Bafög - Bewilligungszeitraum vorzeitig beenden

7. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Wanderfalke123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafög - Bewilligungszeitraum vorzeitig beenden

Hallo zusammen,

ich werde zum Oktober mein Bachelorstudium bereits nach dem fünften Semester abschließen. Mein Bafög-Bewilligungszeitraum läuft allerdings noch bis einschließlich März nächsten Jahres.

Da ich zum 1. September eine Vollzeitstelle antrete, habe ich (ggf. naiverweise) gedacht, dass ich zu Ende August meinen Bafög-Bezug vorzeitig beenden kann, da ich ab September ja für meinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (und will).
Heute habe ich allerdings den Hinweis erhalten, dass die Möglichkeit, den Bewilligungszeitraum zu verkürzen, nicht gegeben ist und ich meinen Vollzeitjob lediglich als erhöhtes Einkommen melde.

Hätte dies zur Folge, dass dann entsprechend mein Einkommen, was ich ab September erziele, komplett auf den Bewilligungszeitraum angerechnet wird, sodass ich auch für die bisherigen Monate bis September, in denen ich ja nicht selbstständig für meinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, die volle Bafög-Summe zurückzahlen muss?

Ich freue mich über Rückmeldung und ggf. Erfahrungsberichte mit ähnlichen Situationen.

Vielen Dank und viele Grüße!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Wanderfalke123):
Da ich zum 1. September eine Vollzeitstelle antrete,
...könntest du dich vorzeitig, also zum Oktober selbst exmatrikulieren. Damit entfällt der Anspruch auf BAföG-Leistungen.
Zitat (von Wanderfalke123):
Heute habe ich allerdings den Hinweis erhalten,
Wie genau war der Hinweis zu diesem recht umständlichen Procedere?

Um zum gewünschten Ergebnis zu kommen, genügt uU auch--- Exmatrikulation---Studierenden-Status nicht vorhanden---BAföG-Anspruch entfällt.
Dann wäre nur die Rückzahlung des BAföG für Sept+Oktober zu leisten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Wanderfalke123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie genau war der Hinweis zu diesem recht umständlichen Procedere?


Der Hinweis von einem befreundeten Verwaltungsangestellten des Studierendenwerkes, der zuvor lange Jahre Sachbearbeiter für Bafög-Angelegenheiten war, lautete wie folgt:

Wenn ich Ende diesen Monats meine BA abgebe, werde ich voraussichtlich im Oktober (bei normalen Korrekturzeit etc.) exmatrikuliert. Dies melde ich dem Bafög-Amt, sodass ich ab dann keine Zahlungen mehr erhalte. Das hieße aber auch, dass mein Einkommen (was ich zum 01.09 ja korrekt melden würde) für die Zeit April-Oktober umgelegt wird. Aufgrund der Höhe meiner Einnahmen ab 01.09 würde ich allerdings insgesamt deutlich über dem Freibetrag liegen, sodass ich sämtliche Zahlungen seit April zurückzahlen müsste.

Ich verstehe zwar die Rechnung, allerdings kommt mir das zugrundeliegende Prinzip zumindest merkwürdig vor. In den Monaten April-August war ich ja ohne Job auf meine Bafög-Zahlungen angewiesen, da ich keinerlei anderes Einkommen hatte. Dass ich für diese Monate dann trotzdem das Bafög zurückzahlen müsste, wäre natürlich sehr ärgerlich (und schwierig ad hoc).

Meine heutigen (noch oberflächlichen) Google-Recherchen haben ergeben, dass man auch per Erklärung beim Bafög-Amt auf weitere Zahlungen und den Bafög-Bezug verzichten kann. Allerdings gibt es lediglich Einzelfälle, die davon berichten, dass sie ähnliche Fälle so gehandhabt haben. Andere Forenbeiträge berichten davon, dass eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen ist. Vielleicht hat da jemand Erfahrung bzw. Quellen, die eine solche Regelung erläutern bzw. erklären, dass es sie nicht gibt?

Eine Exmatrikulation zum jetzigen Stand kommt nicht in Frage, da ich bis zur Abgabe der Arbeit eingeschrieben sein muss.

Vielen Dank für die Hilfe bis hierher!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Wanderfalke123):
Eine Exmatrikulation zum jetzigen Stand kommt nicht in Frage,
Natürlich nicht jetzt.
Zitat (von Anami):
also zum Oktober selbst exmatrikulieren
Nach Abgabe der BA-Arbeit wäre schon Ende August--- Ex ab September auf Antrag.
Oder musst du immatrikuliert bleiben, bis du das Zeugnis in der Hand hast?

ICH würde jetzt in Ruhe meine BA abgeben, im September schon mit dem Job beginnen.

Frühestens im November würde sich das BAföG-Amt melden.
Dann erst weißt du überhaupt, ob du exmatrikuliert bist und ob du 100.000,- :) als erstes Gehalt zu Ende September auf dem Konto haben wirst.
Erst mal Tatsachen schaffen, dann reagieren.

Alles Gute!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich denke, die Auskunftsperson hat da einiges durcheinander geschmissen. BaföG-Gelder sind einmal an eine Immatrikulation, aber auch an anderweitige Einkommen/anderweitiges Vermögen gebunden. Die Bewilligung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der von der Behörde in der Tat nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Den Fall haben wir hier aber nicht. Hier will der Begünstigte die "Gunst" nicht mehr haben, aus was für Gründen auch immer.

Dies kann er formlos (schriftlich) der Bewilligungsbehörde mitteilen. Damit sollte die Sache erledigt sein. Es gibt keinen Zwang, BaföG zu beantragen oder zu beziehen. Daraus ergibt sich dann auch im Umkehrschluss, dass es keinen Zwang gibt, weiterhin BaföG zu beziehen. Sollten weiter Beträge eingehen (so Systeme sind ja recht träge), dann überweist man eben zurück. Irgendwann wird ja eine Schlußrechnung kommen und dann weiß man auch, wo man steht, was man zurückzahlen muss. Wäre doch super, wenn die zurückbezahlten Beträge auf die BaföG-Schulden angerechnet würden. Wird aber wohl nicht der Fall sein, aber das ist nun wirklich nicht Dein Problem.

wirdwerden

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ob ein Verzicht erklärt werden kann, wäre nach § 46 Abs.2 SGB I zumindest diskussionswürdig.

Allerdings ist bei Änderungen nach § 53 S. 5 BAföG - abweichend von § 22 Absatz 2 BAföG - ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, das Einkommen durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf diese anzurechnen.

Kann dein Bekannter einen Grund nennen, warum diese Vorschrift hier nicht greifen sollte?

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