BAföG - Einkommen des Vaters nicht im Bescheid

10. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)
BAföG - Einkommen des Vaters nicht im Bescheid

Hallo zusammen,

ich frage hier für einen Vater, der einen BAföG-Antrag für sein studierendes Kind ausfüllen soll.
Dass er ihn ausfüllt, steht außer Frage, es geht nur um den Passus auf dem Antrag:

quote:
Sollen Angaben über das Einkommen nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden, teilen Sie das bitte dem Amt für Ausbildungsförderung unter Angabe von Gründen schriftlich mit.


Verankert ist dies ja im §50 Abs. 2 BAföG-Gesetz.

Was für Gründe könnten das sein bzw. welche Gründe akzeptiert das Amt?

Ist es ausreichend, dass der Vater angibt, dass (nachgewiesen per OLG-Beschluß) seit Jahren keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind mehr besteht und somit das Einkommen des Vaters weder das Kind noch die Mutter des Kindes interessieren dürfte?

Nicht falsch verstehen, die Einkünfte werden natürlich dem Amt gegenüber offen gelegt, führen auch bei der Höhe und den Unterhaltsverpflichtungen des Vaters in keinster Weise zu einer BAföG-Kürzung, also zu keinem Anrechnungsbetrag beim Vater. Er will nur sein Einkommen der Ex und dem Kind gegenüber nicht offenlegen - passiert umgekehrt übrigens auch nicht.

LG KuschelbaerR









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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Der_Student
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

warum sollen denn dein kind und die mutter nicht erfahren was du verdienst? hat dein kind kein recht dazu? ich denke doch. mich kotzt das jedes mal bei meinem vater an, immer der gleiche zirkus, immer muss er seine unterlagen selber abgeben und nicht über mich und immer besteht er schön drauf, dass sein einkommen dann auf dem bescheid nicht drauf steht
habt ihr was zu verbergen?

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Hallo Student,

wenn die Bereitschaft zur Offenlegung der Einkommen nicht beiderseits vorhanden ist, mit welcher Berechtigung soll dann eine Seite dazu verpflichtet werden?
Den Vater interessiert es im Übrigen auch nicht, welches Einkommen Kindesmutter und Kind haben, genauso wenig sollte es die beiden interessieren.
Es ist doch völlig ausreichend, dass der KV seiner Auskunftspflicht dem Amt gegenüber nachkommt.

Was du bemängelst, dass dein Vater seine Unterlagen unabhängig von deinen direkt beim Amt abgibt, ist übrigens völlig legitim und gängige Praxis. Solange er sie überhaupt und rechtzeitig abgibt und damit eine zügige Bearbeitung deines Antrags ermöglicht, kann dir das doch egal sein.

Hat jemand eine Idee zu meiner obigen Frage?

LG KuschelbaerR

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6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hey Kuschel,

sehe demnächst ein ähnliches Problem auf mich zurollen...

quote:
Ist es ausreichend, dass der Vater angibt, dass (nachgewiesen per OLG-Beschluß) seit Jahren keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind mehr besteht und somit das Einkommen des Vaters weder das Kind noch die Mutter des Kindes interessieren dürfte?


Ich meine, ja!
Persönlich würde ich es so handhaben, dass ich dem Bafög-Amt mitteilen und auch nachweisen würde, dass dem Kind gegenüber keinerlei Unterhaltspflicht besteht.
Einkommen dem Amt gegenüber würde ich erst im äußersten Notfall angeben.

@Student,

wenn ich deinen anderen Thread angucke, zwar schon einige Jährchen alt, so ist dein Entgegenkommen auch nicht von schlechten Eltern...

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

@ Loddar

Naja das Einkommen dem BAföG-Amt gegenüber muss man ja offenlegen, ist aber auch nicht dramatisch, wird ja zur Berechnung des BAföG-Anspruchs des Studierenden benötigt, egal ob ein Unterhaltsanspruch nach Familienrecht besteht oder nicht. Geht ja nur erst mal drum, ob und in welcher Höhe der Studi BAföG erhält. Selbst wenn da ein Anrechenbeitrag für den Elternteil rauskommt, heißt das ja noch lange nicht, dass der nach Familienrecht auch zu zahlen ist, die rechnen halt anders. Legst du dein Einkommen nicht offen, ist es eine Ordnungswidrigkeit und es kann eine Geldbuße geben.
Kriegt das Kind wegen zu hohem Einkommen eines oder beider Elternteile keine oder weniger Leistungen, so kann es Vorausleistungen beantragen, bekommt die auch vom Amt, d.h. das Amt streckt vor, was nach deren Meinung die Eltern zahlen müssten. Dann prüfen die, ob sie das bei den Eltern zurückholen können, wenn ein Titel vorhanden ist, geht der ans Amt über. Oder das Amt klagt gegen die Eltern - dann wird aber wieder nach Familienrecht und nicht mehr nach BAföG-Recht gerechnet und geurteilt. Liegen da vorher schon Urteile vor, dass keine Unterhaltspflicht mehr besteht, klagt auch das Amt eher nicht. Dann kriegt der Studi zwar seine Vorausleistungen, aber sie können von keinem zurückgeholt werden. Bissl kompliziert das Ganze, aber naja, warum einfach, wenns kompliziert auch geht.

Aber wie schon gesagt, die Einkünfte dem Amt mitzuteilen ist ja hier nicht das Problem, der Vater wird auch nichts zahlen müssen, da das Einkommen zu gering bzw. die Freibeträge für vorrangig Berechtigte zu hoch sind, als dass er noch etwas zahlen könnte/müsste.

LG Kuschel


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-- Editiert von KuschelbaerR am 11.02.2009 19:58

5x Hilfreiche Antwort

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