Aussetzungsantrag

2. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
blackrose95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussetzungsantrag

[color=black]Hallo, bin ganz neu hier und habe gleich mal eine Frage.

Wir haben zurzeit einen Wiederspruch gegen eine Leistungskürzung von 6ß% laufen, nur leider kümmert sich unser Anwalt nicht wirklich, nun meine Frage:

Kann man auf ddeem Sozialgericht auch Rückwirkend eine Aussetzung beantragen?
Wir bekommen jetzt schon den 2. Monat 190€ weniger, angenommen ich würde diesen Antrag stellen, gibt es da die Möglichkeit das Geld von letztem und diesem Monat ausgezahlt zu bekommen?
Wie kann ich diese Aussetzung eigentlich beantragen und wielange dauert es in der Regel bis dieser bearbeitet wurde?

Vielen Dank schonmal fürs lesen.[/color]

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5 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@blackrose:

Wann hast Du den Sanktionsbescheid bekommen und wann wurde dagegen Widerspruch eingelegt?

Seit dem 01.01.2009 hat ein Widerspruch gegen eine Sanktion keine aufschiebende Wirkung mehr. Es hätte also zeitgleich mit dem Widerspruch beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müssen. Wurde der Widerspruch vom Anwalt eingelegt? Dann könnt Ihr Euch bei dem bedanken, dass er diesen Eilantrag versäumt hat. Jetzt dürfte es dafür zu spät sein. Rückwirkend wird einem Eilantrag mit Sicherheit nicht stattgegeben.

Ist allerdings der Widerspruch vor dem 01.01.09 erfolgt, dann hatte dieser per Gesetz aufschiebende Wirkung und die Sanktion hätte zunächst nicht vollzogen werden dürfen.

Warum wurde die Sanktion verhängt? Du sprichst außerdem von "wir". Sind mehrere Personen sanktioniert, oder nur einer in einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft? Bekommt Ihr wenigstens Lebensmittelgutscheine, bzw. wurden Euch diese zumindest angeboten?

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönliche Meinung, und keine Rechtsberatung, dar"

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#2
 Von 
blackrose95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

[color=black]Es ist nur einer Sanktioniert, zum Glück aber das Geld fehlt trotzdem vorne und hinten.
Ihm wurde eine angeblich wieerholte Pflichtverletzung aufgelegt, was aber nicht stimmt, die 1.Sanktion war, weil er seine 1€ Job zuspät begonnen hat ---> 30%
die 2. jetzt weil er angeblich keine Bewerbungen geschrieben hat, hat er aber nur die Sachbearbeiterin hat etwas gegen ihn, jedesmal wenn er zum Termin erscheint ist irgendeine Kürzung vorraus zusehen.
Deshalb sind wir ja beim Anwalt, der aber ÜBERHAUPT nichts taugt.
Die Sanktion kam Mitte Januar, der Wiederspruch genau zum Ende der Wiederspruchsfrist, weil der Anwalt nicht aus dem Knick kommt.
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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@blackrose:

Einen EEJ verspätet anzutreten, dürfte kein Sanktionstatbestand sein. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c wird lediglich die Weigerung, einen EEJ anzunehmen, sanktioniert. Die nicht ausreichenden Eigenbemühungen müssen 1. von der ARGE nachgewiesen werden und sind 2. nur dann sanktionsbewehrt, wenn diese wirksam in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart sind. Da in 99% aller Fälle die Rechtsfolgenbelehrungen in den EGV nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, dürfte auch diese Sanktion rechtswidrig sein. Ich hoffe, dass der Anwalt den Widerpsruch wenigstens anständig begründet hat. Obwohl das letztendlich auch unerheblich ist, da dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowieso abgelehnt wird. Spätestens die Klage sollte dann aber ordentlich begründet werden.

Nochmal die Frage, ob Ihr wenigstens Lebensmittelgutscheine bekommt? Bei einer 60% Sanktion habt Ihr einen Rechtsanspruch darauf.

Ich würde mal ganz dringend dem Anwalt auf die Füsse treten, und den veranlassen, trotzdem noch einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Auszahlung der bereits einbehaltenen Leistungen zu stellen. Da auch solche Eilanträge in der Regel mindestens 1,5 Monate brauchen, ist zwar gut möglich, dass der abgelehnt wird, aber zumindest versuchen solltet Ihr das. Das Widerspruchs- und anschließende Klageverfahren wird sich noch mindestens 1 bis 2 Jahre hinziehen.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
blackrose95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

[color=black]Ja in dem Sanktionsbescheid wurde aufgeführt das es die Möglichkeit gibt Lebensmittelgutscheine zu erhalten.
Werd morgen mal den Anwalt anrufen, aber der Wimmelt mich eh wieder ab am TElefon und im Büro ist er nicht anzutreffen :(
Mann Mann Mann da hab ich uns nen Anwalt besorgt.
Nach diesem Eilantrag, ist die Sanktion dann auch vorrüber nächsten Monat nochmal und dann haben wir es überstanden.
Gegen die 1. Sanktion kann man eh nichts mehr unternehmen ist schon voriges Jahr Juni gewesen.
Den Wiederspruch hätte ich wahrscheinlich noch besser schreiben können, war nur gesagt worden das Bewerbungen geschrieben worden und die Kopien wurden als Anlage mitgeschickt.
[/color]

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@blackrose:

quote:
Den Wiederspruch hätte ich wahrscheinlich noch besser schreiben können, war nur gesagt worden das Bewerbungen geschrieben worden und die Kopien wurden als Anlage mitgeschickt.


Wie jetzt? Ich denke, der Anwalt hat den Widerspruch geschrieben? Oder wofür hast Du den eingeschaltet?

Es wurden die geforderten Bewerbungen geschrieben und nachgewiesen. Mehr muss man als Begründung nicht schreiben. Insofern ist da nichts dran auszusetzen.

quote:
Gegen die 1. Sanktion kann man eh nichts mehr unternehmen ist schon voriges Jahr Juni gewesen.


Das ist nicht unbedingt gesagt. Einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt kann man ggf. auch noch mit Hilfe eines Überprüfungsantrages angreifen. Und wenn Du sagst, es werden Sanktionsgründe nicht nur gesucht, sondern auch konstruiert, dann würde ich das schon in Erwägung ziehen. Auch wenn ein solches Überprüfungsverfahren nochmal deutlich länger dauern kann, als ein Widerspruch. Auch ein Eilverfahren bei abgelehntem Ü-Antrag ist nicht möglich.

Hast Du für den jetzigen Widerspruch und den Anwalt Beratungshilfe in Anspruch genommen? Diese wirst Du dann ein zweites Mal in dieser Sache nicht bewilligt bekommen. Ansonsten würde ich sagen, such Dir einen anderen Anwalt.

Gruß,

Axel

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