Aussteuerung aus dem Krankengeld, Beantragung von ALG I und Rückfrage AU

2. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
WerweißhierRat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussteuerung aus dem Krankengeld, Beantragung von ALG I und Rückfrage AU

Guten Morgen,

zunächst danke ich für dieses fachkundige Forum und all den Rat und die hilfreichen Informationen. Nun würde ich konkrete Informationen benötigen und hoffe, dass jmd. Rat weiß.

Ich habe gerade im Widerspruchsvefahren gegen meine Krankenkasse obsiegt, so dass das Krankengeld nun weitergezahlt wird. Gleichzeitig steht in wenigen Wochen jedoch auch schon die Aussteuerung aus dem Krankengeld an. Danach wird meinerseits ALG I nach Aussteuerung beantragt, bislang habe ich noch kein ALG I bezogen.

In diesem Zusammenhang sind bei mir noch Fragen aufgekommen, weiß hier jmd. Rat?

1. Ich habe im Krankengeldbezug meinen bisherigen Arbeitsplatz verloren, bin somit derzeit arbeitslos und im Krankengeldbezug. Wie ist es nun mit den AU Bescheinigungen meiner Ärztin. Muss ich darauf achten, dass die AU in deren Zeitraum mein Krankengeld endet, genau am Ende des Krankengeldbezugs endet? Beispiel: Mein Krankengeld läuft am 03.09.2023 aus. Bis wann muss die letzte AU meiner Ärztin ausgestellt sein, die ich der Agentur für Arbeit (AfA) vor der Aussteuerung vorlege? Bis zum 03.09. oder bis zum 04.09.? Ich gehe davon aus, dass die AfA eine Kopie meiner AU haben möchte, wenn ich dort wg. der Aussteuerung vorspreche.

Mir ist bekannt, dass ich ggf. weitere AU beim Bezug von ALG I bei der AfA nicht vorlegen darf. Kann dann die nächste (nach dem 03.09.2023) ausgestellte AU wieder mehrwöchig ausgestellt werden, da ich diese ja lediglich der Krankenkasse zukommen lasse?

2. Kann ich für im Widerspruchsverfahren entstandene Aufwendungen (im Krankengeldverfahren, dass für mich positiv ausgegangen ist) von Seiten der Krankenkasse beantragen? Was wird dort gezahlt? Erfolgt eine Erstattung auch ohne Anwalt und Co.? Klar wären mir Kosten für Porto etc. - Kann ich auch die Kosten für die An- und Abreise zum Sozialgericht (wg. der einstweiligen Anordnung ohne Anwalt) ansetzen? Macht das ganze Sinn oder stellen sich die Krankenkassen in der Praxis bei der Erstattung der entstanden Aufwendungen in solchen Widerspruchsverfahren ohne Anwaltskosten oftmals quer, so dass sich der Aufwand im Regelfall nicht lohnt?

3. Im Internet habe ich wertvolle Informationen über die Unterscheidung Nahtlosigkeit vs. Restleistungsvermögen gem. äD -Gutachten zur Unterscheidung erhalten, was mit dem äD Gutachten herauskommen kann.

Kann man selber irgendwie beeinflussen, ob der äD einen Nahtlosigkeit bescheinigt bzw. Restleistungsvermögen? Ich habe Sorge, dass ich in die Nahtlosigkeit rutsche. Immer wieder lese ich, dass Nahtlosigkeit der einfachere Weg sei, da man dann nur fiktiv der AfA zur Verfügung steht. Gleichzeitig habe ich Sorge, dass bei mir der Rehaantrag direkt in einen Antrag auf EM-Rente umgedeutet wird und dann am Ende ggf. nicht stattgegeben wird. Stehe ich dann vor dem Nichts und muss zum JC Bürgergeld beantragen? Ich will dieses verhindern und zunächst meinen ALG I Bezug (Versichertenleistung) nutzen.

Danke für Hilfestellungen, Rat und Tipps im Voraus - sollte es noch etwas zu beachten geben bitte ich um Hinweis.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35995 Beiträge, 6104x hilfreich)

Zitat (von WerweißhierRat):
Ich habe gerade im Widerspruchsvefahren gegen meine Krankenkasse obsiegt, so dass das Krankengeld nun weitergezahlt wird.
Glückwunsch!
Zitat (von WerweißhierRat):
Gleichzeitig steht in wenigen Wochen jedoch auch schon die Aussteuerung aus dem Krankengeld an.
Ja, dann ist das so. Ende der KrG-Fahnenstange erreicht. Dann könnte man so langsam auch wieder arbeitsfähig/gesundet nach langer AU sein. Nach 72+6 Wochen haben das schon viele geschafft.
Da der ALG-Antrag lt. Thread vom 5.7. schon gestellt ist und man bereits eine Einladung der Agentur zu einem 1.Gespräch erhalten hat...könnte man diesen Termin wahrnehmen. Falls das neue Probleme aufwirft, sagt man diesen Termin ab wegen AU.

zu1: Nach Aussteuerung weiterhin arbeitsunfähig? ---die AU-Bescheinigung stellt die Ärztin nicht wunschgemäß und taggenau aus, sondern als AU-Folgebescheinigung oder ab xxDatum arbeitsfähig. Auch Arbeitsunfähige können ALG erhalten---kommt eben drauf an, nicht aber auf 1 Tag.
Man spricht nicht wegen der Aussteuerung KrG bei der Agentur vor, sondern weil man ALG erhalten will, und arbeitssuchend/arbeitslos seit xxDatum ist.
Zitat (von WerweißhierRat):
Mir ist bekannt, dass ich ggf. weitere AU beim Bezug von ALG I bei der AfA nicht vorlegen darf.
Warum? Wo steht das? Auch Arbeitsunfähige mit AUB können ALG erhalten. Wie lange ein Patient arbeitsunfähig ist, entscheidet und schreibt der behandelnde Arzt. Dieser schickt die AUB selbst zur KK. Falls das neue Probleme aufwirft, kann man als Patient auch seine AUB selbst der KK zustellen.

zu 2: Beantragen kann man alles. Vermutlich findet sich im Bescheid zum Widerspruch, was von der KK erstattet werden kann. Falls das neue Probleme aufwirft, kann man Genaueres im Spezialforum der KK nachfragen/nachlesen.

zu 3: Bei jeder ärztl. Begutachtung durch den ÄD kann etwas anderes herauskommen. Je nach Patient.
Nein, die Beauftragten der Agentur (ÄD) lassen sich nicht beeinflussen. Die sollen lediglich feststellen, was die Agentur wissen will. Ein ÄD-Amtsarzt entscheidet nicht über Nahtlosigkeit.

Wenn man Sorgen und Rumrechnereien und Überlegungen/Problemen wie hier in diesen Threads aus dem Weg gehen will--- lässt man sich von seiner Ärztin endlich arbeitsfähig ab xxDatum schreiben und steht der Agentur zur Vermittlung zur Verfügung. Damit käme man weder in ÄD-Nähe noch Nahtlosigkeits-Nähe, noch Reha-Nähe noch Renten-Nähe.
Man bekäme ALG ab xxDatum nach § 137 SGB III.

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