Hallo Leute,
ich brauche dringend eure Hilfe!
Ich schilder mal kurz den sachverhalt
Ich gehe ab 26.01.2009 zur Schule (Abendschule) und Bekomme Harz IV
Da ich erst nach 2 Wochen die Schulbescheinungungen von der Schule bekommen habe konnte ich meinen BAföG Antrag erst am 26.02.2009 Stellen (Bewilligung steht noch aus wird aber zu 99% durchkommen) Nun war ich mit dem Zettel bei der ARGE. Die sagten SOFORT das ich kein Geld mehr bekomme was ja evtl sogar noch Rechtmäßig ist da mir klar ist das ich nicht 2 Sozialleistungen beziehen kann (Ich weiß zwar auch nicht wie die sich das Vorstellen weil der BAföG Antrag dauert 2 Monate bearbeitungszeit) Aber ich habe ja noch für Januar,Februar,März ALG II bekommen. Ich musste bei der ARGE was unterschreiben das die Nachzahlung sofort zu ARGE geht was ich nicht nachvollziehen kann ich habe nun schon viele meinungen gehört
1. Ab dem 26.02. (Antragstellung BAföG) bekomme ich kein Harz IV mehr das heißt die dürfen genau vom 26.02 abrechnen d.h die 2 Tage aus Februar dürfen sie mir in Rechnung stellen und den Monat März. Der Rest geht auf mein Konto
2.Meinung Die ziehen das GANZE Geld von Februar & März ein was aber in meinen augen nach nicht rechtmäßig ist da ich ja ab 26.02 kein ALG II Empfänger mehr bin!
3. Da ich ab 26.01 Schule mache Behalten die Januar (Für den ich KEINEN Cent von der BAföG behörde bekomme) Februar und März ein. (Das kann nach meinem wissen ja NIEMALS stimmen)
4. Sie Behalten nur März da die Zahlung nicht mehr im Februar auf das konto ging. (Für mich die beste und einleuchtenste Variante weil meine mutter hatte das auch wo sie Arbeiten ging sie hatte am 30.05 noch ALG II bekommen fing ab 01.06 an zu arbeiten und ihr lohn kam aber erst am 03.07 also musste sie an die ARGE keinen cent zurückzahlen
Könnt ihr mir nun erklären wie das genau von statten geht ? bzw wie die Abrechnung genau laufen wird weil selbst auf der ARGE konnte man mir keine Auskunft geben....
Ach nochwas... ich bekomme 590€ BAföG aber 680 euro ALG II die 90€ Differenz können sie nicht abziehen oder bekomme ich dafür eine Rechnung ? Und muss das aus Eigener Tasche Zahlen?!?!?! Weil ich bin ehrlich ich will mein leben alleine auf die Beine stellen da ich einen Schweren arbeitsunfall hatte und meinen erlernten beruf nicht mehr ausüben kann gehe ich nun meinen eigenen weg.Aber es werden einem nur noch mehr Steine in den Weg gelegt... Schlimmer kann es ja kaum noch werden.
Ich danke euch schonmal Jetzt für die Kompetente hilfe die ich hier IMMER Bekam
LG
THEFighter
-- Editiert am 26.03.2009 02:13
BAföG & ALG II (Harz IV) Nachzahlung HILFE! =)
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



@TheFighter:
quote:
Ich gehe ab 26.01.2009 zur Schule (Abendschule) und Bekomme Harz IV
Was für eine Schule besuchst Du (welcher Abschluss ist geplant) und wie alt bist Du?
Wenn Du tatsächlich Bafög Anspruch hast, gilt folgendes:
Der Bafög Anspruch besteht - dem Grunde nach - ab Beginn der Schulausbildung. Ab diesem Tag hast Du keinen ALG II Anspruch mehr. Wenn Du den Bafög Antrag - warum auch immer - erst einen Monat nach Schulbeginn stellst, kann das nicht das Problem der ARGE sein. Ich bin mir nicht ganz sicher, glaube aber, dass Bafög, bei rechtzeitiger Antragstellung, sogar für den ganzen Januar gezahlt worden wäre. Dann hätte auch den ganzen Januar kein ALG II Anspruch bestanden.
Das ALG II ist für den gesamten Zeitraum, in welchem Bafög Anspruch bestand, (also mindestens ab 26.01.2009) in voller Höhe zurück zu erstatten. Auch das Zuflussprinzip spielt hier keine Rolle. Man muss schon unterscheiden, zwischen Arbeitseinkommen und anderen Sozialleistungen, die den ALG II Bezug ausschließen. Wenn ein ALG II Empfänger eine Arbeit aufnimmt, dann könnte er grundsätzlich weiterhin ALG II Anspruch haben. Also gilt - insbesondere für den ersten Arbeitsmonat - das Zuflussprinzip, wie Du ganz richtig geschrieben hast.
Bafög Berechtigte haben, im Gegensatz dazu, schon dem Grunde nach keinerlei ALG II Anspruch (§ 7 Abs. 5 SGB II). Dieser Anspruchswegfall ist völlig unabhängig davon, in welcher Höhe Bafög gewährt wird. Selbst dann, wenn aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen (z.B. zu hohes Elterneinkommen, oder Zweitausbildung), gar kein Bafög gezahlt wird, besteht kein ALG II Anspruch.
Darum ist auch die Abtretung der Bafög Nachzahlung in voller Höhe nicht zu beanstanden. Wenn der Bafög Antrag noch nicht durch ist, kann auch weiterhin ALG II als Darlehn gezahlt werden. Dieses ist gesondert zu beantragen.
Je nachdem, wie hoch Deine tatsächliche Miete (KM, Nebenkosten, Heizkosten) ist, und wie hoch der Anteil, der für Unterkunftskosten im Bafög enthalten ist, kann aber bei der ARGE ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 7 SGB II) beantragt werden.
Gruß,
Axel
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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönliche Meinung, und keine Rechtsberatung, dar"
Also ich finde das ein Ding der unmöglichkeit!!
Ich habe eigentlich keine andere Wahl als die Schule zu machen... da ich wie schon gesagt einen Schweren Arbeitsunfall hatte und meinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann nun wollte ich wieder schnellst möglich auf Eigenen Beinen stehen und wollte nun per Abendschule meinen Realschulabschluss nachholen damit ich ab Sommer 2010 Den Techniker machen kann.
Damit ich endlich wieder Arbeiten kann!!
Nun werden einem (Anders bin ich es nicht gewohn) Steine in den Weg gelegt...
Ich habe sowieso schon geldliche einbuße bekomme nun nur noch 590 euro im monat BAföG anstatt 680 euro ALG II und das ich den Antrag nicht im Januar abgeben konnte liegt nicht in meiner schuld Die Schule stellt erst Schulbescheinigungen Mitte Februar aus. Und Ohne die kann man keinen BAföG Antrag stellen.
Das heißt ich werde Aufjedenfall mit noch nem Größeren - aus der ganzen sache rausgehen als ich es eh schon habe nehmen wir mal an die ARGE Fordert das GANZE Geld zurück 3x 680€ = 2040€ (Januar,Februar,März) Vom Bafägamt bekomme ich eine Nachzahlung von (Februar,März) in höhe von 1180€ Dann Bleibt ein - von 860€ was sie mir in Rechnung stellen. Wie will ich das Jemals Zahlen ? In meinen Augen ist das Unmenschlich hier wird ein Junger Mensch nicht Belohnt das er versucht was auf die Beine zu stellen was Die ARGE Jahrelang nicht geschafft hat hier wird man GANZ GANZ Dicke bestraft!!! Das kann in meinen augen nach nicht Fair sein
Ich muss im Monat von den 590€ (90€ habe ich eh schon weniger) noch die Fahrkosten zur Schule im monat Tragen dh. ich habe 140€ Weniger als mit ALG II
Kann das wirklich stimmen ? Das Die ARGE Mehr zurückfordern kann als ich vom BAföG Amt bekomme ?
-- Editiert am 26.03.2009 14:09
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@TheFighter:
quote:
da ich wie schon gesagt einen Schweren Arbeitsunfall hatte und meinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann
Und genau darum hast Du überhaupt Bafög Anspruch. Ohne wichtigen Grund wird eine Zweitausbildung nämlich nicht gefördert. Und ALG II Anspruch hättest Du dann trotzdem nicht.
quote:
das ich den Antrag nicht im Januar abgeben konnte liegt nicht in meiner schuld Die Schule stellt erst Schulbescheinigungen Mitte Februar aus. Und Ohne die kann man keinen BAföG Antrag stellen.
Sorry, aber das ist falsch. Du hättest den Antrag auch ohne Schulbescheinigung stellen können, mit dem Hinweis, dass die Bescheinigung nachgereicht wird. Zwar wäre der Antrag, vor Einreichung der Schulbescheinigung nicht bearbeitet worden, aber Du hättest den Anspruch ab Tag der Antragstellung gehabt.
quote:
In meinen Augen ist das Unmenschlich hier wird ein Junger Mensch nicht Belohnt das er versucht was auf die Beine zu stellen was Die ARGE Jahrelang nicht geschafft hat hier wird man GANZ GANZ Dicke bestraft!!! Das kann in meinen augen nach nicht Fair sein
Nochmals sorry, aber eigentlich erkundigt man sich bevor man eine schulische Ausbildung beginnt doch darüber welche Leistungen man ggf. in welcher Höhe beanspruchen kann. Und das die Bafög Sätze ggf. niedriger sind, als andere Sozialleistungen, dass weiß man dann eben auch vorher und kann, bzw. muss, das in seine Überlegungen pro und contrag Schule einbeziehen. Eine Bestrafung oder Unfairness vermag ich da nicht zu erkennen.
Mal abgesehen davon sollte beim Besuch einer Abendschule eigentlich auch Zeit genug bleiben, sich einen 400 Euro Job zu suchen, wie das Millionen Studenten ebenfalls machen.
quote:
Kann das wirklich stimmen ? Das Die ARGE Mehr zurückfordern kann als ich vom BAföG Amt bekomme ?
Ganz eindeutig ja. Bafög ist kein anrechenbares Einkommen, welches einfach nur die Höhe des ALG II Anspruches reduziert, sondern Bafög ist ein absolutes Ausschlusskriterium für den ALG II Bezug. Demzufolge ist ALG II derzeit nur als Darlehn bewilligt und in voller Höhe rückzahlbar. Das ist nunmal eindeutige gesetzliche Regelung.
Leider hast Du meine Frage nach Deinem Alter nicht beantwortet. Solltest Du bereits über 30 sein, könnte nämlich - anstatt Bafög - doch ein ALG II Anspruch bestehen.
Gruß,
Axel
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Hey Axel,
Nein ich bin 24 Jahre alt und habe damit keinen ALG II Anspruch mehr ich bin im Moment etwas am boden weil mich einer Forderung von über 1000 euro habe ich NICHT Gerechnet! Aber was will man da machen... Ich hoffe nur das ich auf Kulanz der ARGE Hoffen kann weil diesen betrag kann ich NIEMALS Zurückzahlen! Manchmal glaube ich das mehr Informationen für die Bürger das leichtere wären um so Probleme aus der Welt zu schaffen...
Danke dir trotzdem für deine Hilfe
LG
THEFighter
@Axel
Warum musst du immer etwas zu BAföG usw. schreiben und es stimmt nicht oder nur teilweise?
>>Und genau darum hast Du überhaupt Bafög Anspruch. Ohne wichtigen Grund wird eine Zweitausbildung nämlich nicht gefördert. Und ALG II Anspruch hättest Du dann trotzdem nicht.<<
Sorry, selten soviel Blödsinn gelesen!
Wie kommst du denn auf diese Idee? Belege das mal mit Gesetzestexten.
@THEFighter
Leider ist das wirklich so, dass ab dem Monat des Beginn der förderungsfähigen Ausbildung und nicht erst ab dem Tag dein Anspruch auf ALG II entfällt.
Du musst jetzt dummerweise auch noch den Januar zurückzahlen, beantrage eine Stundung gegen geringe Ratenzahlung.
Eigentlich sollte dir im Moment kein Geld fehlen gegenüber dem ALG II - Bezug, da du wieder Anspruch auf Kindergeld hast. Schleunigst beantragen, wenn noch nicht geschehen.
Du könntest bis zu deinem 25. Geburtstag auch wieder beitragsfrei bei deinen Eltern über die Familienversicherung krankenversichert werden. Das ist eigentlich sogar vorrangig.
Dazu kannst du bei der ARGE den Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22.7 SGB II beantragen. Diesen Antrag solltest du auch sofort stellen.
In deinem BAföG-Bedarfssatz sind lediglich 57 € Mietpauschale plus 72 € Mietzuschuss enthalten, zusammen also 129 €.
Nach deinen Angaben hast du aber eine von der ARGE anerkannte Miete von 329 €. Die Differenz müsstest du also von der ARGE erhalten.
@alida:
Was meinst Du denn, dass nicht stimmen würde? Das die Zweitausbildung grundsätzlich erst mal nicht gefördert wird, oder das bei Bafög Ablehnung aus eben diesem Grund kein ALG II Anspruch besteht.
Das vorliegend noch, bzw. wieder, Kindergeldanspruch und Anspruch auf die Familieversicherung besteht, ist natürlich korrekt. Bisher fehlte die Antwort auf die Frage nach dem Alter des TE, denn ich - auf Grund seiner Schilderung - für deutlich älter gehalten hätte.
@TheFighter:
Also auf jeden Fall den Kindergeldantrag stellen. Dieses wird bei Bafög - anders als beim ALG II - auch nicht als Einkommen angerechnet.
Außerdem den Antrag für den Zuschuss zu den ungedeckten KdU stellen. Dieser müsste nach Deinen Angaben in Höhe von 200 Euro gewährt werden.
Allerdings führen einige ARGEn (keine Anhnung, wie hoch der Anteil ist) bei der Berechnung der ungedeckten KdU eine vollständige Bedarfsberechnung nach dem SGB II durch, was wiederum zur Berücksichtigung des Kindergeldes, und damit einem geringeren, oder auch gar keinen, Anspruch führen kann. Meines Erachtens darf das nicht geschehen. Allerdings gibt es - nach meinem Kenntnisstand - erst sehr wenige Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage. Und die wenigen, die es gibt, sind auch noch uneinheitlich. So haben die SGe Aachen und Schleswig, sowie auch das Hess. LSG so entschieden, wie von mir geäußert, während das SG Berlin in zwei Entscheidung unterschiedlicher Kammern einmal ebenso und einmal genau andersrum entschieden hat. Das LSG Berlin-Brandenburg hat zu der Frage noch nicht entschieden, vertritt aber wohl eher die Auffassung, dass eine vollständige Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung vorhandenen Einkommen vorzunehmen ist.
Gruß,
Axel
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Hallo,
also ich danke euch erstmal für die Antworten!!! =)
Also ich habe gestern in der Schule erfragt das ich erst ab Februar BAföG Anspruch habe da ich im Januar nicht die 20 Std in der Woche hatte konnte die Schule mir den Antrag für Januar auch keinen BAföG Antrag ausfüllen.
Das ich BAföG bekomme, war mir schon vorher klar (Gestern habe ich die Bewilligung bekommen 531€)
Familienversichert bin ich auch schon =) Aber trotzdem Danke!!!
Nun noch ein paar Fragen zu dem KdU
Muss ich die bei der ARGE Beantragen?
Kann ich vorher angeben das das Kindergeld nicht mit eingerechnet werden darf ?
Das ist nun die Frage weil ich habe das noch nie gehört das mir da noch was zusteht.
Ich danke euch nochmal vielmals für die Hilfe mir geht es gleich viel besser =)
Was würde ich nur ohne euch machen!!! =)
LG
THEFighter
@TheFighter:
quote:
Also ich habe gestern in der Schule erfragt das ich erst ab Februar BAföG Anspruch habe da ich im Januar nicht die 20 Std in der Woche hatte
Geht das irgendwie auch aus dem Bafög Bescheid hervor, oder kann die Schule Dir das schriftlich bestätigen? Zumindest, dass Du eben im Januar die 20 Wochenstunden nicht hattest? Dann bestand nämlich tatsächlich für Januar noch ALG II Anspruch und die Januar Leistung kann nicht zurück gefordert werden.
quote:
Nun noch ein paar Fragen zu dem KdU
Muss ich die bei der ARGE Beantragen?
Ja, der Antrag ist bei der ARGE zu stellen. Kopie vom Bafög Bescheid und vom Mietvertrag ist beizufügen (wobei Mietvertrag ja vermutlich bereits vorliegt).
quote:
Kann ich vorher angeben das das Kindergeld nicht mit eingerechnet werden darf ?
Natürlich kannst Du das angeben. Die Frage ist allerdings, ob das sinnvoll ist. Wenn Du das ausdrücklich mit angibst, dann müsstest Du das ja auch irgendwie begründen. Möglicherweise würdest Du damit nur schlafende Hunde wecken. Es gibt leider keine bundesweit einheitliche Vorgehensweise der ARGEn bei der Bearbeitung solcher Anträge. Insofern kann niemand voraus sagen, wie das bei Dir gehandhabt wird und ob es sinnvoll ist, auf die Nichtanrechnung des Kindergeldes hinzuweisen oder nicht. Ich würde es wohl eher lassen und zunächst mal den Bescheid der ARGE abwarten. Zur Not kann dagegen dann Widerspruch eingelegt werden.
Bekommst Du denn das Kindergeld überhaupt schon, bzw. ist das beantragt?
Gruß,
Axel
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Hi Axel,
ja Kindergeld habe ich schon beantragt... aber ich bekomme es erst wenn ich den Bescheid von der ARGE Habe ^^ dauert noch ein wenig.
Desweiteren habe ich es schon von der Schule schriftlich das ich im Januar meine 20 Wochenstunden NICHT erreiche also ist der Januar schonmal gerettet =)
Hoffe das ich mich jetzt voll und ganz auf die Schule konzentrieren kann weil es ist nicht gerade einfach :-) und ich will es ja nicht umsonst machen nur jeden tag ist was anderes.... und das nervt dann ganz schön :-P
Naja danke dir Alex ich melde mich nochmal wenn ich die KdU beantragt habe und sage dir bescheid was bei rumgekommen ist :-) Gebe da einfach das Kindergeld nich mit an :-)
LG
THEFighter
quote:
Gebe da einfach das Kindergeld nich mit an :-)
Allerdings schrei dann nicht wieder rum, weil du was zurückzahlen musst.

Wieso kriegst du Kindergeld erst, wenn du Bescheid von der Arge hast? Bei uns ging das ganz problemlos, Antrag stellen, Nachweis über Ausbildung/Schule erbringen und auf Bewilligung warten. Da hat doch die Arge nix mit zu tun.
Und käme nicht eigentlich bei Bafög eher Wohngeld in Frage als KdU von der Arge?
gruß azrael
@azrael:
quote:
Allerdings schrei dann nicht wieder rum, weil du was zurückzahlen musst.
Im Prinzip weiß die ARGE natürlich auch, dass Kindergeldbezug möglich ist und wird da ggf. drauf hinweisen. Ich persönlich würde mich, wenn ich in der Situation des TE wäre, auch ein wenig im Gewissenskonflikt fühlen. Einerseits müssen natürlich sämtliche Einnahmen bei Antragstellung angegeben werden. Anderseits kommt es - nach meiner Auffassung - aber eben nicht auf eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II an, so dass wiederum die Einnahmen völlig irrelevant sind. Mit der Angabe von Einkommen könnte man möglicherweise den SB nur auf die Idee bringen, dass eben doch eine Bedarfsberechnung durchzuführen ist.
quote:
Wieso kriegst du Kindergeld erst, wenn du Bescheid von der Arge hast?
Das verstehe ich allerdings auch nicht. Kindergeld wird eigentlich völlig unabhängig von SGB II Leistungen gewährt.
quote:
Und käme nicht eigentlich bei Bafög eher Wohngeld in Frage als KdU von der Arge?
Wohngeld ist beim Bezug von Bafög ausgeschlossen. Bevor das Geschrei wieder losgeht: Angeblich soll es Ausnahmen von dieser Regel geben. Konkretere Angaben zu diesen Ausnahmen und den Grundlagen dafür, wurden hier allerdings noch nicht gemacht.
Im Gegensatz dazu ist die Möglichkeit des KdU-Zuschusses durch die ARGE ausdrücklich im Gesetz geregelt (§ 22 Abs. 7 SGB II).
Gruß,
Axel
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quote:
Wohngeld ist beim Bezug von Bafög ausgeschlossen.
Jou, stimmt ja. Habe Bafög mit BAB verwechselt.
gruß azrael
Wohngeld gibt es für einen Alleinstehenden weder bei BAföG noch bei BAB.
Allerdings einem Antragsteller, einem Hilfesuchendem, zu raten, falsche bzw. unvollständige Ungaben zu machen, wie von Axel vorgeschlagen..............
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