BAB - Unterhalt von den Eltern mit 25 Jahren?

18. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Shira2003
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 34x hilfreich)
BAB - Unterhalt von den Eltern mit 25 Jahren?

Hallo, habe dieses Thema zwar schon unter Familienrecht eingestellt, aber vielleicht ist es hier doch angebrachter.
Ich hab ein großes Problem aber ich fange mal mit allen Fakten von vorn an.
Ich, geb. 12.04.1983
-Ausbildung zur Bürokauffrau begonnen am 01.09.1999
abgebrochen am 15.12.2000 (mit knapp 18 Jahren)
-dazwischen gejobbt, arbeitslos gewesen, verschiedene Lehrgänge
absolviert (auf gut Deutsch: herum gelungert)
-01.09.2005 Beginn einer Kombi-Maßnahme vom A-Amt mit Ziel der
externen Prüfung zur Verkäuferin (keine richtige Ausbildung,
zählte nur als Maßnahme, bekam in dieser Zeit
elternunabhängiges BAB)
-01.02.07 erfolgreicher Abschluss mit Berufsabschluss
Verkäuferin, somit auch Ende der Maßnahme
-von 01.03.07 bis 31.07.07 Aushilfe bei der Tankstelle
-seit 01.08.07 Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau bei dieser
Tankstelle, allerdings nur das 3. Lehrjahr, da ich den
Berufsabschluss Verkäuferin habe
So das waren die Fakten. Nun zu meinem Problem. Ich bekomme nur 325 Euro Lehrlingsentgelt + 154 Euro Kindergeld. Wohne seit meinem 19. Lebensjahr mit meinem Freund zusammen. Unsere Miete beträgt 354 Euro. Hatte Anfang August Antrag auf BAB gestellt, wurde allerdings abgelehnt, weil meine Eltern (geschieden) zuviel verdienen. Laut Bescheid müsste mir mein Vater 300 Euro und meine Mutter mit 100 Euro zahlen. Meine Mutter hat selbst nicht viel und kann mir nix geben. Mein Vater gibt mir ab und zu mal etwas, aber unregelmäßig und nur wenn ich ihn frage. Außerdem ist es mir sehr unangenehm, da ich seit 5 Jahren auf eigenen Beinen stehe und ich mein Leben selbst unterhalten möchte. Im April werde ich 25, dann fällt auch mein Kindergeld weg. Somit fehlen mir nochmals 150 Euro. Ich kann so nicht überleben. Auch wenn der Abschluss meiner Ausbildung vorraussichtlich Ende Juli ist.
Hab nun im Internet gesucht, ob man bei der Berechnung des BAB wirklich noch meine Eltern mit einrechnen kann. Denn ich bin der Meinung, das wenn ich vorm Kindergeldgesetz kein Kind mehr bin, dann kann doch auch keiner verlangen das meine Eltern meinen Unterhalt noch bestreiten müssen oder?
Bitte helft mir! Habt ihr Urteile oder Gesetztestexte, welche ich ausdrucken und mit zum BAB Amt nehmen kann? Ich hab schon hohe Schulden gemacht, nur weil ich erst zu spät gemerkt habe das eine Ausbildung heutzutage doch sehr wichtig ist!
Es geht um diese Klausel:
§ 71 SGB III
5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8067x hilfreich)

Nach der Klausel kann Ihr Vater zahlen.

Es besteht kein Zusammenhang zwischen Kindergeldzahlung und Unterhalt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hamburgerin:

Ich stimme Dir soweit zu. Aber gilt nicht die Unterhaltspflicht der Eltern für volljährige Kinder nur im Rahmen der Erstausbildung? Und gilt das hier beschriebene noch als Erstausbildung?

@Shira:

Meines Erachtens sind Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig, weil Du Dich eben nicht in der Erstausbildung befindest. Insofern müsstest Du doch Anspruch auf BAB haben. Allerdings bin ich mir nicht ganz sicher, ob auch der BAB-Anspruch nicht nur bei einer Erstausbildung besteht? Vielleicht kann das hier nochmal jemand beantworten.

Wenn dem so ist, dann ist Deine jetzige Ausbildung nicht dem Grunde nach mit BAB förderbar und Du hättest grundsätzlich Anspruch auf ergänzendes ALG II, wobei da dann aber wohl auch das Einkommen des Freundes mit angerechnet wird.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Shira2003
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 34x hilfreich)

Ich habe dem Grunde nach Anspruch auf BAB, da die Lehre zur Bürokauffrau nicht abgeschlossen wurde und die Ausbildung zur Verkäuferin mit dem 3. Lehrjahr was ich jetzt mach als EINE Ausbildung angesehen wird. Hatte ja im August 07 schonmal BAB beantragt, aber wurde ja abgelehnt wegen dem Verdienst der Eltern.
Anspruch auf ALG II oder Wohngeld habe ich nicht, eben wegen dem Anspruch auf BAB.
Irgendwie muss ich das durch kriegen das das Einkommen meiner Eltern nicht mit angerechnet wird, denn wenn ab April auch noch mein Kindergeld weg fällt müsste mir mein Vater wirklich 300 bis 400 Euro im Monat geben und das geht definitiv nicht!!!!
Bloß wie geh ich da am besten vor???? Einfach einen neuen Antrag stellen mit dem Vermerk meiner Eltern, das diese nicht mehr bereit sind für meinen Lebensunterhalt zu bezahlen oder habt ihr eine andere Idee?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shira2003
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 34x hilfreich)

Hat denn keiner mehr eine Idee? Weiß nicht wie es weiter gehen soll. :o(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 610x hilfreich)

Wenn deine Eltern ihren Unterhalt an dich nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen, kannst du nach § 72 SGB III die BAB als "Vorausleistung" bekommen:


§ 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

(1) 1Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) 1Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) 1Die Agentur für Arbeit kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Shira2003
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 34x hilfreich)

Versteh ich das richtig, das die Agentur für Arbeit mein BAB vorschießt und sie sich das dann von meinen Eltern wiederholt, notfalls auch einklagt? Das wollt ich nämlich vermeiden,....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8067x hilfreich)

So sehr persönliche Gründe im Einzelfall nachzuvollziehen sind, von den Eltern keinen Unterhalt mehr erhalten zu wollen;
Das kann man sich nicht aussuchen.

Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau baut auf die Ausbildung zur Verkäuferin auf. Deshalb bleiben die Eltern weiter unterhaltspflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shira2003
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 34x hilfreich)

Ja das mit der Verkäuferin und Einzelhandelskauffrau ist richtig. Andererseits hätte ich ja dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf BAB. Aber nicht zu vergessen das ich 2000 nach 1 1/2 Jahren schon eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgebrochen hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Shira2003
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 34x hilfreich)

Hab jetzt bald einen Termin beim Anwalt, der mir hoffentlich in der Sache weiter helfen kann.
Gestern war ich bei der Agentur und habe mir einen neuen BAB Antrag ausstellen lassen. Kann ich nun einfach die Blätter weglassen, in denen die Eltern ihr Einkommen angeben müssen und einen Zettel dazu legen das sie nicht gewillt sind Auskunft zu geben oder handeln sie dann ordnungswiedrig?

7x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pahris
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 28x hilfreich)

Hm mich würde mal interessieren ob du es geschafft hast das volle BAB zu bekommen ohne das deine Eltern es bezahlen mussten oder nachzahlen mussten ... weil ich habe so ein ähnliches problem

28x Hilfreiche Antwort

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