Aussteuerung/Nahtlosregelung und Überstunden

17. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Aussteuerung/Nahtlosregelung und Überstunden

Hallo,
wenn man nach Krankengeldbezug ausgesteuert wird und noch Überstunden + Urlaubsanspruch hat und kündigt (es liegt weiterhin AU vor), muss der AG dann, wenn man sich nicht mehr AU schreiben lässt die Überstunden + Urlaub für die restlichen 4-5 Monate der Kündigungsfrist ausbezahlen oder kann er sich weigern und weitere AU-verlangen? -> ja, ich weiß, verlangen kann man alles, es geht konkret um die Durchsetzbarkeit....


Soweit ich das jetzt in Erfahrung bringen konnte, ist es doch so, dass wenn der AN im Rahmen der Nahtlosregelung ALG1 beantragt, die Arbeitsagentur hier erst einmal auf bestehende Ansprüche wie eben Überstunden und Resturlaub verweist?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
und kündigt
Das wurde schon beantwortet.
https://www.123recht.de/Forum-__f594716.html
Wenn man selbst kündigt, hat der AG seine Schlussrechnung zu machen und U+Ü zu berücksichtigen/abzugelten.
Wenn man sich arbeitslos meldet, geht es agenturmäßig seinen Gang.


Frage:
Findest du eigentlich im Forum deine früheren Beiträge und die Antworten nicht wieder? Oder warum eröffnest du unablässig neue Beiträge mit wiederkehrenden, längst beantworteten Fragen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Weil der Kern der Frage hier ein anderer ist.

Die Frage ist, ob der AN ALG1 im Rahmen der Nahtlosregelung bekommt, oder ihn die Arbeitsagentur auf seine Überstunden/Resturlaub verweist, was er vorher in Anspruch nehmen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Dann doch bitte mal hierunter nachlesen:
https://rentenbescheid24.de/renten-abc/sozialrecht-und-rente/nahtlos-das-arbeitslosengeld/
Unter Punkt---> Die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung sind:

1. Wenn der AN selbst kündigt, wird sein AG ihm selbstverständlich die Ansprüche aus U+Ü noch auszahlen.
Der AN wird doch selbst auch nicht darauf verzichten wollen. Max 15 Monate Urlaubsanpruch.
Ob der AN nach Beschäftigungsende weiterhin AU ist, interessiert den AG dann nicht mehr.

2. Wenn der AN sich nach Beschäftigungsende bei der Agentur persönlich arbeitslos meldet und ALG1 haben will, muss er die Voraussetzungen dafür erfüllen um ALG1 nach §145 SGB III zu erhalten.

Die Nahtlosigkeitsregelung hat nichts mit dem U+Ü-Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis zu tun.
Sondern mit dem Restleistungsvermögen der Person/mit der verbleibenden Gesundheit.
Dieser Person müsste amtsärztlich !! bescheinigt werden, dass sie nicht 15 Wochenstunden erwerbstätig sein kann.

Das ist schon lange der Kern deiner Frage. Ich kann die Kerne nachzählen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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