Auszug vom Sohn was muss ich dem Amt für Unterlagen vorlegen ?

15. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Steff01
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug vom Sohn was muss ich dem Amt für Unterlagen vorlegen ?

Hallo zusammen, ich wohne mit meinem Sohn 25 ( noch in der Ausbildung) zusammen . Nur ich bekomme zur Zeit Bürgergeld mein Sohn bekommt kein Bürgergeld !
Er möchte nun ausziehen , reicht dem Amt die Abmeldebescheinigung ?? Oder muss ich noch andere Dokumente einreichen ?
Im Voraus vielen Dank

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40733 Beiträge, 14411x hilfreich)

Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Sohn wegen des eigenen Verdienstes nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft war, lediglich in der Haushaltsgemeinschaft, dann wurden die Zuwendungen für Dich ja nur um seinen Mietanteil gekürzt. Dann teilst Du das dem JC mit, die werden dann prüfen, ob sie den vollen Anteil des Sohnes übernehmen oder nur Teile davon.

War der Sohn noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, also ging sein Verdienst überwiegend in die Berechnung ein, dann muss neu gerechnet werden. Was ich nicht verstehe: Du bekommst eine Unterstützung vom Staat, also von uns allen, was auch völlig in Ordnung ist. Allerdings können wir alle im Gegenzug auch erwarten, dass Du mitarbeitest. Warum rufst Du nicht Deinen Sachbearbeiter an und fragst, was das JC benötigt? Das erspart nervige Rückfragen, man kann das Ganze dann unter Einsparung von Energien auf beiden Seiten klären.

wirdwerden

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40733 Beiträge, 14411x hilfreich)

Habe gerade den alten Beitrag gesehen. Wieso hat sich der Sohn verjüngt? Nach meiner Lebenserfahrung wird man eher älter .....

wirdwerden

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33908 Beiträge, 17615x hilfreich)

Wieso hat sich der Sohn verjüngt? Vermutlich sollte es ü25 heißen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12003 Beiträge, 4430x hilfreich)

Zitat (von Steff01):
Er möchte nun ausziehen , reicht dem Amt die Abmeldebescheinigung ?

Welche Abmeldebescheinigung?
Die gibt es wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands meldet man seinen neuen Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde an, eine vorherige Abmeldung ist nicht notwendig.
Von daher macht es auch keinen Sinn, dem Amt etwas vorlegen zu wollen, was es gar nicht gibt.

Und ganz generell, wenn der Sohn kein Leistungsbezieher ist / war, gehen das Amt keinerlei Unterlagen deines Sohnes etwas an.

-- Editiert von User am 16. April 2025 15:32

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36953 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von Steff01):
mein Sohn bekommt kein Bürgergeld !
Dann kann er ausziehen. Er muss sich nicht beim JC abmelden.
Du musst dem JC auch keine Dokumente vorlegen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
Du musst dem JC auch keine Dokumente vorlegen.


Naja, mindestens mal eine Änderungsmitteilung. Ich gehe mal davon aus, derzeit zahlt das Jobcenter nur die anteiligen KdU und nach dem Auszug soll es - zumindest vorübergehend - die vollen KdU übernehmen. Von daher muss der Auszug schon im eigenen Interesse mitgeteilt und auf Verlangen auch nachgewiesen werden.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36953 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ich gehe mal davon aus
Ich hatte gelesen:
Zitat (von Steff01):
Nur ich bekomme zur Zeit Bürgergeld mein Sohn bekommt kein Bürgergeld !

Daran war grds. nichts falsch zu verstehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

@Anami,

und was möchtest Du uns damit jetzt sagen? Ich habe auch gelesen,

Zitat:
ich wohne mit meinem Sohn 25 ( noch in der Ausbildung) zusammen .


Also gemeinsam in einer Wohnung, was standardmäßig dazu führt, dass die KdU/H kopfanteilig auf alle Bewohner verteilt werden. Ob es vorliegend Gründe dafür gibt, dass hiervon bisher abgewichen wird, wissen wir bisher nicht. Was also gibt es an meiner Antwort in #6 zu kritisieren?

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36953 Beiträge, 6224x hilfreich)

Wenn das JC dem TE nur anteilige/hälftige KdUH leistet, sollte der TE dem JC den Auszug mitteilen, wenn er erfolgt ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
Wenn das JC dem TE nur anteilige/hälftige KdUH leistet, sollte der TE dem JC den Auszug mitteilen, wenn er erfolgt ist.


Nichts anderes hatte ich geschrieben.

Gruß,

Axel

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