Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und jetzt Wegeunfähigkeitsbescheinigung

15. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und jetzt Wegeunfähigkeitsbescheinigung

Hallo,

es geht um ein Schreiben vom JobCenter, wenn man Krank ist und Psych. Erkrankung hat und den JobCenter immer
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bringt, steht jetzt zum ausfüllen wegen einen Termin von denen muß man angeben
warum man nicht erscheinen kann. Jetzt sehe ich das das steht man wolle eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung, ist das wirklich so das die das verlangen können, troz keiner AU sag ich mal?.

Kann ich das Wegeunfähigkeitsbeschheinigung durch streichen und drunter schreiben Arbeitsunfähikeitsbescheinigung (AU)
ist das mit der Wegeunfähikeitsbescheinigung fakt oder eine wie sagt man Klausel?.




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von Bärchen07):
Jetzt sehe ich das das steht man wolle eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung, ist das wirklich so das die das verlangen können,

Ja, können sie.
Und nichtmur verlangen, sondenr auch durchsetzen



Zitat (von Bärchen07):
troz keiner AU sag ich mal?.

Dann natürlich erst recht.



Zitat (von Bärchen07):
Kann ich das Wegeunfähigkeitsbeschheinigung durch streichen und drunter schreiben Arbeitsunfähikeitsbescheinigung (AU)

Kalr kannman das.
Da sollte man sich dann nur auf entsprechende Sanktion gefasst machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Ok dann halt nicht durch streichen, und ein begleit schreiben bei legen, und den Arzt darüber Informieren ok.
Kann der Psychiater überhaupt so eine Bescheinigung austellen, gibt es sowas, oder wie heißt die genau so eine
Bescheinigung. Das heißt wenn die jetzt immer mit so einen Wegebescheinigung kommen, dann reicht eine AU nicht
mehr aus?.

http://www.directupload.net/file/d/4634/ax99prh2_jpg.htm

-- Editiert von Bärchen07 am 16.02.2017 06:50

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#3
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Bärchen07):
Ok dann halt nicht durch streichen, und ein begleit schreiben bei legen, und den Arzt darüber Informieren ok.
Kann der Psychiater überhaupt so eine Bescheinigung austellen, gibt es sowas, oder wie heißt die genau so eine
Bescheinigung. Das heißt wenn die jetzt immer mit so einen Wegebescheinigung kommen, dann reicht eine AU nicht
mehr aus?.

http://www.directupload.net/file/d/4634/ax99prh2_jpg.htm

-- Editiert von Bärchen07 am 16.02.2017 06:50


Gibt es eigentlich einen Paragraphen für so einen Wegeunfähikeitsbescheinigung, das man die verlangen kann wenn
man weiß das man Psych. Erkrankt ist. Weil ich kenne den druck den die da ausüben, und wenn ich ehrlich bin halte
ich das nicht aus, zumal die immer dann direkt was Unterschrieben haben wollen, und ich auch nicht weiß ob das
noch richtig ist?.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Die Sache ist doch ganz einfach: was heißt das Wort Arbeitsunfähigkeit? Das ist also eine Bescheinigung, das man keine Arbeit verrichten kann. Hast Du Arbeit? Eher nicht, so wie sich das liest.

Da man auch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einkaufen, busfahren, etc. kann, kann man sich natürlich auch zum Amt begeben.

Wenn man tatsächlich nicht zum Amt gehen könnte, dafür gibt es dann eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung.



Ob Dir Dein Arzt jetzt eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellt oder Dir ein anderes Schreiben gibt (z.B. Attest), das wird er entscheiden müssen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Sache ist doch ganz einfach: was heißt das Wort Arbeitsunfähigkeit? Das ist also eine Bescheinigung, das man keine Arbeit verrichten kann. Hast Du Arbeit? Eher nicht, so wie sich das liest.

Da man auch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einkaufen, busfahren, etc. kann, kann man sich natürlich auch zum Amt begeben.

Wenn man tatsächlich nicht zum Amt gehen könnte, dafür gibt es dann eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung.



Ob Dir Dein Arzt jetzt eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellt oder Dir ein anderes Schreiben gibt (z.B. Attest), das wird er entscheiden müssen.


Ja klar bin ich Krank auch Krankgeschrieben eine AU schon seit längeren wegen Psych. probleme leider, aber ja ich werde es mit dem Arzt bereden, denn ich kenne den druck da, als alleine das Schreiben kam, wuste ich nichts mehr, nur mir ist das mit der
WUB halt aufgefallen mehr nicht. Ich denke das der Arzt mit eine mit Hand ausgestellen Zettel mit geben wird.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Baerchen:

Das eine, die AU-Bescheinigung ergänzende, Bescheinigung des Arztes verlangt werden kann, dass ein Termin beim Jobcenter nicht wahrgenommen werden kann, ergibt sich aus einem entsprechenden Urteil des Bundessozialgerichts und gilt insbesondere dann, wenn man bereits mehrfach Meldetermine wegen AU nicht wahrgenommen hat.

Der Begriff "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" ist eine Eigenkretaion der Jobcenter und trifft eigentlich nicht den Kern dessen, was das Jobcenter eigentlich möchte. Im Ergebnis soll der Arzt in Form eines Attestes bescheinigen, dass die Wahrnehmung des Termines beim Jobcenter aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dieses Attest sollte vom behandelnden Psychiater ausgestellt werden.

Fraglich erscheint mir hier aber, ob das Jobcenter überhaupt in der von der Rechtsprechung vorgegebenen Form dieses zusätzliche Attest verlangt hat. Der Auszug aus dem Antwortfragebogen, den Du verlinkt hast, löst meines Erachtens keine Verpflichtung zur Vorlage eines ergänzenden Attestes aus. Insbesondere sind daraus keine Rechtsfolgen (Sanktionen) abzuleiten, weil die entsprechende Belehrung fehlt. Wichtiger als dieses Formular, wäre es demnach, dass vollständige Einladungsschreiben zu kennen. Vielleicht kannst Du das auch noch hochladen.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Baerchen:

Das eine, die AU-Bescheinigung ergänzende, Bescheinigung des Arztes verlangt werden kann, dass ein Termin beim Jobcenter nicht wahrgenommen werden kann, ergibt sich aus einem entsprechenden Urteil des Bundessozialgerichts und gilt insbesondere dann, wenn man bereits mehrfach Meldetermine wegen AU nicht wahrgenommen hat.

Der Begriff "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" ist eine Eigenkretaion der Jobcenter und trifft eigentlich nicht den Kern dessen, was das Jobcenter eigentlich möchte. Im Ergebnis soll der Arzt in Form eines Attestes bescheinigen, dass die Wahrnehmung des Termines beim Jobcenter aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dieses Attest sollte vom behandelnden Psychiater ausgestellt werden.

Fraglich erscheint mir hier aber, ob das Jobcenter überhaupt in der von der Rechtsprechung vorgegebenen Form dieses zusätzliche Attest verlangt hat. Der Auszug aus dem Antwortfragebogen, den Du verlinkt hast, löst meines Erachtens keine Verpflichtung zur Vorlage eines ergänzenden Attestes aus. Insbesondere sind daraus keine Rechtsfolgen (Sanktionen) abzuleiten, weil die entsprechende Belehrung fehlt. Wichtiger als dieses Formular, wäre es demnach, dass vollständige Einladungsschreiben zu kennen. Vielleicht kannst Du das auch noch hochladen.

Gruß,

Axel


Hallo Axel, ja ich mach es fertig und lade es doch, das erste blatt, das zweite hier haste ja schon. So muß es noch
Scannen meld mich gleich noch mal.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Axel,

hier ist das erste Schreiben dazu, das zweite haste ja oben gesehen, worum es mir geht.
Hier das erste wie gesagt.

http://www.directupload.net/file/d/4634/28aeevi8_jpg.htm

Lieben Gruß, und danke ja.



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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Bärchen:

Okay, damit ist die Sache klar und Du hast drei Möglichkeiten:

1. Termin wahrnehmen.
2. Termin nicht wahrnehmen und das geforderte Attest vorlegen.
3. Termin wahrnehmen und das Attest nicht vorlegen = 10%ige Sanktion für drei Monate in Kauf nehmen.

Die erste Seite ist insoweit eindeutig. Es wird darauf hingewiesen, dass die AU alleine nicht ausreicht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung benötigt wird, dass der Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. also genau das, was ich oben schrieb und von Wegeunfähigkeitsbescheinigung ist da auch nicht die Rede. Auch auf die Rechtsfolgen wird korrekt hingeweisen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Bärchen:

Okay, damit ist die Sache klar und Du hast drei Möglichkeiten:

1. Termin wahrnehmen.
2. Termin nicht wahrnehmen und das geforderte Attest vorlegen.
3. Termin wahrnehmen und das Attest nicht vorlegen = 10%ige Sanktion für drei Monate in Kauf nehmen.

Die erste Seite ist insoweit eindeutig. Es wird darauf hingewiesen, dass die AU alleine nicht ausreicht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung benötigt wird, dass der Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. also genau das, was ich oben schrieb und von Wegeunfähigkeitsbescheinigung ist da auch nicht die Rede. Auch auf die Rechtsfolgen wird korrekt hingeweisen.

Gruß,

Axel


Wie wenn ich den Termin war nehme, dann brauch ich doch das Attest nicht ? oder.
Also ich gehe davon aus, das ich eine AU bekomme und von dem Arzt etwas geschriebenes, da müßte doch reichen oder.
Mit Attest meinst du die Arztliche bescheinigung die die da meinen ja.



-- Editiert von Bärchen07 am 16.02.2017 21:41

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von Bärchen07):
Also ich gehe davon aus, das ich eine AU bekomme

Die ist wie gesagt untauglich.



Zitat (von Bärchen07):
und von dem Arzt etwas geschriebenes

Sofern das ein Attest wäre, würde das reichen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bärchen07):
Also ich gehe davon aus, das ich eine AU bekomme

Die ist wie gesagt untauglich.



Zitat (von Bärchen07):
und von dem Arzt etwas geschriebenes

Sofern das ein Attest wäre, würde das reichen.


So das heißt die können immer wieder mit so ein schreiben kommen ja, und wenn ich
kein Attest bekomme hab ich ein Problem wie das scheint, es sei denn ich geh hin super.
Kommt man sich vor als ob man gezwungen wird schön.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Nun, ganz einfach:
Man möchte eine Leistung haben. Diese ist von einer Gegenleistung abhängig. Erbringt man diese Gegenleistung nicht, gibt es keine Leistung.

Bei Dir besteht die Gegenleistung in "erscheinen" oder "Attest".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, ganz einfach:
Man möchte eine Leistung haben. Diese ist von einer Gegenleistung abhängig. Erbringt man diese Gegenleistung nicht, gibt es keine Leistung.

Bei Dir besteht die Gegenleistung in "erscheinen" oder "Attest".


Dann wäre noch das eine, ich habe gehört das so ein Attest Geld kosten kann, muß das JC die kosten
übernehmen?, wenn ja geh ich davon aus das noch eine Quittung ausgefüllt werden muß ja?.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Baerchen:

Zitat:
das JC die kosten übernehmen?,


Ja. Steht auch im Einladungsschreiben des JC. Dort steht auch der Betrag, der vom JC erstattet wird, nämlich 5,36 €. Wenn der Arzt mehr verlangt, musst Du die Differenz selber zahlen, oder Dich mit dem Arzt rumstreiten. Der vom JC genannte Betrag entspricht nämich der Gebührenordnung der Ärzte und mehr darf eigentlich nicht verlangt werden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Bärchen07
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Baerchen:

Zitat:
das JC die kosten übernehmen?,


Ja. Steht auch im Einladungsschreiben des JC. Dort steht auch der Betrag, der vom JC erstattet wird, nämlich 5,36 €. Wenn der Arzt mehr verlangt, musst Du die Differenz selber zahlen, oder Dich mit dem Arzt rumstreiten. Der vom JC genannte Betrag entspricht nämich der Gebührenordnung der Ärzte und mehr darf eigentlich nicht verlangt werden.

Gruß,

Axel


Hallo,

ok dann denke ich mal reicht ein Begleitschreiben, mit übernahme der Kosten, ich denke mal ich muß dann eine Quittung bei legen, oder reicht wenn ich schreibe einfach überneme der kosten die den Ärztlichen Attest sag ich mal.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

Selbstverständlich muss eine Quittung vorgelegt werden.

Gruß,

Axel

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