Bafög - Erbe ausschlagen trotzdem Anrechnung?

10. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Manu_28
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Bafög - Erbe ausschlagen trotzdem Anrechnung?

Hallo,
wie verhält es sich mit dem Bafög, wenn Person A das Erbe das Vaters V ausschlägt und dadurch der Anteil von A dann auf das Erbe der Mutter B und Geschister C übergehen würde?
Vermögen würde sich auf eine Immobilie belaufen.

Rechnet das Bafög Amt das ausgeschlagene Erbe Person A als Vermögen an? Wird die Ausschlagung wie schon bei solchen Fällen bei Sozialhilfe Empfänger nichtig da sittenwidrig?
Wird der Sachverhalt ggbf. als Schenkung an B und C gewertet? Prüft das Bafög Amt nur über die gemeldeten Zinsen der Kapitalerträge das Vermögen von A oder wird auch die Ausschlagung einer Erbschaft über die Nachlassgerichte geprüft? Da A ja aus seiner Sicht nach Ausschlagung kein Vermögen besitzt ergibt sich für A keine Meldepflicht über die Ausschlagung ggb. dem Bafögamt?

Angenommen C kauft (nach Ausschlagung des A) die Immobilie von B ab und die Ausschlagung von A wird später als nichtig oder als Schenkung angesehen, ist dann A doch wieder Miteigentümer an der Immobilie?

Hoffe jm. kann hier eine Einschätzung aus der Praxis, sonst gerne auch theoretisch geben. Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31775 Beiträge, 16898x hilfreich)

Rechnet das Bafög Amt das ausgeschlagene Erbe Person A als Vermögen an? Ja, da das sittenwidrig ist. Siehe hier: http://openjur.de/u/490074.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Manu_28
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
diese Entscheidung hatte ich schon gesehen, aber früher (Jahr 2004) wurde schon genau gegenteilig entschieden und die Entscheidung einer Sittenwidrigkeit des Amtsgerichts durch das Landgericht aufgehoben.

"..Bei der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben. Der Erbe kann frei entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Es gibt keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte auf das Erbe zugreifen können.."

http://openjur.de/u/107619.html

Ist in dem Urteil von 2011 der ausschlagenden Person zum Verhängnis geworden, dass sie sich so ausführlich geäußert hat? Wie schätzt ihr die Situation ein, wenn diese keine Aussage zur Sache gemacht hätte und nur auf das höchstpersönliche Recht rumgeritten wäre welches ihr doch lt. BGB zusteht?

Melden die Nachlassgerichte eigentlich Änderungen in Erbfällen weiter an Finanzamt etc.?

Wenn Person A das Erbe ausschlägt und dies auch nicht dem Bafög Amt mitteilt, gebe es dann später ggbf. Probleme mit dem Amt, da Mitteilungspflichten verletzt wurden?

Person A ist ja eigentlich im guten Glauben, dass eine Auschlagung die ein Notar/Nachlassgericht (Erbschein) "genehmigt" soweit seine Richtigkeit hat und Person A gemäß BGB bei Ausschlagung so zu behandeln ist, als wenn A nie Erbe geworden wäre. Also aus der Sicht von Person A auch kein zu meldendes verwertbares Vermögen vorliegt und A nach eigener Überzeugung nicht sittenwidrig handelt.

-- Editiert Manu_28 am 10.05.2014 17:32

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Manu_28
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Ergänzend noch:

§1953 BGB sagt ja, dass die Erbschaft bei Ausschlagung nicht angefallen ist.

Um das ganze noch komplizierter zu machen:
Wenn im obigen Fall italienisches Erbrecht angewendet wurde (da der Erblasser Italiner war) und dort hier ein noch "härter" Passus als §1953 BGB existiert, nämlich:
Codice Civile 2. Buch Erbrecht 1. Titel 7. Abschnitt, 519
"..Wer die Erbschaft ausschlägt, wird so betrachtet, als ob er nie dazu berufen worden wäre.."

Müsste dann eigentlich für die Fallbetrachtung hier noch ebenfalls das ital. Recht greifen? Person A könnte dann doch eigentlich nicht mit sittenwidrigkeit belangt werden, da das ital. Recht klar sagt, dass man so betrachtet werden muss, als wenn man nie zur Erbschaft berufen worden wäre?

2x Hilfreiche Antwort

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