Hallo allerseits,
ich habe hier schon öfter mitgelesen und auch häufig Probleme durch die Infos hier lösen können, von daher großen Dank an alle, die mitmachen!
Aber nun stehe ich vor einer Frage, die ich bisher nicht lösen konnte... und vielleicht hat ja jemand eine Idee.
Es geht um den Krankheitsfall meiner 60jährigen Mutter, den ich mal kurz schildern möchte:
Während der Arbeitslosigkeit wurde sie von ihrem Psychiater krankgeschrieben und hat dann auch lange Krankengeld bekommen. Die Aussteuerung erfolgte schließlich am 7.1.2011. Danach hat sich meine Mutter wieder arbeitssuchend gemeldet.
Nun wurde sie am 24.1.2012 von ihrem Orthopäden krankgeschrieben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist kurz darauf zu Ende gegangen. D.h. momentan ist sie erwerbslos (nichht ALG2-bedürftig laut Rechnung).
Also haben wir der AOK die Krankmeldung vorgelegt. Die haben dann die Prüfungen begonnen, ob sie Anspruch auf Krankengeld hat. Die Ablehnung erfolgte diese Woche.
Rein theoretisch müßte sie eigentlich Krankengeld bekommen, denn die AOK schreibt selbst, daß diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Mindestens 6 Monate
- nicht arbeitsunfähig oder behandlungsbedürftig sein und
- erwerbstätig sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Es gibt ein Detail, das den Fall in meinen Augen verkompliziert:
Meine Mutter hatte (nach Antreiben der AOK) Antrag auf EU-Rente gestellt. Dieser wurde abgelehnt und nach Rechtsberatung haben wir dagegen geklagt. Das Ganze ist seit Oktober 2010 vor Gericht und noch nicht endgültig entschieden.
Das Hauptargument für die EU-Rente ist neben den degenerativen körperlichen Beschwerden der psychische Zustand meiner Mutter - folglich ist der Hauptfokus auf dem Psychiater.
Das Problem nun ist: Nach der Aussteuerung hat der Psychiater meine Mutter natürlich nicht mehr weiter krankgeschrieben... aber sie ist weiterhin in Behandlung bei ihm. Und seiner Meinung nach ist sie auch weiterhin zumindest behandlungsbedürftig, wenn nicht gar arbeitsunfähig. Ich wage nicht, ihm eine andere Meinung "vorzuschlagen", da die Klage wegen EU-Rente immer noch läuft - und es wäre suboptimal, wenn auf einmal der hauptbehandelnde Arzt sagen würde, daß meine Mutter wieder voll arbeitsfähig ist.
Da nun aber Behandlungsbedürftigkeit weiterhin besteht (oder gar Arbeitsunfähigkeit), argumentiert die AOK, daß die neue orthopädische Erkrankung ein HINZUTRITT zur psychischen Erkrankung sei, wegen der sie bereits ausgesteuert wurde. Aus diesem Grund wird kein Krankengeld gewährt.
Den Termin mit der Anwältin mach ich morgen aus, aber ich wollte mich vorher einmal informieren.
Was meint ihr dazu? Ist die Sicht der AOK rechtlich OK? Oder ist es das übliche Ablehnen in erster Instanz?
Vielen Dank im Voraus.
P.S: Wenn ich mich nicht verrechnet habe, sind seit der ursprünglichen Krankschreibung, wegen der Krankengeld gezahlt wurde, mehr als drei Jahre vergangen. Da bin ich mir aber gerade nicht ganz sicher.
Ausgesteuert - behandlungsbed. - neu erkrankt
Hallo, das Problem ist das Ihre Mutter ja nicht durch die Aussterung gesundet ist, auch wenn die Sozialleistungsträger uns dieses gerne weiß machen möchten.
Im vorliegenden Fall ist ja keine "Gesundschreibung" erfolgt was ja der laufende Prozess auf BU-Rente belegt.
Daher sind auch die Voraussetzungen für eine erneute Blockfrist nicht erfüllt.
Wichtig wäre nun also ärztlich klären zu lassen, das die derzeit vorliegende Erkrankung in keinster Weise mit der/den Vorerkrankung(en) in zusammenhang steht.
Und selbst dann ist ja fraglich ob die Zeit der AU von der KK als arbeitsfähig anerkannt wird, was ich bezweifele.
Wenn eh eine Klage gegen die DRV läuft würde ich dem dafür zuständigen Anwalt die Sache schildern und anfragen ob eine Möglichkeit auf einen einstweiligen Rechtsschutz besteht. Bzw wie es mit einer Untätigkeitsklage aussieht, wenn sich da in den letzten 6 Monaten nichts getan hat.
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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachver"
quote:
Wichtig wäre nun also ärztlich klären zu lassen, das die derzeit vorliegende Erkrankung in keinster Weise mit der/den Vorerkrankung(en) in zusammenhang steht.
Ich denke, das wäre noch am einfachsten zu bewerkstelligen, da das eine psychischer Natur, das andere eben orthopädischer Art ist.
Aber in der Tat wehrt sich die AOK hauptsächlich aus dem Grund, daß meine Mutter nicht zweifelsfrei wieder arbeitsfähig ausgezeichnet wurde.
Das eigentliche Problem ist, daß sich das alles so dermaßen in die Länge zieht, daß es auch für die Betroffenen - in dem Fall etwa meine Mutter - zu einer weiteren Belastung wird. Das macht die Gesundung auch nicht einfacher. So will sie eigentlich auch gar keinen Einspruch gegen die Ablehnung einlegen... aber eine gewisse Unsicherheit und damit einhergehend Hoffnung ist halt doch da.
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Hallo Tevion,
der Widerspruch scheint unvermeidlich, denn im Dschungel der Rechtsbegriffe "arbeitsunfähig", "erwerbsgemindert", "verfügbar" gibt es viele Überschneidungen bzw. unklare Abgrenzungen - was Sache ist, wird erst hinterher deutlich.
Deswegen müssten solche Fragen eigentlich "trägerübergreifend" geklärt werden - aber statt einer entsprechenden Zusammenarbeit wie die in den §§ 86
und 96 SGB X
vorgesehen ist
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR114690980.html#BJNR114690980BJNG011602308
spielen die Versicherungsträger lieber "Verschiebebahnhof".
Jedenfalls ist die Arbeitsagentur von "Arbeitsfähigkeit" ausgegangen, denn sonst hätte sie nach Ablehnung des Rentenantrages kein Arbeitslosengeld mehr gewähren können.
Dabei ist wichtig, dass "arbeits(un)fähig" und "krank" zweierlei Begriffe sind, denn wer "krank" ist, muss noch lange nicht "arbeitsunfähig" sein. Das hängt vom Bewertungsmaßstab ab und der ist bei Beschäftigten das konkrete Arbeitsverhältnis, bei Arbeitslosen aber der allgemeine Arbeitsmarkt. Gerade die AOK´s sind sehr gerne dabei, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort andere Maßstäbe anzulegen ...
Jedenfalls ist bisher allgemein akzeptiert, dass sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Verfügbarkeit / Leistungsfähigkeit und ein Rentenantrag wegen Erwerbsminderung nicht gegenseitig ausschließen - auch wenn der "Spagat" abverlangt wird. Wieso sollte es also im Verhältnis Krankengeld - Rente anders sein.
Wenn ohnehin schon ein Klageverfahren läuft, kommt es auf ein weiteres wohl auch nicht mehr an. Dann können die gesundheitlichen Auswirkungen im Idealfall abgestimmt beurteilt werden - sonst könnte deine Mutter am Ende "zweimal leer dastehen".
Gruß!
Machts Sinn
Erst so spät, aber dennoch: Letztendlich hat sich meine Mutter - auch nach Rücksprache mit der Anwältin - entschieden, die Sache ruhen zu lassen, weil sie nicht noch ein weiteres Verfahren beginnen wollte. Ich kann die Entscheidung ehrlich gesagt nachvollziehen, denn das alles geht einem schon ein bißchen an die seelische Substanz, vor allem wenn man schon psychologisch nicht ganz auf dem Damm ist.
Danke trotzdem für die Ratschläge!
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Hallo allerseits,
ich habe eine kleine Frage zur unendlichen Krankengeschichte meiner werten Mutter. Es geht nicht genau um das hier bereits geschilderte Ende der ganzen Geschichte, sondern um eine Voretappe, aber es ist eine ähnliche Frage:
Ich möchte nicht mit vielen Daten und Erläuterungen langweilen, sondern verwende mal Beispiele:
- Mutter ist orthopädisch krank, bekommt in dieser Zeit auch Krankengeld.
- Es tritt ein psychiatrisches Leiden hinzu, das (leider) gleichzeitig diagnostiziert und damit aktenkundig wird.
-> So, alleine dieses Hinzutreten bewirkt offenbar keine Verlängerung der 78-Wochen-Frist. Auch wenn ich das hochgradig falsch finde, kann ich es nachvollziehen. D.h. wenn meine Mutter ununterbrochen krankgeschrieben wäre, würde sie nach 78 Wochen innerhalb der 3-Jahres-Blockfrist kein Krankengeld mehr bekommen. Das ist also verstanden und klar.
- Nun wird sie aber wieder arbeitsfähig geschrieben, nach insg. ca. 6 Monaten Krankengeldbezug.
- Weitere 6 Monate später wird sie wieder wegen derselben psychiatrischen Probleme arbeitsunfähig geschrieben.
-> Die Frage, die mich nun umtreibt, ist:
Wenn eine einst hinzugetretene Krankheit nach einer Phase der Arbeitsfähigkeit schließlich als alleiniger Grund für Arbeitsunfähigkeit sorgt, gilt sie dann als Fortsetzung der ursprünglichen Krankheit? Oder könnte man sie als neue Krankheit einstufen? Vor allem angesichts der Tatsache, daß die beiden Krankheiten absolut nicht zusammenhängen, sondern sich eben in der ersten Arbeitsunfähigkeitsphase lediglich zeitlich überschnitten haben.
Es gibt hier dieses BSG-Urteil dazu:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25437
Aber ich muß ehrlich zugeben, daß ich nicht ganz schlau daraus werde. Ich vermute, daß das alles als eine Krankheit aufgefaßt wird (so hat es das hiesige SG auch gemacht, wo wir im ersten Anlauf mit der Klage gescheitert sind). Oder aber mißinterpretiere ich dieses Urteil dergestalt, daß man da vielleicht doch differenzieren sollte? Was meinen die Herrschaften hier?
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