HALLO IHR LIEBEN,
Ich bin 21 Jahre alt und lebe in einem 8 Köpfigen Haushalt, meine Eltern beziehen AlG 2 und ich bin noch in der Bedarfsgemeinschaft drinne. Ich bin jetzt in meiner Ausbildung und würde gern aus der Bedarfsgemeinschaft rausgehen, ich verdiene Butto 600 euro im Monat. Ich würde gerne raus aber wei§ nicjt ob das geht, ich habe meiner zuständigen Sachbearbeiterin schon mitgeteilt, dass icj raus möche, in einem Schreiben teilte sie mir mit Fragesetzen ihre Fassungslosikeit mit, Ja ihr Brief war komisch geschrieben und sie hat gefragt ob ich ausziehe?
Kann ich zuhause weiterleben und aus der BG rausgehen? Was muss ich erfüllen? Lohnt es sich für mich?
Aus der Bedarfsgemeinschaft austreten
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@Whatelse:
Solange Du zuhause wohnst, kannst Du nicht einfach aus der Bedarfsgemeinschaft "austreten". Du wirst solange Teil der BG bleiben, wie Du Deinen eigenen Bedarf nicht mit Deinem eigenen Einkommen decken kannst. Um prüfen zu können, ob das ggf. der Fall ist, müssten wir wissen, wie hoch die Kosten der Unterkunft insgesamt, also inkl. Heiz- und Betriebskosten, sind und wieviel Kindergeld Du persönlich, respektive Deine Eltern für Dich bekommen. Wenn Du das nicht weißt, das wievielte Kind bist Du.
Gruß,
Axel
Zitat@Whatelse: :
Solange Du zuhause wohnst, kannst Du nicht einfach aus der Bedarfsgemeinschaft "austreten". Du wirst solange Teil der BG bleiben, wie Du Deinen eigenen Bedarf nicht mit Deinem eigenen Einkommen decken kannst. Um prüfen zu können, ob das ggf. der Fall ist, müssten wir wissen, wie hoch die Kosten der Unterkunft insgesamt, also inkl. Heiz- und Betriebskosten, sind und wieviel Kindergeld Du persönlich, respektive Deine Eltern für Dich bekommen. Wenn Du das nicht weißt, das wievielte Kind bist Du.
Gruß,
Axel
Die letzten beiden Sätze verstehe ich nicht so ganz. Also ich bin das zweit geborene Kind. Wir sind insgesammt 6 Kinder plus Mama und Papa. Meine älteste Schwester 26 Jahre wohnt zuhause , ist aber aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Meine anderen Geschwister die kleiner sind als ich gehen auf das Gymnasium, meine jüngste Schwester ist krankheitsbedingt arbeitslos und wird es immer wahrscheinlich bleiben. Ich verdiene ha 600 Euro ich kann meinen Bedarf doch selber decken? Ich muss auf ein Führerschein sparen und auf ein Auto, hatte gestern neinen ersten Arbeitstag. Wir leben in einem Einfamilienhaus, welches wir noch abbezahlen. 200€ Gas, 184 €Strom, 233 €Wasser. 190 euro Kindergeld für mich. Insgesammt 987 € Kindergeld, wobei 800 an die Raten des hauses jeden Monat gehen, was glaube ich nichts zu Sache spielt? WEnn icj in der Besarfsgemeinschaft bleibe wird meinen Eltern das Geld wieder gekürzt? KAnn man als Untermieter einziehen bei seinen Eltern oder was muss ich tun um mein Geld für mich behalte zu können ohne das neinen Eltern was gekürzt wird
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Du hast das System nicht so ganz verstanden. Es geht darum, ob Du von Deinem Gehalt Dich selbst unterhalten kannst, incl. Miete (warm), Strom u.s.w. Wenn das der Fall ist, dann bist Du ohnehin nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft drinne. Das bedeutet, dass die Eltern plus der Rest der Bedarfsgemeinschaft weniger Geld bekommen und dieses (Miete) dann von Dir eintreiben müssen. Du behältst Dein Geld, der Staat zahlt für Dich den Rest, damit Du auf den Führerschein sparen kannst, das geht doch gar nicht.
wirdwerden
@Whatelse:
Zitat:Die letzten beiden Sätze verstehe ich nicht so ganz.
Du musst einerseits Deinen persönlichen Bedarf ermitteln und andererseits diesem Bedarf Dein Einkommen, nach Abzug der Freibeträge, diesem Bedarf gegenüberstellen. Ist das Einkommen höher als der Bedarf, bist Du aus der BG raus, ansonsten eben nicht.
Zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten gehören auch die Schuldzinsen für das Haus, aber nicht die Tilgung.
Zitat:Meine älteste Schwester 26 Jahre wohnt zuhause , ist aber aus der Bedarfsgemeinschaft raus.
Jep, weil Sie älter als 25 ist und eben da die Grenze liegt. 25 jährige und ältere Kinder gehören per Gesetz nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
Zitat:Ich verdiene ha 600 Euro ich kann meinen Bedarf doch selber decken?
Naja, rechnen wir mal:
600,- € brutto = ca. 475,- € netto. Freibetrag darauf = 200,- € ergibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von ca. 275,- €. Dazu kommt das Kindergeld in Höhe von 190,- €, sodass wir ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 465,- € haben.
Der Regelbedarf beträgt 324,- €.
Die Gesamt-KdU, so wie Du sie angegeben hast, betragen insgesamt 433,- €, ohne Strom, der nicht nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten gehört. Mit Sicherheit kommen aber noch weitere KdU dazu, die Du nicht genannt hast, wie z.B. Müllgebühren, Grundsteuer, Gebäudeversicherung usw., und eben die Schuldzinsen. Ich gehe mal davon aus, dass die KdU insgesamt rund 1.000,- € betragen, wovon 1/8, also 125,- € auf Dich entfällt.
Regelbedarf 324,- € + KdU-Anteil 125,- € = Gesamtbedarf 449,- €. Dem gegenüber steht ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 465,- €, sodass Dein Bedarf tatsächlich gedeckt wäre und Du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörst. Lediglich Deinen KdU-Anteil wird bei Deinen Eltern gekürzt.
Wie viel Du dann zwecks Deckung Deines KdU-Anteils + den Dingen des täglichen Lebens, die Deine Eltern vermutlich für die ganze Familie einkaufen, an Deine Eltern zahlst, musst Du mit den Eltern vereinbaren. Genau genommen müssten es die 324,- € Regelbedarf + der auf Dich entfallende KdU-Anteil sein, es sei Denn, Du möchtest Dich zukünftig vollständig selbst versorgen.
Die vorgenannte Rechnung geht im Übrigen ab einer Höhe der tatsächlichen KdU von 1.200,- € nicht mehr auf, weil dann Dein Bedarf inkl. KdU eben nicht mehr gedeckt wäre.
Zitat:WEnn icj in der Besarfsgemeinschaft bleibe wird meinen Eltern das Geld wieder gekürzt?
Deinen Eltern werden die auf Dich entfallenden KdU gestrichen. Andererseits entfällt die Anrechnung Deines Kindergeldes, soweit Du dieses zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst. Bedarfsübersteigendes Kindergeld - und nur das - wird bei Deinen Eltern angerechnet.
Darüber hinaus entfällt auch Dein individueller Regelbedarf, weil Du als Azubi vom ALG II-Bezug ausgeschlossen bist, sofern Deine Ausbildung dem Grunde nach mit BAB förderbar ist. Sollte Dein Gesamteinkommen - nach Abzug der Freibeträge - unterhalb Deines individuellen Bedarfs liegen, wäre zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten besteht.
Du siehst, dass die Angelegenheit sehr viele Facetten hat und eben nicht so einfach ist, wie Du annimmst. Aus meiner Sicht solltest Du zuerst mal den neuen Bewilligungsbescheid des Jobcenters abwarten, mit dem die Änderungen erfasst werden,sofern der nicht bereits vorliegt. Anhand dieses Bescheides wäre dann zu prüfen, ob vom Jobcenter alles korrekt umgesetzt wurde oder nicht. Diese Prüfung sollte ggf. - nach vorheriger Beschaffung eines Beratungshilfescheines - ein Fachanwalt für Sozialrecht vornehmen.
Gruß,
Axel
Zitat@Whatelse: :
Zitat:Die letzten beiden Sätze verstehe ich nicht so ganz.
Du musst einerseits Deinen persönlichen Bedarf ermitteln und andererseits diesem Bedarf Dein Einkommen, nach Abzug der Freibeträge, diesem Bedarf gegenüberstellen. Ist das Einkommen höher als der Bedarf, bist Du aus der BG raus, ansonsten eben nicht.
Zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten gehören auch die Schuldzinsen für das Haus, aber nicht die Tilgung.
Zitat:Meine älteste Schwester 26 Jahre wohnt zuhause , ist aber aus der Bedarfsgemeinschaft raus.
Jep, weil Sie älter als 25 ist und eben da die Grenze liegt. 25 jährige und ältere Kinder gehören per Gesetz nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
Zitat:Ich verdiene ha 600 Euro ich kann meinen Bedarf doch selber decken?
Naja, rechnen wir mal:
600,- € brutto = ca. 475,- € netto. Freibetrag darauf = 200,- € ergibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von ca. 275,- €. Dazu kommt das Kindergeld in Höhe von 190,- €, sodass wir ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 465,- € haben.
Der Regelbedarf beträgt 324,- €.
Die Gesamt-KdU, so wie Du sie angegeben hast, betragen insgesamt 433,- €, ohne Strom, der nicht nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten gehört. Mit Sicherheit kommen aber noch weitere KdU dazu, die Du nicht genannt hast, wie z.B. Müllgebühren, Grundsteuer, Gebäudeversicherung usw., und eben die Schuldzinsen. Ich gehe mal davon aus, dass die KdU insgesamt rund 1.000,- € betragen, wovon 1/8, also 125,- € auf Dich entfällt.
Regelbedarf 324,- € + KdU-Anteil 125,- € = Gesamtbedarf 449,- €. Dem gegenüber steht ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 465,- €, sodass Dein Bedarf tatsächlich gedeckt wäre und Du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörst. Lediglich Deinen KdU-Anteil wird bei Deinen Eltern gekürzt.
Wie viel Du dann zwecks Deckung Deines KdU-Anteils + den Dingen des täglichen Lebens, die Deine Eltern vermutlich für die ganze Familie einkaufen, an Deine Eltern zahlst, musst Du mit den Eltern vereinbaren. Genau genommen müssten es die 324,- € Regelbedarf + der auf Dich entfallende KdU-Anteil sein, es sei Denn, Du möchtest Dich zukünftig vollständig selbst versorgen.
Die vorgenannte Rechnung geht im Übrigen ab einer Höhe der tatsächlichen KdU von 1.200,- € nicht mehr auf, weil dann Dein Bedarf inkl. KdU eben nicht mehr gedeckt wäre.
Zitat:WEnn icj in der Besarfsgemeinschaft bleibe wird meinen Eltern das Geld wieder gekürzt?
Deinen Eltern werden die auf Dich entfallenden KdU gestrichen. Andererseits entfällt die Anrechnung Deines Kindergeldes, soweit Du dieses zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst. Bedarfsübersteigendes Kindergeld - und nur das - wird bei Deinen Eltern angerechnet.
Darüber hinaus entfällt auch Dein individueller Regelbedarf, weil Du als Azubi vom ALG II-Bezug ausgeschlossen bist, sofern Deine Ausbildung dem Grunde nach mit BAB förderbar ist. Sollte Dein Gesamteinkommen - nach Abzug der Freibeträge - unterhalb Deines individuellen Bedarfs liegen, wäre zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten besteht.
Du siehst, dass die Angelegenheit sehr viele Facetten hat und eben nicht so einfach ist, wie Du annimmst. Aus meiner Sicht solltest Du zuerst mal den neuen Bewilligungsbescheid des Jobcenters abwarten, mit dem die Änderungen erfasst werden,sofern der nicht bereits vorliegt. Anhand dieses Bescheides wäre dann zu prüfen, ob vom Jobcenter alles korrekt umgesetzt wurde oder nicht. Diese Prüfung sollte ggf. - nach vorheriger Beschaffung eines Beratungshilfescheines - ein Fachanwalt für Sozialrecht vornehmen.
Gruß,
Axel
Vielen Dank für deine Antwort, ich werde mir jemanden suchen der mir alles erklärt, die vom Jobcenter haben mir gar nichts erklärt und auf Anfrage ob ich jemanden sprechen könnte der mir mehr erklären kann, habe ich ein stumpfes "nein" gesagt gekriegt.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.