BSG Urteil vom 28.05.2019, Kosten für Begleitkinder bei Mutter-Kind-Kur

10. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
hola02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BSG Urteil vom 28.05.2019, Kosten für Begleitkinder bei Mutter-Kind-Kur

Hallo, ich bin privat versichert und beihilfeberechtigt. Meine minderj. Kinder sind gesetzlich familienversichert über den Kindsvater. Die AOK lehnt eine Kostenübernahme für beide Kinder ab, da ich privat, die Kinder gesetzlich versichert sind. Von der Kurklinik wurde mir nun gesagt, dass diese Auslegung nur bei gesunden Begleitkindern gilt. Wenn die Kinder behandlungsbedüftig mit mir zur Kur fahren, ist vorrangig die AOK für die Kostenübernahme zuständig. Ich möchte in Widerspruch gehen, weiß aber nun nicht, welche Aussage stimmt. Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen. Danke und viele Grüße Anke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7421 Beiträge, 3098x hilfreich)

Sind die Kinder denn krank oder nicht?

-- Editiert von fb367463-2 am 10.03.2020 16:39

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18277 Beiträge, 9923x hilfreich)

Ein Widerspruch dürfte aussichtslos sein.
Haben Sie das Urteil des BSG ganz durchgelesen?

Kurzfassung:
- Wenn das Kind selbst gesund ist, muss die gesetzliche Versicherung des Kindes nichts zahlen, weil das Kind nicht behandelt wird.
- Wenn das Kind selbst behandlungsbedürftig ist, darf es keine Mutter-Kind-Kur sein. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist es Merkmal einer Mutter-Kind-Kur, dass die Mutter behandelt wird und das Kind nur Begleitung ist. Eine Mutter-Kind-Kur mit behandlungsbedürftigem Kind ist quasi unzulässig.
Wenn das Kind behandlungsbedürftig ist, muss eine Kur für das Kind beantragt werden (in einer Kinderkurklinik, die auf die Erkrankung des Kindes spezialisiert ist - und nicht in einem Erholungsheim für Mütter), wo die Mutter dann Begleit-Elternteil sein kann (ohne Behandlung der Mutter).


-- Editiert von drkabo am 11.03.2020 17:05

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
hola02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Beide Kinder sollen als behandlubgsbedürftig mitfahren.

Vielen Dank für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18277 Beiträge, 9923x hilfreich)

Dann müssen Sie die Mutter-Kind-Kur absagen und bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Kinder für jedes Kind eine Kind-Kur beantragen. Wenn die bewilligt wird, können Sie als Begleit-Elternteil mitfahren, bekommen selbst aber keine Behandlung.

Eine Kur, bei der Eltern und Kinder in der gleichen Klinik behandelt werden ist im deutschen Gesundheitssystem nicht vorgesehen. Entweder ist es eine Kur für die Mutter mit Begeit-Kindern oder eine Kur für die Kinder mit Begleit-Elternteil.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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