Hallo,
da ich hier schon ein paar Mal Hilfe bekommen habe möchte ich heute mal eine Frage für meine Tochter stellen. Sie möchte sich nicht selbst anmelden.
Die Tätigkeit, die sie ausübt wird demnächst wegfallen. Ihr Chef hat ihr eine andere Stelle im Unternehmen angeboten, diese kann sie aber aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben.
Von einer Kündigung seitens des AG ist aber noch nicht die Rede.
Trotzdem ist sie bereits auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und hatte auch schon ein Vorstellungsgespräch.
Der neue AG würde sie aber sofort benötigen, sodass sie ihre Kündigungsfrist nicht einhalten könnte.
Ihr aktueller AG würde sie auch mit einem Aufhebungsvertrag gehen lassen.
Nun meine Frage:
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag macht (natürlich erst nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages) und dann nach einiger Zeit feststellt, dass die neue Stelle doch nicht das richtige ist oder der neue Chef sagt, es passt nicht, würde sie dann eine Sperrfrist vom Arbeitsamt bekommen aufgrund des vorherigen Aufhebungsvertrages?
Wenn sie die neue Stelle selbst kündigt tritt eine Sperrfrist ein, das ist mir klar.
Ich hoffe ich habe einigermaßen verständlich geschrieben
Freue mich über eure Antworten
-- Editiert von Moderator topic am 16. September 2025 13:23
-- Thema wurde verschoben am 16. September 2025 13:23
Aufhebungsvertrag Sperrfrist
Nach einiger Zeit???Zitat :und dann nach einiger Zeit feststellt, dass die neue Stelle doch nicht das richtige ist oder der neue Chef sagt, es passt nicht,
Der Chef könnte ihr in der Probezeit nach § 622(3) BGB kündigen, damit sie keine Sperrzeit von der Arbeitsagentur riskiert. Später könnte er ihr ordentlich kündigen.
Wichtig ist, dass eine AG-seitige Kündigung nicht verhaltensbedingt erfolgt.
Wichtig ist, was im Aufhebungsvertrag steht.
Zitat :Wichtig ist, was im Aufhebungsvertrag steht.
Was sollte bzw. was sollte nicht im Aufhebungsvertrag stehen?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Was sollte bzw. was sollte nicht im Aufhebungsvertrag stehen?
Es sollte unbedingt drinstehen, dass es ohne Aufhebungsvertrag eine betriebsbedinge Kündigung gegeben hätte, da ihre Stelle wegfällt und man keinen geeigneten Arbeitsplatz bieten kann.
Damit minimiert man zumindest das Risiko einer Sperrzeit, bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses.
Ob eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Beides wird gleich gesehen. Wenn sie die Beschäftigung wegeneiner anderen "Dauer"stelle beendet, kann ihr nichts passieren. Auch wenn sie später arbeitslos wird. Aber Achtung: Wenn im neuen Arbeitsvertrag anstelle einer "eingebauten Probezeit" ein zunächst befristeter Vertrag (auch mit in Aussichtstellung einer Übernahme) abgeschlossen wird, droht eine Sperrzeit, wenn keine Übernahme erfolgt.
Wenn sie aber die neue Stelle kündigt, auch in der Probezeit, wird von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit geprüft. Wegen Aufgabe der neuen Stelle.
Übrigens muss dir die Agentur für Arbeit zu deiner Frage auch im Vorfeld Auskunft geben. Sie wird nur keine Tipps geben. § 14 SGB I.
Nachtrag: Pkt. 159.1.1.1 (5)
-- Editiert von User am 16. September 2025 15:06
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
10 Antworten
-
23 Antworten