Arbeitslosmeldung und Krankheit

14. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
strudelbrain
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Arbeitslosmeldung und Krankheit

Moin moin,

Folgende Situation: Seit 31.12 bin ich ohne Arbeit. Wegen einer Erkältung bin ich nicht sofort zur Arbeitsagentur, war allerdings auch nicht krank geschrieben. Am 8.1. bin ich aufs Arbeitsamt, um meine Arbeitslosmeldung zu vollziehen.

Dort erhielt ich folgende Aussage: Rückwirkend arbeitslos melden geht nicht, die Agentur hatte am 2.1 / 5.1 geöffnet, wo ich auch hätte erscheinen müssen. Wenn ich krank bin, kann ich mich nicht arbeitslos melden. Ich müsse mit dem Krankenschein bei meiner Krankenkasse Krankengeld beantragen.

Nun bin ich wieder gesund und ab 10. Januar auch offiziell arbeitslos. Die Krankenkasse meint allerdings, sie könnten nur Krankengeld zahlen, wenn ich krank in die Arbeitslosigkeit gegangen wäre, die Aussage der Frau von der Arbeitsagentur war demzufolge falsch.

Okay, ich geb zu: Ich war etwas blauäugig nicht zum Arzt zu gehen und zu vertrauen, das Arbeitsamt hätte am 2.1. und 5.1 nen Brückentag. Mein Fehler. - Wie dem auch sei: Gibt's noch irgendeinen Weg, was gut zu machen: Rückwirkende Arbeitslosmeldung, doch Zahlung von Krankengeld etc. pp? Wie verfährt man, wenn die Arbeitsagentur eine falsche Auskunft erteilt?

-- Editiert von strudelbrain am 14.01.2009 12:41

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear.
Status:
Schüler
(373 Beiträge, 161x hilfreich)

Die Aussage vom Amt war doch richtig.

Du hast dich am 8.1. arbeitslos gemeldet. Da kein Krankenschein vorhanden ist, kannst du dich auch nicht krank melden bzw. Krankengeld von der Kasse erhalten. Also hast du Anspruch auf ALG ab diesem Tag.

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#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Ist doch bekannt das man sich nicht rückwirkend Arbeitslos melden kann.
Und Krankengeld gibts auch nur wenn man Arbeitlos gewesen wäre. Wegen einer Erkältung hätte ich auf die Kohle nicht verzichtet.

K.

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"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@strudelbrain

schade, dass du keine bescheinigung hast über die erkrankung. dann hättest du nämlich statt alg1 krankengeld bekommen.

da du dich nicht arbeitsLOS gemeldet hast, gibts von der agentur f. arbeit nix und auch kein krankengeld.

deine meldung bei der afa war am 08.01.09? dann bekommst du ab dem tag alg1.
falsch ist, dass man während einer arbeitsunfähigkeit kein alg1 bekommt. die ersten 42 tage sind da genau wie beim gehalt. erst ab 43. tag wäre die gkv zuständig. dazu muss man aber gemeldet sein und das hast du nicht getan.

falsch ist auch, dass man sich während einer arbeitsunfähigkeit nicht arbeitsLOS melden kann. das muss man sogar, wenn man gekündigt ist. nur eine arbeitSUCHEND meldung geht nicht.

jetzt kommt das aber: du hast dich nicht rechtzeitig gemeldet und bekommst eine sperre von 1 woche. das heißt, meldung am 08.01.01. da entsteht der anspruch, sperre eine woche, also zahlung d. alg1 ab 15.01.09
deine gkv ist im recht was die aussage über eine arbeitsunfähigkeit betrifft wenn man krank ist vor der kündigung.

sunbee

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#4
 Von 
strudelbrain
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Noch einmal kurz zur Richtigstellung: Ich war vom 6.1 bis einschließlich 9.1 krank geschrieben. Ich bin seit 10.1. arbeitlos gemeldet. Einen Nachweis über die Krankheit gibt es also. Ich war am 8.1. auf dem Amt, wo man mir sagte, die Arbeitslosmeldung könne nicht aufgenommen werden, wenn ich krank geschrieben bin, da ich ja dem Amt nicht zur Verfügung stünde. - Eine Sperrfrist habe ich übrigens nicht, lediglich wird ALG I eben erst ab 10.1. gezahlt.

Worauf hätte ich also - wenn überhaupt - Anspruch und wer hat die richtige Auskunft erteilt?

Mal ein Kommentar am Rande: Ich bin mit dem Prozedere bei arbeitslosigkeit nicht intim vertraut, das ist meine erste. "ist doch bekannt" würde ich mal in Abrede stelle. Ich zweifle, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland hundertprozentig mit seinen Rechten und Pflichten im Fall der Arbeitslosigkeit vertraut ist.

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@strudelbrain

mit bekannt meint @mustermann ggfalls die tatsache, dass der ag bei kündigung darauf hinweisen muss. ist seine pflicht.

ich bleibe bei dem bereits gesagtem. meiner ansicht nach besteht keiin anspruch, weder an die gkv noch an die afa. eine arbeitsLOS meldung MUSS auch während einer arb.unfähigkeit erfolgen.

du schreibst im eingangspost du hast dich am 08.01. gemeldet, nun schreibst du 10.01.
der tag der meldung ist erster anspruchstag.

sunbee

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#6
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Sehe ich auch so.
Ist allgemein bekannt, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und gleichzeitiger Krankschrift kein Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsamt besteht.

Desweiteren schreibst Du aber im Eingangsposting, dass Du allerdings nicht krank geschrieben warst.
Ja, was denn nun?

Anmerkung: Es ist auch schon seit Jahren so, dass man sich sofort, wenn man weiß, dass man arbeitslos wird beim Amt melden muss. Längstens jedoch 3 Monate vorher. Oder sollte sich dies plötzlich geändert haben?

LG beijing

-- Editiert von beijing am 15.01.2009 08:53

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