Hallo, weiß jemand:
Wenn man bei einem Aufhebungsvertrag bei der Arbeitsagentur ein ärztliches Attest vorlegt, um eine Sperrfrist zu verhindern, muss dieses Attest vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages erstellt worden sein oder ist das egal? Vielen Dank
-- Editiert von Moderator topic am 30. Mai 2023 12:49
-- Thema wurde verschoben am 30. Mai 2023 12:49
Aufhebungsvertrag / Attest / Sperrfrist
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Die Empfehlung geht eigentlich immer dahin, vorher mit der AA Kontakt aufzunehmen, um die Thematik zu besprechen und tunlichst schriftlich die Zusage zu bekommen, dass die AA keine Sperrfrist verhängt.
Das ist kein Problem des Datums des Attests. Es stellt sich die Frage, ob es auch andere Optionen gegeben hätte, abgesehen davon wird nach meiner Kenntnis ein Teil der Abfindung ohnehin auf ALG I angerechnet. Also, all das unbedingt vor der Unterzeichnung des Vertrages klären.
wirdwerden
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Auch bei Aufhebungsverträgen kann durchaus eine Sperrzeit verhängt werden.ZitatWenn man bei einem Aufhebungsvertrag bei der Arbeitsagentur ein ärztliches Attest vorlegt, :
Das ärztliche Attest sollte vor Abschluss eines Aufh-Vertrages vorliegen. Welchen Grund hätte man sonst, einen Aufh-Vertrag zu vereinbaren?
Der AG hat für die Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung vorzulegen, in der etliches zu erklären ist.
Eine Sperrfrist verhängt das Arbeitsamt, wenn der Arbeitnehmer an dem Verlust seines Arbeitsplatzes mitgewirkt hat, was durch Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Warum der AN dies macht, ist erstmal zweitrangig. Wenn Sie jetzt Sachbearbeiter beim Arbeitsamt wären, und sie bekommen die Arbeitslosmeldung und den Aufhebungsvertrag auf dem Tisch, sie erwägen eine Sperrzeit und dann trudelt noch ein Attest ein , welches irgendeine Diagnose auftischt und im Prinzip sagt „sie sind zu krank"….was würden Sie denn da denken? Also ich würde denken, wenn man so krank ist, lässt man sich erst krankschreiben, dann versucht man Reha etc, eine Veränderung eines Arbeitsplatzes usw. und wenn das alles nicht funktioniert, dann überlegt man den Jobwechsel. Aber das allerletzte wäre aus meiner Sicht, im Falle der Krankheit einfach den Job aufzugeben. Also wird es wohl andere Gründe geben als die Attestierte Geschichte - also erstmal Sperrzeit. Deswegen sollten Sie erstmal mit dem Arbeitsamt sprechen.
Zitatmuss dieses Attest vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages erstellt worden sein :
Nö, muss es nicht, aber erfahrungsgemäß vermeidet es unnötige Komplikationen.
ZitatWenn man bei einem Aufhebungsvertrag bei der Arbeitsagentur ein ärztliches Attest vorlegt, um eine Sperrfrist zu verhindern, :
Soweit ich das weiß, muss man kein Attest vorlegen, sondernd er Arzt kann irgendwo ein Kreuzchen setzen, womit er den medizinischen Grund bestätigt. Sollte dann kein Problem sein mit der Sperrfrist.
Aber in der Tat, vorab mit dem Amt Kontakt aufnehmen, damit die schon Bescheid wissen, wäre immer sinnvoll.
Und wo bitte soll der Arzt ein Kreuzchen setzen? Auf einem Lottoschein?ZitatSoweit ich das weiß, muss man kein Attest vorlegen, sondernd er Arzt kann irgendwo ein Kreuzchen setzen, womit er den medizinischen Grund bestätigt. :
Was sollen die vorab wissen? Die sehen ein ärztliches Attest als das, was es ist.Zitatvorab mit dem Amt Kontakt aufnehmen, damit die schon Bescheid wissen, :
Ein vom eigenen Hausarzt oder Facharzt erstelltes Attest.
DAS bedeutet auf keinen Fall, dass sowas für die Arbeitsagentur ein wichtiger Grund für ---keine Sperrzeit-- wäre.
Die wichtigen Gründe setzt die Arbeitsagentur fest, nicht ein Arzt oder ein AN oder AG.
Hier nachlesbar unter
Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III
dann unter ...Wichtiger Grund... a-z
ZitatUnd wo bitte soll der Arzt ein Kreuzchen setzen? Auf einem Lottoschein? :
Es gibt wohl einen Fragebogen des Amtes, worauf der Arzt angeben kann, dass der Aufhebungsvertrag wegen gesundheitlicher Probleme geschlossen wurde. Habe eben selber das gleiche Thema bei mir.
Ging aber denke ich darum, bei einer Eigenkündigung..... vermutlich beim Aufhebungsvertrag dann doch anders.
Und wann gibt das *Amt*, die Agentur für Arbeit, dem TE diesen Fragebogen? Frühestens, wenn er sich persönlich arbeitslos meldet.ZitatEs gibt wohl einen Fragebogen des Amtes, :
Fakt ist: Die Sperrzeit kommt erstmal.
mW gibt es dort kein Feld, wo der eigene Haus-/Facharzt ankreuzen kann--- Aufhebungsvertrag wurde wegen gesundh. Probleme geschlossen.
Aber ein Arzt könnte seinem Patienten empfehlen, einen A-Vertrag zu vereinbaren, WEGEN der gesundh. Probleme. Vorher schreibt er erst mal arbeitsunfähig, auch länger, auch sehr lange.
Evtl. liest du mal, warum der TE diese Fragen stellt.

Die Sperrzeit kommt bei Eigenkündigung UND iaR bei Aufhebungsvertrag.
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