Aufforderung zur Vorlage von Nebenkostenabrechnungen, welche ich nicht habe

27. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Mieter24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung zur Vorlage von Nebenkostenabrechnungen, welche ich nicht habe

Hallo zusammen.

bin neu hier und bräuchte dringend eine Auskunft.

ich habe vom Landkreis heute meinen Grundsicherungsbescheid erhalten, worin ich aufgefordert werde, von den letzten zwei Jahren die Nebenkostenabrechnungen nachzureichen, obwohl ich von meinem Vermieter noch nie eine erhalten habe.

Desweiteren steht darin, dass eine abschleßende Bearbeitung ohne diese Unterlagen nicht möglich wäre.
Diese soll ich bis spätestens zum 21.12.2024 nachreichen und es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen gemäß § 66 SGB I bei fehlender Mitwirkung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen werden können.

Daher habe ich jetzt natürlich die Befürchtung und frage mich, ob durch die fehlenden Nebenkostenabrechnungen der letzten beiden Jahre 2022 und 2023, welche ich nicht vorlegen kann, weil ich diese von meinem Vermieter nie erhalten habe, mir Leistungen gestrichen werden dürfen/können.

Für hilfreiche Antworten wäre ich euch sehr dankbar!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35082 Beiträge, 5992x hilfreich)

Zitat (von Mieter24):
mir Leistungen gestrichen werden dürfen/können.
Ja, steht doch drin. Aber nur, wenn du ---nicht mitwirkst---.
Also wirke mit, so gut du kannst.
Das Amt kann nicht wissen, warum du keine Abrechnungen erhältst.

Teile bitte deinem Vermieter mit, dass du diese Abrechnungen benötigst.
Oder
Teile dem Amt mit, dass du eine Pauschalmiete zahlst (alle Kosten drin), und deshalb lt. Mietvertrag keine Abrechnung erhältst.
Oder
Teile dem Amt mit, warum du keine Abrechnungen erhalten hast.
Oder
Teile dem Amt mit, dass du deinen Vermieter bereits aufgefordert hast, diese Abrechnungen vorzulegen. Bitte das Amt um eine Fristverlängerung.

Bist du auch neu beim Grundsicherungs-Amt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33518 Beiträge, 17470x hilfreich)

Hinsichtlich der Abrechnung für 2023 teilt man dem Amt mit, dass die 12-Monatsfrist aus dem § 556 BGB noch nicht abgelaufen ist - folglich kann man die Abrechnung derzeit noch gar nicht beim Vermieter einfordern. Und die Abrechnung für 2022 fordert man beim Vermieter mit Hinweis auf die lange abgelaufene Frist ein. Und so teilt man das dann dem Amt mit - 2022er Abrechnung wurde eingefordert, 2023er Abrechnung kann z. Zt. noch nicht eingefordert werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mieter24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Dann werde ich das mal so machen und hoffe, dass die sich damit zufriedengeben.

Da ich in den letzten fünf Jahren noch nie eine Nebenkostenabrechnung vorlegen musste, seitdem ich in der neuen Wohnung wohne, und bisher auch noch nie eine angefordert wurde, wunderte es mich schon, dass die jetzt gleich mit so drastischen Mitteln um die Ecke kommen.

Da mein Vermieter zum Glück weiter weg wohnt (er ist ziemlich eigen), bin ich auch ganz froh, dass ich nicht weiter Kontakt zu ihm haben muss und versuche den eigentlich auch zu meiden.

Finde es selbst sehr seltsam, obwohl es keine Pauschalmiete/Inklusivmiete ist, sondern eine normale Miete, dass er mir bisher nie eine gegeben hat.

Ich denke mir nur, dass die vom Amt doch eigentlich ganz froh sein können, dass er in den letzten Jahren, wo sowieso alles teurer wurde, nie eine gemacht hat.

Habe nämlich die Befürchtung, dass duch die Preissteigerungen in den letzten Jahren, ich dann eventuell aus meiner eigentlich ein bisschen zu großen Wohnung (ein paar Quadratmerter größer) ausziehen muss.

Da will ich natürlich auch ungern schlafende Hunde wecken.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35082 Beiträge, 5992x hilfreich)

Zitat (von Mieter24):
wunderte es mich schon, dass die jetzt gleich mit so drastischen Mitteln um die Ecke kommen.
Das ist kein drastisches Mittel, das ist ganz einfach der Hinweis auf Mitwirkungspflichten.
Zitat (von Mieter24):
Ich denke mir nur,
Das Amt denkt sich vor allem, ob es wirklich jedes Jahr soviel zahlen muss.
Zitat (von Mieter24):
Habe nämlich die Befürchtung,
Da darf ich mal beruhigen: Man muss nicht ausziehen, weil die Wohnung zu groß ist.

Was passieren kann: Das Amt zahlt irgendwann nur noch die Kosten für eine *angemessene* Wohnungsgröße.
Auch dann muss man nicht ausziehen, sondern zahlt die Differenz selbst zu... oder streitet sich mit dem Amt über ****und***.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Mieter24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank nochmal für eure Hinweise und dass ihr mir meine Bedenken etwas genommen habt.
 
Ich werde das jetzt erstmal so machen, wie mir von euch empfohlen.
 
Hoffe, dass es so klappt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33518 Beiträge, 17470x hilfreich)

Ich denke mir nur, dass die vom Amt doch eigentlich ganz froh sein können, dass er in den letzten Jahren, wo sowieso alles teurer wurde, nie eine gemacht hat. Wieso? Sie könnten ja theoretisch ein Guthaben gehabt haben, welches Sie dann quasi an das Amt abführen müssen (Und nicht abgeführt haben): Und das versucht das Amt gerade herauszufinden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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