BAföG (unter vorbehalt) Rückforderung

14. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.09.2019 12:13:44
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)
BAföG (unter vorbehalt) Rückforderung

Guten Morgen,

ich habe 2017 Master-BAfög beantragt und diese für 2 Semester bekommen. Ich war zugleich im Bachelor, sowie Masterstudiengang immatrikuliert. Ich habe die letzte Prüfung meines Bachelorstudiengangs nicht innerhalb eines Jahres geschafft, womit ich dann aus dem Master exmatrikuliert wurde. Ich habe zwar meinen Bachelorabschluss und befinde mich im Master, jedoch heißt es nun, dass das 1. und 2. Semester des Master-BAföGs mir nicht zustehen. Nun fordern die dass gezahlte Geld zurück, da es unter vorbehalt gezahlt wurde § 7 Abs. 1a BAföG.

Jetzt bin ich etwas durcheinander, bin alle damaligen Unterlagen durchgegangen und konnte keinerlei Vermerk wie dies mit "Unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. § 7 Abs. 1a BAföG" finden.

Wäre über hilfreiche Antworten sehr verbunden. Zurückzahlen ist schwierig mit einem Kontostand von ~180€

Viele Grüße
ph5





-- Editiert von ph5123 am 14.03.2019 12:08

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marga.k
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

(Unfug editiert)

-- Editiert von Moderator am 07.04.2019 23:21

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Nun ja - es steht aber im Gesetz, dass hier nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Davon wird man dann auch bei Ihnen nicht abweichen...
Zurückzahlen ist schwierig mit einem Kontostand von ~180€ Das hat aber nichts mit der Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu tun. Ggf. müssen Sie dann halt die Stundung beantragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.09.2019 12:13:44
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Nach Monaten eine Antwort vom BAföG-Amt. Meine Stundung wurde mit der Begründung

" Nur in Ausnahmefällen der erheblichen Härte der Forderungseinziehung kann die Forderung auf Antrag ggf. gegen Ratenzahlung gestundet werden. Sollten Sie einen solchen Antrag auf Stundung stellen, bin ich verpflichtet das Vorliegen einer erheblichen Härte zu überprüfen."

abgelehnt.

Soll monatlich 30€ zahlen und da der Betrag mehr als 2000€ ist, brauche ich eine Bürgschaft.
Bekomme zur Zeit noch um die 400€ Master-BAföG. Was nun? hab noch so um die 300€ Bankguthaben. Können Sie die Master-BAföG Zahlungen streichen/kürzen? Weiß jetzt nicht, was ich machen soll. Bürgschaft wird niemand übernehmen. Und sie fordern den Betrag von mehr als 3500€ sofort.

-- Editiert von ph5123 am 14.09.2019 12:52

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Bestreitest du deinen LU von den 400,- Master-BAFöG?

Hast du seit April nach einem Einkommen gesucht, dass die Ratenzahlung ermöglicht/erleichtert?

Zitat (von ph5123):
Und sie fordern den Betrag von mehr als 3500€ sofort.
WEnn du sofort nichts leisten/zahlen kannst, geht die Forderung eben weiter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12316.09.2019 12:13:44
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bestreitest du deinen LU von den 400,- Master-BAFöG? Ja

Hast du seit April nach einem Einkommen gesucht, dass die Ratenzahlung ermöglicht/erleichtert? Die Forderung kam heute
Zitat (von ph5123):
Und sie fordern den Betrag von mehr als 3500€ sofort.
WEnn du sofort nichts leisten/zahlen kannst, geht die Forderung eben weiter. Wenn die den BAföG Beitrag weiter kürzen, was sie schon gemacht haben, um 65€, dann wirds nicht nur eng, sondern dann muss ich alles kündigen.




Sie möchte auch UNVERZÜGLICH ,wie sie im Schreiben markiert hat, eine Antwort. Keine Ahnung, was ich ihr jetzt schreiben soll. "Zahlung nicht möglich, keiner übernimmt die Bürgschaft, was nun?"

-- Editiert von ph5123 am 14.09.2019 13:13

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Also ehrlich gesagt sollte ein Masterstudent doch mehr drauf haben als sowas :

Zitat (von ph5123):
Keine Ahnung, was ich ihr jetzt schreiben soll

Nachweise (Einkommen, ggf Kontoauszüge, halt eine Glaubhaftmachung Ihrer finanziellen Situation) beilegen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12316.09.2019 12:13:44
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Also ehrlich gesagt sollte ein Masterstudent doch mehr drauf haben als sowas :
Zitat (von ph5123):
Keine Ahnung, was ich ihr jetzt schreiben soll

Nachweise (Einkommen, ggf Kontoauszüge, halt eine Glaubhaftmachung Ihrer finanziellen Situation) beilegen.


Habe ich schon gemacht. Wenn man einen Stundungsantrag einreicht, muss man die finanzielle Situation dementsprechend auch nachweisen.... lol
Hauptsache erst einmal attackieren.



-- Editiert von ph5123 am 14.09.2019 17:06

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Dann bleibt wohl nur ein Job--- neben dem Masterstudium.
Die Begründung für die Kürzung um 65,- ---lautet wie?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12316.09.2019 12:13:44
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

@Anami
@fb367463-2
Hoffentlich seid ihr beiden keine Anwälte. Ist ja grausamer als am Galgen zu hängen.

Mein Einkommen beträgt 411€ BAföG nicht weniger und nicht mehr! Keine Nebeneinkünfte oder sonst was.
Forderung kam vom Amt, "Wir wollen von Ihnen 3xxx€ sofort und eine monatliche Rate von 65€ bis der Rest getilgt ist. Dann habe ich ein Antrag auf Stundung eingereicht. Diese wurde Ablehnung. Die Antwort hat solange gedauert, sodass sie einfach den geforderten mntl. Betrag von meinem BAföG gekürzt haben.

Was ich vergessen habe zu erwähnen, wenn ich keine Bürgschaft vorlegen kann wird mir mit einer Zwangsvollstreckung gedroht. "Sollten Sie diesem nicht nachkommen, werde ich nach Aktenlage entscheiden und ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten."

Eine Ratenzahlung von 30€ im Monat ist nur dann möglich, ---> wenn ich eine Bürgschaft vorlegen kann. Habe ich aber nicht. Also, wenn du @Anami ein Job für mich hast, wo innerhalb von paar Tagen 3600€ verdienen kann, her damit.

Meine Frage, sollte ich mir ein P-Schutzkonto einrichten? Ich bekomme noch bis April 2020 BAföG, kann das BAföG gestrichen oder gekürzt werden?



-- Editiert von ph5123 am 16.09.2019 00:22

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Die Zwangsvollstreckung hat sozusagen erstmal den Sinn und Zweck, die Ansprüche zu sichern. Ist das nämlich durch, kann jederzeit versteift werden, sobald sie zu Geld kommen bzw die Ansprüche bleiben jahrzehntelang erhalten. Das heißt aber nicht, dass man ihnen sofort Geld abzieht, wenn sie nur über ein unpfändbares Einkommen verfügen.


Und: wir sind keine Anwälte, dies ist ein Laienforum :) . Aber niemand, auch kein Anwalt, kann etwas dafür, wenn Ihnen die Antworten nicht gefallen. Irgendjemand hatte mal in seiner Signatur stehen "Wenn Dir die Antwort nicht gefällt, dann stelle die Frage nicht". Da ist was dran. Die Wirklichkeit verändert sich nicht, nur weil sie Ihnen nicht gefällt. Wenn Sie natürlich eine bestimmte Antwort erwarten, dann schreiben Sie das am besten nächstes Mal direkt im ersten Post, dann wissen wir Bescheid und sparen uns Zeit.



-- Editiert von fb367463-2 am 16.09.2019 01:54

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12316.09.2019 12:13:44
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Als Fragender, habe ich das Gefühl, wird man hier als Feind und generell als Lügner deklariert. Siehe Oben. Ich sage, sie fordern es sofort. Als Antwort kriege ich, ja dann geh doch arbeiten... Wo zur Hölle verdient man als Student innerhalb von paar Tagen 35xx€? Habs mitm Lotto einmal probiert. Leider kein Erfolg gehabt.

Wohngeld wurde abgelehnt. Grund, deine Eltern müssen dir den restlichen Betrag des BAföGs bezahlen. Naja, dass ist egal. Weil ich kein Hunger leiden muss. Ich komme mit den 411€ klar

-- Editiert von ph5123 am 16.09.2019 02:10

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von ph5123):
Wo zur Hölle verdient man als Student innerhalb von paar Tagen 35xx€?

Nirgendwo.

Aber ein Job würde helfen, die Schulden schneller abzuzahlen statt zu vermehren, weil logischerweise die Raten größer sind.
Und es könnte helfen die Ratenzahlung unkomplizierter durch zu bekommen.



Zitat (von ph5123):
Als Antwort kriege ich, ja dann geh doch arbeiten...

Nö, die hat man nicht bekommen. Da steht was ganz anderes.



Zitat (von ph5123):
Eine Ratenzahlung von 30€ im Monat ist nur dann möglich, ---> wenn ich eine Bürgschaft vorlegen kann.

Raten kann man immer zahlen - einfach anfangen und machen.



Zitat (von ph5123):
Meine Frage, sollte ich mir ein P-Schutzkonto einrichten?

Das wäre sicherlich sinnvoll.



Zitat (von ph5123):
ich bekomme noch bis April 2020 BAföG, kann das BAföG gestrichen oder gekürzt werden?

Zitat (von ph5123):
sodass sie einfach den geforderten mntl. Betrag von meinem BAföG gekürzt haben.

Finde den Fehler ...
Es wird doch schon gekürzt. Ein bisschen Logik sollte man als Student schon können ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.203 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.