Hallo zusammen,
ich werde zum Oktober mein Bachelorstudium bereits nach dem fünften Semester abschließen. Mein Bafög-Bewilligungszeitraum läuft allerdings noch bis einschließlich März nächsten Jahres.
Da ich zum 1. September eine Vollzeitstelle antrete, habe ich (ggf. naiverweise) gedacht, dass ich zu Ende August meinen Bafög-Bezug vorzeitig beenden kann, da ich ab September ja für meinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (und will).
Heute habe ich allerdings den Hinweis erhalten, dass die Möglichkeit, den Bewilligungszeitraum zu verkürzen, nicht gegeben ist und ich meinen Vollzeitjob lediglich als erhöhtes Einkommen melde.
Hätte dies zur Folge, dass dann entsprechend mein Einkommen, was ich ab September erziele, komplett auf den Bewilligungszeitraum angerechnet wird, sodass ich auch für die bisherigen Monate bis September, in denen ich ja nicht selbstständig für meinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, die volle Bafög-Summe zurückzahlen muss?
Ich freue mich über Rückmeldung und ggf. Erfahrungsberichte mit ähnlichen Situationen.
Vielen Dank und viele Grüße!
Bafög - Bewilligungszeitraum vorzeitig beenden
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
...könntest du dich vorzeitig, also zum Oktober selbst exmatrikulieren. Damit entfällt der Anspruch auf BAföG-Leistungen.ZitatDa ich zum 1. September eine Vollzeitstelle antrete, :
Wie genau war der Hinweis zu diesem recht umständlichen Procedere?ZitatHeute habe ich allerdings den Hinweis erhalten, :
Um zum gewünschten Ergebnis zu kommen, genügt uU auch--- Exmatrikulation---Studierenden-Status nicht vorhanden---BAföG-Anspruch entfällt.
Dann wäre nur die Rückzahlung des BAföG für Sept+Oktober zu leisten.
ZitatWie genau war der Hinweis zu diesem recht umständlichen Procedere? :
Der Hinweis von einem befreundeten Verwaltungsangestellten des Studierendenwerkes, der zuvor lange Jahre Sachbearbeiter für Bafög-Angelegenheiten war, lautete wie folgt:
Wenn ich Ende diesen Monats meine BA abgebe, werde ich voraussichtlich im Oktober (bei normalen Korrekturzeit etc.) exmatrikuliert. Dies melde ich dem Bafög-Amt, sodass ich ab dann keine Zahlungen mehr erhalte. Das hieße aber auch, dass mein Einkommen (was ich zum 01.09 ja korrekt melden würde) für die Zeit April-Oktober umgelegt wird. Aufgrund der Höhe meiner Einnahmen ab 01.09 würde ich allerdings insgesamt deutlich über dem Freibetrag liegen, sodass ich sämtliche Zahlungen seit April zurückzahlen müsste.
Ich verstehe zwar die Rechnung, allerdings kommt mir das zugrundeliegende Prinzip zumindest merkwürdig vor. In den Monaten April-August war ich ja ohne Job auf meine Bafög-Zahlungen angewiesen, da ich keinerlei anderes Einkommen hatte. Dass ich für diese Monate dann trotzdem das Bafög zurückzahlen müsste, wäre natürlich sehr ärgerlich (und schwierig ad hoc).
Meine heutigen (noch oberflächlichen) Google-Recherchen haben ergeben, dass man auch per Erklärung beim Bafög-Amt auf weitere Zahlungen und den Bafög-Bezug verzichten kann. Allerdings gibt es lediglich Einzelfälle, die davon berichten, dass sie ähnliche Fälle so gehandhabt haben. Andere Forenbeiträge berichten davon, dass eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen ist. Vielleicht hat da jemand Erfahrung bzw. Quellen, die eine solche Regelung erläutern bzw. erklären, dass es sie nicht gibt?
Eine Exmatrikulation zum jetzigen Stand kommt nicht in Frage, da ich bis zur Abgabe der Arbeit eingeschrieben sein muss.
Vielen Dank für die Hilfe bis hierher!
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Natürlich nicht jetzt.ZitatEine Exmatrikulation zum jetzigen Stand kommt nicht in Frage, :
Nach Abgabe der BA-Arbeit wäre schon Ende August--- Ex ab September auf Antrag.Zitatalso zum Oktober selbst exmatrikulieren :
Oder musst du immatrikuliert bleiben, bis du das Zeugnis in der Hand hast?
ICH würde jetzt in Ruhe meine BA abgeben, im September schon mit dem Job beginnen.
Frühestens im November würde sich das BAföG-Amt melden.
Dann erst weißt du überhaupt, ob du exmatrikuliert bist und ob du 100.000,- als erstes Gehalt zu Ende September auf dem Konto haben wirst.
Erst mal Tatsachen schaffen, dann reagieren.
Alles Gute!
Ich denke, die Auskunftsperson hat da einiges durcheinander geschmissen. BaföG-Gelder sind einmal an eine Immatrikulation, aber auch an anderweitige Einkommen/anderweitiges Vermögen gebunden. Die Bewilligung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der von der Behörde in der Tat nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Den Fall haben wir hier aber nicht. Hier will der Begünstigte die "Gunst" nicht mehr haben, aus was für Gründen auch immer.
Dies kann er formlos (schriftlich) der Bewilligungsbehörde mitteilen. Damit sollte die Sache erledigt sein. Es gibt keinen Zwang, BaföG zu beantragen oder zu beziehen. Daraus ergibt sich dann auch im Umkehrschluss, dass es keinen Zwang gibt, weiterhin BaföG zu beziehen. Sollten weiter Beträge eingehen (so Systeme sind ja recht träge), dann überweist man eben zurück. Irgendwann wird ja eine Schlußrechnung kommen und dann weiß man auch, wo man steht, was man zurückzahlen muss. Wäre doch super, wenn die zurückbezahlten Beträge auf die BaföG-Schulden angerechnet würden. Wird aber wohl nicht der Fall sein, aber das ist nun wirklich nicht Dein Problem.
wirdwerden
Ob ein Verzicht erklärt werden kann, wäre nach § 46 Abs.2 SGB I zumindest diskussionswürdig.
Allerdings ist bei Änderungen nach § 53 S. 5 BAföG - abweichend von § 22 Absatz 2 BAföG - ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, das Einkommen durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf diese anzurechnen.
Kann dein Bekannter einen Grund nennen, warum diese Vorschrift hier nicht greifen sollte?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten