Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankengeld

23. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 164x hilfreich)
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankengeld

Hallo zusammen,
ich stehe vor folgendem Problem: Aufgrund von Brustkrebs bin ich bis zum 02.01.2026 von meiner Gynäkologin krankgeschrieben. Die Praxis ist bis zum 02.01.2026 geschlossen und Folge-AU sollte ich dann am 05.01.2026 holen und diese wird rückwirkend ausgestellt.

Meine Gynäkologin sagte, dass das kein Problem darstellt, wenn die Folge-AU rückwirkend ausgestellt wird.

Die Krankenkasse teilt mir auf Anfrage mit, dass rückdatierte Krankschreibungen nicht anerkannt werden und ich am 03.01.2026 zum Vertretungsarzt gehen soll.

Also zu den nächstgelegenen Praxen Kontakt aufgenommen, um dann zu erfahren, dass die Praxis in XY die Vertretung übernimmt. Weder auf dem Anrufbeantworter noch auf der Homepage von meiner Gynäkologin ist ein Hinweis ersichtlich, wer die Vertretung übernimmt.

Am 29.12.2025 werde ich bei der Vertretung anrufen, wegen der AU.

Hat die Krankenkasse tatsächlich Recht, dass eine rückdatierte Krankschreibung nicht anerkannt wird?

Fühle mich total verunsichert, da ich im Krankengeld bin und es darum geht, keine Lücken zu haben.

-- Editiert von User am 23. Dezember 2025 14:50




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3430 Beiträge, 1147x hilfreich)

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Es muss meiner Meinung nach nichts rückdatiert und auch keine Arztpraxis am Wochenende besucht werden. Jede seriöse Krankenkasse hat diese Information auf ihrer Homepage stehen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42892 Beiträge, 14799x hilfreich)

Noch in Ergänzung: grundsätzlich darf nicht rückwirkend arbeitsunfähig geschrieben werden. Aber auch da gibt es Ausnahmen, nämlich dann, wenn es wirklich nachvollziehbar ist, dass die Tage vor dem neuen Arztbesuch die AU wirklich vorlag, und das ist ja hier der Fall.

Wobei ich nicht verstehe, wieso die behandelnde Ärztin bei einer langfristig geplanten temporären Schliessung die AUBs nicht so ausgestaltet, dass diese Probleme gar nicht auftreten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.104 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.085 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.