG. Bis zur Zahlung dauerts aber meist 4-6 Wochen.
Zitat (von fb469448-75):
Nach meiner Rückkehr melde ich mich dann persönlich arbeitslos und müsste, wenn alles gut geht, Arbeitslosengeld bekommen.
Ja. Richtig.
Zitat (von fb469448-75):
Eine Sperrzeit wird nicht auferlegt, da ich direkt im Anschluss einen neuen Job hatte,
Auch richtig.
Zitat (von fb469448-75):
bzw. eventuell verkürzte Sperrzeit, weil ich 6 Wochen vor dem Ende meines Vertrags gekündigt habe.
Ja, eventuell. Ich sage Nö, weil du lückenlos in den Schweizer Job gegangen bist.

Das ist meine Kenntnis.
Bitte lies noch, was der User @Ratsuchender123 evtl. noch dazu erklärt.
Is ja noch Zeit ;)

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