Bafög-Darlehensrückzahlung - und kein Ende

21. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
eschkeemaa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafög-Darlehensrückzahlung - und kein Ende

Folgende Situation:
Ein Bekannter hat bis 2003 studiert, und schlägt sich seit 2004 mit dem Bafög-Amt herum.
Denn: Studium zwar mit gutem Abschluss, aber deutlich über die Regelstudienzeit, und er war nach dem Studium mit Bewerbungen erfolglos geblieben. Es folgten befristete Jobs, Freiberuflichkeit und Dauer-Arbeitslosigkeit; aus diesem Grund waren immer wieder Freistellungen von der Rückzahlungsverpflichtung gewährt worden.
Es folgte der jobbedingte Gang ins europäische Ausland, weswegen kurzfristig alles in Deutschland aufgegeben wurde, die Bafög-Angelegenheit geriet ins Hintertreffen. Annähernd 5-jähriger Aufenthalt im Ausland.

Der Bekannte war bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück in Deutschland (berufsbedingt in zwei verschiedenen Bundesländern), als sich das Bafög-Amt zurückmeldete. Und zwar erst, als er eine Bewerbung für eine Stelle in einem Bundesamt (nicht das BVA) abgeschickt hatte, die jedoch vom BVA bearbeitet wurde.
Das Bafög-Amt fordert nun die komplette Rückzahlung (in einer Summe):

- Darlehensbetrag knapp 5 000 EUR
- Aufgelaufene Zinsen machen mittlerweile gut 30% der Rückzahlsumme aus
- hinzu kommen die Mahn- und Anschriftenermittlungskosten.

Der Bekannte ist inzwischen wieder beschäftigungslos geworden, hat deshalb gegen den neuen Bescheid Widerspruch mit den entsprechenden Belegen (Arbeitslosengeld/Agentur für Arbeit) eingelegt.
Nun kommt ein neuerlicher Bescheid, dass das Ganze nach § 59 BHO gestundet wird, und zwar für 2 Jahre. „Die Stundung ist jederzeit widerruflich".

Die Frage ans Forum:
Sollte die Stundung so angenommen werden, oder erneut Widerspruch eingelegt werden?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von eschkeemaa):
Sollte die Stundung so angenommen werden, oder erneut Widerspruch eingelegt werden?

Kommt ganz darauf an, was das Ziel ist. Wenn man Zwangsvollstreckungsverfahren mag, kann man widersprechen.
Ansonsten sollte man sich freuen das man 2 Jahre Ruhe hat.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eschkeemaa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zwangsvollstreckung?
Der Widerspruch ist in den Bafög-Bescheiden ein rechtmäßig angebotenes Rechtsmittel,
normalerweise 1 Monat nach Zugang, hier nun beim Stundungsbescheid "jederzeit".

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#3
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von eschkeemaa):

Die Frage ans Forum:
Sollte die Stundung so angenommen werden, oder erneut Widerspruch eingelegt werden?


Welchen Sinn / welche Absicht bestünde denn, erneut Widerspruch einzulegen? Was erhofft man sich davon?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von eschkeemaa):
Zwangsvollstreckung?

Ja, wenn man die Stundung ablehnt, ist die logischerweise vom Tisch, bedeutet man muss zahlen. Will / kann man das nicht, führen die ein Zwangsvollstreckungsverfahren durch. Danach hat man dann auch wieder 6-24 Monate Ruhe wenn sich an Stauts "ALG II Empfänger" nichts ändert.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#5
 Von 
eschkeemaa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmal Rücksprache mit dem Bekannten gehalten:
das Problematischste ist sicherlich die Entscheidung bzw. Mitteilung, dass die Bafög-Schuld in einer Summe zurückgezahlt werden soll; bis er ins Ausland gegangen ist, enthielten alle Bescheide stets einen Ratenzahlungs-/Tilgungsplan. Seiner Meinung nach muss das doch zumindest verhandelbar sein, ist es in der Situation sowieso schwer genug wenn nicht unmöglich, den Betrag aufzubringen und zurückzuzahlen.

Darüber hinaus hat er sich an formalen Aspekten der Kommunikation/Korrespondenz seitens des Bafög-Amts gestört, beispielsweise landeten jegliche neuen Bescheide und Briefe pünktlich zum Wochenende bzw. am Vortag eines Feiertags im Briefkasten; das mag banal erscheinen, aber es hatte sich ja alles – wie oben im Eingangsposting beschrieben – mit der Bewerbung auf die Stelle, für die das Bafög-Amt die Kandidaten rekrutierte, und für die der Bekannte dann schließlich eine Absage erhielt, überschnitten. Und auch im Anschriftenfeld der Briefe wurde als Zusatz die genaue Etagenbezeichnung, wo der Bekannte seine Wohnung hat, aufgeführt – obwohl er dies nirgendwo mit angegeben hatte; also ganz nach dem Motto: wir wissen genau wo Du wohnst.

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von eschkeemaa):
Darüber hinaus hat er sich an formalen Aspekten der Kommunikation/Korrespondenz seitens des Bafög-Amts gestört, beispielsweise landeten jegliche neuen Bescheide und Briefe pünktlich zum Wochenende bzw. am Vortag eines Feiertags im Briefkasten; das mag banal erscheinen, aber es hatte sich ja alles – wie oben im Eingangsposting beschrieben – mit der Bewerbung auf die Stelle, für die das Bafög-Amt die Kandidaten rekrutierte, und für die der Bekannte dann schließlich eine Absage erhielt, überschnitten. Und auch im Anschriftenfeld der Briefe wurde als Zusatz die genaue Etagenbezeichnung, wo der Bekannte seine Wohnung hat, aufgeführt – obwohl er dies nirgendwo mit angegeben hatte; also ganz nach dem Motto: wir wissen genau wo Du wohnst.
Im Ernst jetzt?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von eschkeemaa):
Seiner Meinung nach muss das doch zumindest verhandelbar sein

Irgendwann ist das Ende jeder Verahbdlungsbereitschaft gekommen.
Und abzahlen kann man ja jederzeit, auch ohne Vorgaben vom Amt.



Zitat (von eschkeemaa):
Darüber hinaus hat er sich an formalen Aspekten der Kommunikation/Korrespondenz seitens des Bafög-Amts gestört,

Scheint er braucht nicht nur im juristischen Unterstützung ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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