Moin,
mal angenommen man hat eine absolvierte Ausbildung zum Informatiker (Fachhochschule, B.Eng). Ein paar Jahre nach der Ausbildung geht man psychisch an diesem Beruf zu Grunde, man war auch schon bei mehreren Psychologen die einem das partout nicht attestieren wollten und sie keinen Handlungsbedarf sahen - man selber das aber vollkommen anders sieht.
Trotzdem sieht man sich gezwungen den Beruf zu wechseln. Man hat sich für einen Ausbildungsberuf entschieden und in verschiedenen Firmen Praktika gemacht. Das Angebot in der Umgebung ist nicht besonders gut und keiner der Betriebe hat einem (aus den verschiedensten Gründen) zugesagt.
Man beschließt eine Umschulung in einer Bildungseinrichtung selber zu finanzieren. Die Konsequenz ist jedoch, dass die Ersparnisse fast gänzlich aufgebraucht werden und man in dieser Zeit kein Einkommen hat.
Besteht nun der Anspruch auf ALG2 bzw. evtl. demnächst Bürgergeld? BAB, BAföG etc. fallen alle raus. Bildnungsgutschein wird mir ebenfalls nicht gewährt. Die Rechner im Internet sagen mir "ja", jedoch fragen die nicht nach den Gründen für die Unterstützung.
Es sind mir bisher keine Unterstützungsmöglichkeiten, außer einem teuren Bankkredit bekannt.
Danke für eure Einschätzung!
Ausbildung und Bürgergeld/H4
Bescheid anfechten?
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Da man der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, dürfte auch kein entsprechender Anspruch bestehen.
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-- Editiert von User am 17. November 2022 17:35
-- Editiert von User am 17. November 2022 17:37
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-- Editiert von User am 17. November 2022 17:36
Ich meine, wenn man trotz der Umschulung mind. 3 Std. tgl. erwerbstätig sein kann, besteht der ALG2-Anspruch.ZitatBesteht nun der Anspruch auf ALG2 bzw. evtl. demnächst Bürgergeld? :
Die Umschulung an der Bildungseinrichtung dürfte keine dem Grunde nach förderfähige sein.
Was gibst du denn ein?ZitatDie Rechner im Internet sagen mir "ja", :
ZitatWas gibst du denn ein? :
Gehälter, Nebenkosten - was eben abgefragt wird. Es gibt aber halt keine inhaltliche Beurteilung.
ZitatIch meine, wenn man trotz der Umschulung mind. 3 Std. tgl. erwerbstätig sein kann, besteht der ALG2-Anspruch. :
Die Umschulung an der Bildungseinrichtung dürfte keine dem Grunde nach förderfähige sein.
Was bei einer Vollzeit Umschulung vermutlich nicht geben ist. Und die Umschulung ist förderfähig - nur halt nicht für mich.
Die Antwort steht in § 7 Absatz 5 und 6 SGB II. Wenn es sich um eine dem Grunde nach (d. h., dass ein normaler Azubi für die Ausbildung Bafög bekommen könnte) bafögfähige Ausbildung handelt, Bafög aber z. B. abgelehnt wird, weil man eine zweite Ausbildung nicht fördert, besteht kein Anspruch auf ALG2 (oder später Bürgergeld).
Nur, wenn Bafög aufgrund Einkommen oder Vermögen abgelehnt wird, würde ein Anspruch bestehen.
Bei ALG-2-Rechnern finde ich das logisch.ZitatEs gibt aber halt keine inhaltliche Beurteilung. :
Bei Vollzeit-Umschulung oder Vollzeitbeschäftigung mit zB 8 Std. an 5 Werktagen kann eine Erwerbstätigkeit von 3 Std. tgl. durchaus gegeben und möglich und machbar sein.ZitatWas bei einer Vollzeit Umschulung vermutlich nicht geben ist. :
Aber das ist jetzt nicht relevant.
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