@all:
Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden, dass die Zuweisung zu einem rechtswidrigen 1-Euro-Job einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter rechtfertigt. Zugrunde zu legen ist dabei der jeweils gültige Tariflohn bzw. der ortsübliche Lohn. Dieser ist den in der Zeit der Ausübung des 1-Euro-Jobs erhaltenen Leistungen gegenüber zu stellen. Der Differenzbetrag ist dem LE vom Jobcenter auszuzahlen.
Für die genauen Einzelheiten, wie zum Beispiel die Frage, ob die Freibeträge für Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, muss das schriftliche Urteil abgewartet werden. Genaueres ist aus dem Terminbericht nicht ersichtlich.
Auf jeden Fall steht nach diesen beiden Entscheidungen (das zweite Verfahren wurde wegen fehlender Ermittlungen ans LSG zurück gegeben) fest, dass die Zuweisung zu einem 1-Euro-Job einen Verwaltungsakt darstellt, der mittels Widerspruch angreifbar ist.
Zum Terminbericht geht's hier - klick
Laut Mitteilung einiger Prozessbeobachter ist wohl von entscheidender Bedeutung, dass der 1-Euro-Job nicht konkret in einer unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung stehen darf. Es ist also zukünftig von den LE verstärkt darauf zu achten, dass die Eingliederungsvereinbarungen keine konkreten Angaben zu einer vorgesehenen Maßnahme enthalten, sondern dass die Zuweisung separat erfolgt. Dieses dürfte mittlerweile ja auch etwas einfacher sein, nachdem seit dem 01.04.2011 klar gesetzlich geregelt ist, dass die Weigerung, eine EGV zu unterschreiben, nicht sanktioniert werden darf.
Wenn mölichst viele 1-Euro-Jobber nunmehr ihre Rechte wahrnehmen und die Ansprüche geltend machen, kann das richtig teuer für die Jobcenter werden und auf Dauer das Aus für rechtswidrige 1-Euro-Jobs bedeuten.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
BSG zu rechtswidrigen 1-Euro-Jobs
14. April 2011
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Frage vom 14. April 2011 | 17:37
Von
Status: Philosoph (13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
BSG zu rechtswidrigen 1-Euro-Jobs
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