Aufsichtsbehörde angeschrieben - Richter unzufrieden

23. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Arminus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufsichtsbehörde angeschrieben - Richter unzufrieden

Hallo,

die AA hat eine Eingliederungsvereinbarung erstellt, aber nicht mit mir besprochen. Aufgrund dieser hat sie sanktioniert. Gegen diesen einseitig geschlossenen Vertrag habe ich Beschwerde eingelegt, der u.a. damit begründet wurde, wenn nicht das, dann würde ein anderer Grund für die Sanktion sprechen. Gegen diese "Bearbeitung habe ich auch Antrag auf Ausschluss wegen Befangenheit gestellt. Der Mitarbeiter hat diesen dann selbst "geprüft", unter falscher Nennung der AA und mitgeteilt, da kein Verwandtschaftsverhältnis vorläge, sei die Beschwerde unbegründet.

All dies habe ich dann auf die Aufsichtsbehörde (bmas) gemeldet, mit der Bitte um Änderung. Auf einmal gab es nie einen Bescheid zur Sanktionierung und der letzte Mitarbeiter arbeitete auf einmal bei einer übergeordneten Dienststelle.

Die Aufsichtsbehörde hat sich lediglich zu der fingierten Eingliederungsvereinbarung geäußert, nicht zu der Nichtbearbeitung der Anträge auf Ausschluss wegen Befangenheit. Bzw. einen Nebensatz geschrieben, dass aufgrund von Corona es zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Fälle (es waren noch mehr wie oben geschildert) lagen allerdings vor Corona.

Daher habe ich Feststellungsklage eingereicht, mit dem Verweis auf die Genehmigungsfiktion.

Der Richter hat einen Sach- und Rechtsklärungstermin angesetzt. Dabei hat er sehr direktiv erst mal nur das fehlende Arbeitslosengeld thematisiert. (war/ist auch noch ein Punkt gewesen).
Beim Rest hat er mir eine Standpauke gehalten, dass das ja gar nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei, Einzelfälle zu prüfen. Ich solle bei Fehlverhalten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Er merkte hier selber, dass dies fruchtlos sei. Oder wenn die AA ihren Pflichten, z. B. Annahme von Arbeitslosengeldanträgen nicht nachkomme, mich ebenfalls an ihn wenden. Er meinte allerdings auch, dass nur finanzielle Ansprüche justiziabel seien.

Jetzt stehe ich da ich armer Tor, denn einerseits hat er mich gesagt, was nicht geht, andererseits hat er nicht wirklich Lösungen oder korrektes Vorgehen aufgezeigt. Den Vorschlag, mich an eine Aufsichtsbehörde zu wenden, kam übrigens von einer Mitarbeiterin einer anderen Behörde. Bei diesen scheint das üblich zu sein. Auch bei der Krankenkasse scheint dies ein vielversprechender und gängiger Weg zu sein.

Wie sehr stimmt denn diese Aussage des Richters? Wer hat damit schon Erfahrungen gemacht?

-- Editiert von Moderator topic am 23. Mai 2023 15:39

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Arminus):
Wie sehr stimmt denn diese Aussage des Richters?
Vermutlich ist sie in etwa richtig. Hoffentlich ist der Richter wieder gesund.

Ich habe nur diese Erfahrungen gemacht:

-Eine EGV ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Kunde und Jobcenter.
-Kommt die nicht zustande (zB durch meine fehlende Unterschrift), kann sie vom JC durch einen VA=Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt ersetzt werden.
-Kommt man den Pflichten aus diesem VA nicht nach, wird das Jobcenter nach erfolgter und erfolgloser Anhörung sanktionieren.
- Gegen die Sanktion kann man Widerspruch beim JC erheben.
- Wird der Widerspruch ablehnend beschieden, kann man Klage am zuständigen Sozialgericht erheben.
- Das Sozialgericht wird irgendwann (zB Jahre später) einen Termin anberaumen und vermutlich gleich eine Entscheidung zur Sache treffen.

Ich meine, ein Richter am Sozialgericht hat nicht die Aufgabe, einem Kläger, der offenbar den Rechtsweg nicht kennt/nicht kennen will, noch Lösungen aufzuzeigen. Der Richter/das Gericht entscheidet oder beschließt.

Ich meine, die Aufsichtsbehörde für ein JC-ge wäre die Agentur für Arbeit bzw. für ein JC-OK die Kommune.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 52x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Hahaha! Du beliebst zu scherzen?
Nein, aber gern nehme ich falsche Aussagen zurück.
Zitat (von Arminus):
dass das ja gar nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei, Einzelfälle zu prüfen.
Hätte denn der röchelnde Richter mit dieser Aussage auch falsch gelegen?

edit
Ich nehme das mit dem röcheln gleich zurück, denn der Richter hat nun plötzlich keinen Herzkasper mehr.



-- Editiert von User am 23. Mai 2023 16:45

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Arminus):
Wie sehr stimmt denn diese Aussage des Richters?


Für deinen Fall ist es in dieser Instanz die entscheidende Aussage, egal ob sie "stimmt" oder nicht.

Was in aller Welt ist dein Ziel, da bin ich auch beim zweiten Durchlesen nicht drauf gekommen? Bitte keine Textwände, einfach nur kurz das Ziel aufzeigen. Danke.

-- Editiert von User am 23. Mai 2023 19:22

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#5
 Von 
Arminus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja ich habe einen Antrag gestellt und der muss beschieden werden. Das rein formell.

Und inhaltlich das die Betroffenen Mitarbeiter keinen Zugriff auf meine Daten haben.

Und daraus folgend: Benennung eines Ansprechpartners der nicht ganz so im klinsch liegt mit dem Gesetz.
.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Arminus):
Naja ich habe einen Antrag gestellt und der muss beschieden werden. Das rein formell.


Wenn die Entscheidung noch aussteht, dann musst du warten. Welchen Antrag meinst du?

Zitat (von Arminus):
Und inhaltlich das die Betroffenen Mitarbeiter keinen Zugriff auf meine Daten haben.


Das ist doch Quatsch. Warum sollten sie keinen Zugang haben dürfen, oder ihn sich nehmen, wenn sie nicht mit dem Vorgang befasst sind? Was befürchtest du denn was passiert?

Zitat (von Arminus):
Und daraus folgend: Benennung eines Ansprechpartners der nicht ganz so im klinsch liegt mit dem Gesetz.


Du wirst - wie jeder andere auch - Vorlieb nehmen müssen mit dem, der gerade mit dem Vorgang beschäftigt ist.

Nochmal:

Was ist dein Ziel?

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#7
 Von 
Arminus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Äh nein. Einfach nein. Grobe Unsachlichkeit ist ein Grund für Befangenheit.

Beamte dürfen langsam sein begriffsstutzig. Aber falsche Aussagen, drohen, abwertende Aussagen treffen dürfen sie nicht. Anträge verweigern zu bearbeiten auch nicht. Daten aus dem System löschen auch nicht.

Wenn ein Mitarbeiter offen droht muss das niemand hinnehmen. Wie kommst du nur auf den Gedanken, dass das hinzunehmen ist?


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Arminus):
andererseits hat er nicht wirklich Lösungen oder korrektes Vorgehen aufgezeigt.

Das ist ja nun absolut nicht der Job des Richters.
Das verfassen einer sinn- und zielführenden Klageschrift, das stellen von Anträgen etc. ist der originäre Job des Klägers.

Und wenn ich hier so lese was Du schriebst, haben ich leise Zweifel daran, das Dir das gelingen wird.
Da sollte man übelragen einen Anwalt zu mandatieren ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Arminus):
Wenn ein Mitarbeiter offen droht muss das niemand hinnehmen. Wie kommst du nur auf den Gedanken, dass das hinzunehmen ist?
Wo steht, dass irgendjemand bedroht wurde? Wo steht, dass man eine Bedrohung hinnehmen müsste?
Mir fehlt hier einfach eine sachliche, verständliche Schilderung des Vorgangs.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wir kennen immer noch nicht den genauen Wortlaut der gestellten Anträge, ich meine die, die bei Gericht gestellt wurden. Abgesehen davon ist die abweichende Rechtsauffassung oder vermeintliche Unfähigkeit kein Grund einer Ablehnung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Arminus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anträge sind hier nicht aufgeführt, weil es nicht die Frage war.
Die Frage ist: Wer hat sich schon mal an die Aufsichtsbehörde gewendet? Wer hat Quellen/Informationen, ob Bürger sich da hinwenden? Erfolgsaussichten etc..

Zitat (von Harry van Sell):
das ist ja nun absolut nicht der Job des Richters

Er hat es aber getan, mir zu sagen, war ich es anders hätte machen sollen. Allerdings hat er dabei selbst gemerkt, dass es sich dabei um einen Rohrkrepierer handelt (Dienstaufsichtsbeschwerde) und am Ende, dass es doch wieder bei ihm landet. (Annahmeverweigerung von Arbeitslosenmeldung).
Das ist ja die Krux, dass ich scheinbar alles richtig gemacht habe, aber eben sehr hartnäckig es bis zu hohen Stellen durchgezogen habe. Dadurch bringe ich das Gericht in die Bredouille, dass es über Befangenheit richten muss. Das will keiner, da aufwändig.

Ich wiederum will, dass zumindest erkämpfte Rechte (Mitwirkung bei EBV) nicht gleich nach der Beschwerde erneut erstritten werden müssen. Es kostet Kraft - mehr als ich habe. - und mir gehen die rechtlichen Beistände aus, da es für alle extrem zermürbend ist.

Ich frage mich, was die Alternativen sind, wenn mir ein Richter sagt: a) gehe nicht zur Aufsichtsbehörde, b) ich verhandele nur Klagen, wenn es um finanzielle Rechte geht.

Und zur Klarstellung, es geht nicht um eben mal schief angeschaut, sondern um wiederholte, dokumentierte Rechtsbrüche. Und um eine toxische, offen feindselige Grundhaltung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

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