Hallo zusammen, ich wohne mit meinem Sohn 25 ( noch in der Ausbildung) zusammen . Nur ich bekomme zur Zeit Bürgergeld mein Sohn bekommt kein Bürgergeld !
Er möchte nun ausziehen , reicht dem Amt die Abmeldebescheinigung ?? Oder muss ich noch andere Dokumente einreichen ?
Im Voraus vielen Dank
Auszug vom Sohn was muss ich dem Amt für Unterlagen vorlegen ?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Sohn wegen des eigenen Verdienstes nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft war, lediglich in der Haushaltsgemeinschaft, dann wurden die Zuwendungen für Dich ja nur um seinen Mietanteil gekürzt. Dann teilst Du das dem JC mit, die werden dann prüfen, ob sie den vollen Anteil des Sohnes übernehmen oder nur Teile davon.
War der Sohn noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, also ging sein Verdienst überwiegend in die Berechnung ein, dann muss neu gerechnet werden. Was ich nicht verstehe: Du bekommst eine Unterstützung vom Staat, also von uns allen, was auch völlig in Ordnung ist. Allerdings können wir alle im Gegenzug auch erwarten, dass Du mitarbeitest. Warum rufst Du nicht Deinen Sachbearbeiter an und fragst, was das JC benötigt? Das erspart nervige Rückfragen, man kann das Ganze dann unter Einsparung von Energien auf beiden Seiten klären.
wirdwerden
Habe gerade den alten Beitrag gesehen. Wieso hat sich der Sohn verjüngt? Nach meiner Lebenserfahrung wird man eher älter .....
wirdwerden
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Wieso hat sich der Sohn verjüngt? Vermutlich sollte es ü25 heißen...
ZitatEr möchte nun ausziehen , reicht dem Amt die Abmeldebescheinigung ? :
Welche Abmeldebescheinigung?
Die gibt es wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands meldet man seinen neuen Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde an, eine vorherige Abmeldung ist nicht notwendig.
Von daher macht es auch keinen Sinn, dem Amt etwas vorlegen zu wollen, was es gar nicht gibt.
Und ganz generell, wenn der Sohn kein Leistungsbezieher ist / war, gehen das Amt keinerlei Unterlagen deines Sohnes etwas an.
-- Editiert von User am 16. April 2025 15:32
Dann kann er ausziehen. Er muss sich nicht beim JC abmelden.Zitatmein Sohn bekommt kein Bürgergeld ! :
Du musst dem JC auch keine Dokumente vorlegen.
Zitat:Du musst dem JC auch keine Dokumente vorlegen.
Naja, mindestens mal eine Änderungsmitteilung. Ich gehe mal davon aus, derzeit zahlt das Jobcenter nur die anteiligen KdU und nach dem Auszug soll es - zumindest vorübergehend - die vollen KdU übernehmen. Von daher muss der Auszug schon im eigenen Interesse mitgeteilt und auf Verlangen auch nachgewiesen werden.
Gruß,
Axel
Ich hatte gelesen:ZitatIch gehe mal davon aus :
ZitatNur ich bekomme zur Zeit Bürgergeld mein Sohn bekommt kein Bürgergeld ! :
Daran war grds. nichts falsch zu verstehen.
@Anami,
und was möchtest Du uns damit jetzt sagen? Ich habe auch gelesen,
Zitat:ich wohne mit meinem Sohn 25 ( noch in der Ausbildung) zusammen .
Also gemeinsam in einer Wohnung, was standardmäßig dazu führt, dass die KdU/H kopfanteilig auf alle Bewohner verteilt werden. Ob es vorliegend Gründe dafür gibt, dass hiervon bisher abgewichen wird, wissen wir bisher nicht. Was also gibt es an meiner Antwort in #6 zu kritisieren?
Gruß,
Axel
Wenn das JC dem TE nur anteilige/hälftige KdUH leistet, sollte der TE dem JC den Auszug mitteilen, wenn er erfolgt ist.
Zitat:Wenn das JC dem TE nur anteilige/hälftige KdUH leistet, sollte der TE dem JC den Auszug mitteilen, wenn er erfolgt ist.
Nichts anderes hatte ich geschrieben.
Gruß,
Axel
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