BAföG Empfängerin in Bedarfsgemeinschaft - volle Anrechnung rechtens?

29. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
nextmg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG Empfängerin in Bedarfsgemeinschaft - volle Anrechnung rechtens?

Guten Tag,

ich habe eine Frage, wo mir bisher niemand weiterhelfen konnte und ich selbst mit den Gesetzestexten nicht weiter gekommen bin.

Thema: BAföG-Empfängerin in Bedarfsgemeinschaft (2 Erwachsene & 2 Kinder)

BAföG Empfängerin fiel aus der BG raus und das BAföG wurde als sonstiges Einkommen auf die BG aufgeteilt (Freibetrag - 100€)

Durch eigene Zahlung der Krankenversicherung, Busticket, Schulmaterialien usw. lag die BG zwei Jahre lang unter dem Regelsatz. Im angerechneten BAföG war ein Zuschlag für KV&PV von knapp 100€ enthalten.

Darf das JC das BAföG so berechnen, oder muss ihr selbst gezahlter Beitrag zur KV & PV, oder der Zuschlag vom BAföG für KV & PV von diesem Einkommen abgezogen werden?

Vielen Dank



-- Editiert von User am 29. Juni 2023 15:09

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30439 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von nextmg):
BAföG Empfängerin fiel aus der BG raus und das BAföG wurde als sonstiges Einkommen auf die BG aufgeteilt (Freibetrag - 100€)
Das stand vor 2 Jahren im Bescheid?
Zitat (von nextmg):
Darf das JC das BAföG so berechnen,
Kommt drauf an, was genau da im Berechnungsbogen zum Bescheid stand.

- Wieso bemerkt man das nach 2 Jahren?
- Ein evtl. Überprüfungsantrag gilt nur rückwirkend bis 1.1.22
- Hatte man damals schon Widerspruch erhoben?
- Wie kommt man auf einen Freibetrag von 100,-€

Ich meine, BAföG-Bezieher fallen nur grundsätzlich aus der Berechnung heraus, nicht aber aus der BG.
Diese Person hat von ihrem Einkommen ihre Anteile (hier jeweils 1/4) selbst zu bestreiten.
Sollte das BAföG nicht dafür ausreichen, kann es ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II geben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
nextmg
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,
vielen Dank für deine Antwort.

Zitat (von Anami):
Das stand vor 2 Jahren im Bescheid?


Da war es noch komplizierter, da Sie noch zusätzlich geringfügig arbeitete und der Lohn unterschiedlich hoch war. Dort wurde damals der 100€ Freibetrag + prozentualer Anteil vom Lohn berücksichtigt. Beim Aufstiegs-BAföG wurde somit kein Freibetrag mehr berücksichtigt.

Zitat (von Anami):
Wieso bemerkt man das nach 2 Jahren?


Es wurde schon vorher bemerkt und versucht, telefonisch oder schriftlich etwas zu erreichen.
Irgendwann haben wir auch resigniert, weil Beratungen von Vereinen auch meinten, dass dies wohl so richtig ist. Man hat aber auch gemerkt, dass irgendwie niemand bei diesem nicht alltäglichen Fall so richtig den Durchblick hat.

Zitat (von Anami):
Hatte man damals schon Widerspruch erhoben?

Es wurde telefonisch und online öfters darum gebeten, sich dieses Themas anzunehmen, einen richtigen Widerspruch gab es jedoch nicht.

Die letzten 12 Monate wurden nochmals durchgerechnet (abschließende Bewilligung von Leistungen) und wir sollten auch die Zahlungen an die Krankenkasse für diese 12 Monate nachweisen. Bei der Berechnung wurden diese jedoch nicht berücksichtigt und ich frage mich, wofür sie diese Nachweise haben möchten, wenn sie doch nicht berücksichtigt werden.

In der Erklärung steht immer, dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt hat, da Sie eine Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), oder der §§61 Absatz 2, 62 Absatz 3, 123 Nummer 2 und 124 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Auszubildende haben über die Leistungen nach §27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Entscheidung beruht auf §7 Absatz 5 SGBII.


Dies ist nur ein Thema von vielen, in den letzten 2 Jahren. Rückblickend wäre es finanziell und organisatorisch deutlich vorteilhafter gewesen, diese Ausbildung nicht über Aufstiegs-BAföG, sondern über einen anderen Weg anzustreben.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von nextmg):
BAföG Empfängerin fiel aus der BG raus und das BAföG wurde als sonstiges Einkommen auf die BG aufgeteilt (Freibetrag - 100€)
Wenn die Bafög Empfängerin aus der BG gefallen ist, wird ihr Einkommen nicht aufgeteilt. Sie muss aber ihren Anteil an den KDU dann selbst tragen und erhält keine Regelleistung mehr.

Irgendwas stimmt also nicht.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37537 Beiträge, 13797x hilfreich)

@bostonxl, ich dachte in ähnlicher Richtung. Wichtig ist noch ergänzend in diesem Zusammenhang: auch Minderjährige können eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Immer dann, wenn sie sich wirtschaftlich gesehen selbst aus welchen Quellen auch immer unterhalten können. Allerdings reduzieren sich dann die Zahlungen an den Rest der ehemaligen Bedarfsgemeinschaft. Etwa um einen Mietanteil und sonstige Allgemeinkosten.

wirdwerden

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30439 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von nextmg):
Dort wurde damals der 100€ Freibetrag + prozentualer Anteil vom Lohn berücksichtigt.
Ja, bei Erwerbstätigkeit gibt es einen Freibetrag. 100,- + 20% vom Rest.
Einen Freibetrag bei Aufstiegs-BAföG habe ich nur für Vermögen gefunden.
Zitat (von nextmg):
Es wurde telefonisch und online öfters darum gebeten, sich dieses Themas anzunehmen, einen richtigen Widerspruch gab es jedoch nicht.
Bitte mal für die Zukunft merken: *Widerspruch*, schriftlich und innerhalb 1 Monat an die meisten Behörden. Wenn Bescheide nicht nachvollziehbar oder offensichtlich falsch sind, ist das das 1. Mittel der Wahl.
Wenn andere befähigte Stellen allerdings auch sagen, die Bescheide wären so richtig---würde der Widerspruch eben abgelehnt. Ist dann auch nicht tragisch.

Ja, richtig, wer Leistungen nach Aufstieg-BAföG erhält, kann höchstens noch zusätzliche Leistungen nach §27 SGB II bekommen, wenn das BAföG den Bedarf nicht deckt. Diese §27-Leistungen gelten nicht als ALG2 bzw. jetzt nicht als Bürgergeld.

Zitat (von nextmg):
wir sollten auch die Zahlungen an die Krankenkasse für diese 12 Monate nachweisen.
Ja, auch richtig, denn KV-Beiträge hat man als BAföG-Bezieher doch geleistet---also konnte das nachgewiesen werden, einfach per Kontoauszug.
Für die anderen BG-Mitglieder zahlt das JC diese KV-Beiträge.
Zitat (von nextmg):
Rückblickend wäre es finanziell und organisatorisch deutlich vorteilhafter gewesen,
So lange aber andere BG-Mitglieder (hier also noch 3) am Tropf des JC hängen, kann man aus meiner Erfahrung nicht viel an der bürokratischen und schwer nachvollziehbaren Berechnung/Bewilligung/Nachweiserbringung ändern. Oft könnte man gar einen eigenen Buchhalter benötigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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