Hallo zusammen,
ich habe bei meinem BAföG-Amt einen Härtefallantrag nach §23 Absatz 5 eingereicht, da ich eine Waisenrente in Höhe von 233€ (114€ aus Deutschland und 119€ aus Polen) erhalte, aber sehr hohe Studiengebühren an einer staatlichen Universität im Ausland zahlen muss, welche durch den Bedarf nicht gedeckt werden können.
Zuletzt hat das BAföG-Amt geantwortet, dass dieser Härtefallantrag keine Anwendung beim Renteneinkommen findet, sondern nur beim Verdienst. Im BAföG §23 Absatz 5 wird aber auch die Waisenrente genannt.
Meine Frage ist, ob das Bafög-Amt hier im Recht ist und ich tatsächlich keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Freibetrages zur Vemeidung unbilliger Härten habe.
Vielen Dank im Voraus.
BAföG: Unbillige Härte bei Waisenrente
10. Mai 2020
Thema abonnieren
Frage vom 10. Mai 2020 | 02:58
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG: Unbillige Härte bei Waisenrente
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 10. Mai 2020 | 07:25
Von
Status: Student (2695 Beiträge, 637x hilfreich)
Reicht dir die dortige Antwort nicht?
https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?1,2507394
Und jetzt?
Schon
268.135
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
2 Antworten