Bafög - Exmatrikulation und Rückzahlung

2. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
sTy2k
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Bafög - Exmatrikulation und Rückzahlung

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Bafög. Ich war von Oktober 2015 bis Juli 2016 Vollzeitstudent an der Universität zu Köln. Aufgrund eines guten Jobangebotes habe ich mich im zweiten Semester (um genauer zu sein im Juli 2016) exmatrikulieren lassen.

Während der Zeit als Student bekam ich ca. 360 EUR Bafög jeden Monat. Außerdem arbeitete ich in dem genannten Zeitraum als Werksstudent mit einem Verdienst von ca. 350 EUR. Dies habe ich auch so in meinem Bafög-Antrag angegeben.

Nun zu meinem eigentlichen Problem:

Ich habe meine neue Stelle im Juli 2016 angetreten: war also in genau diesem Monat noch bei der Universität zu Köln eingeschrieben und zeitgleich auch Vollzeitbeschäftigter mit einem Einkommen von 4.200 EUR brutto. Nun habe ich Post erhalten, dass ich 3.300 EUR im nächsten Monat an das Studierendenwerk überweisen soll, da ich im Bemessungszeitraum viel mehr verdient hätte, als zuvor angegeben.

Nach einem längeren Schriftverkehr mit der Sachbearbeiterin des Studierendenwerkes hat sie mir nun erläutert, dass dies ganz normal sei aufgrund des Bafög §22 (1) „Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird."

Für mich ist dies aber keineswegs plausibel, denn ich war von Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 Student an der Universität zu Köln und auch auf die Bafög Leistungen angewiesen. Ich habe mich direkt im Juli 2016, als ich die Stelle antrat, exmatrikulieren lassen, weil ich eben nicht mehr das Geld benötigte und auch nicht weiter studieren wollte. Ist es wirklich rechtens, wenn mir nun hier mein monatlicher Bruttoverdienst von 4.200 EUR rückwirkend auf den gesamten Bemessungszeitraum angerechnet wird? Ich konnte zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht wissen ein solches Jobangebot zu erhalten. Wenn ich nun den vollen Bafög-Satz von Juli 2016 zurückzahlen müsste, dann verstehe ich dies natürlich, aber wieso für alle Monate rückwirkend?

Zudem verstehe ich nicht, wieso ich das gesamte Bafög-Darlehn nun direkt zurückzahlen soll und nicht erst nach 5 Jahren, wie normalerweise üblich?

http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/studienabbrecher-faq.php#p5
„Wer BAföG für sein Studium erhalten hat und das Studium abbricht, muss nicht befürchten, nunmehr die gesamte Fördersumme zurückzahlen zu müssen. Wie bei einem abgeschlossenen Studium auch, muss „nur" der Darlehensanteil der Förderung zurückgezahlt werden. Fällig wird das Darlehen 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) des zuerst begonnenen Studiengangs."

Geht das Studierendenwerk (hier der Universität zu Köln) wirklich rechtens vor?

Vielen Dank und viele Grüße

sTy2k

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8 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33818 Beiträge, 17594x hilfreich)

Zudem verstehe ich nicht, wieso ich das gesamte Bafög-Darlehn nun direkt zurückzahlen soll und nicht erst nach 5 Jahren, wie normalerweise üblich? Ganz einfach - weil Sie keinen Anspruch darauf hatten.
Wenn ich nun den vollen Bafög-Satz von Juli 2016 zurückzahlen müsste, dann verstehe ich dies natürlich, aber wieso für alle Monate rückwirkend? Weil nicht monatsweise gerechnet wird, sondern für den kompletten Bewilligungszeitraum.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
sTy2k
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Zudem verstehe ich nicht, wieso ich das gesamte Bafög-Darlehn nun direkt zurückzahlen soll und nicht erst nach 5 Jahren, wie normalerweise üblich? Ganz einfach - weil Sie keinen Anspruch darauf hatten.

Wenn ich nun den vollen Bafög-Satz von Juli 2016 zurückzahlen müsste, dann verstehe ich dies natürlich, aber wieso für alle Monate rückwirkend? Weil nicht monatsweise gerechnet wird, sondern für den kompletten Bewilligungszeitraum.


D.h. ich hätte am besten vor der Antragsstellung einmal einen Blick in die Glaskugel werfen sollen... Weil dann hätte ich ja gewusst, dass ich ca. 8 Monate später ein Jobangebot erhalte und aufgrund dessen doch kein Bafög-Anspruch habe.

Sorry, aber das ist doch komplett sinnlos... Zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte ich Anspruch auf Bafög, weshalb ich die Leistung auch erhalten habe, nur weil dann in der Zukunft auf einmal ein Ereignis eintritt, kann doch eben dieser Anspruch nicht rückwirkend geändert werden.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33818 Beiträge, 17594x hilfreich)

Sorry, aber das ist doch komplett sinnlos... Sagen Sie Bescheid, wenn Sie irgendein juristisches Argument haben - das diskutiere ich dann gern mit Ihnen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
sTy2k
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sorry, aber das ist doch komplett sinnlos... Sagen Sie Bescheid, wenn Sie irgendein juristisches Argument haben - das diskutiere ich dann gern mit Ihnen.


Ich hatte Anspruch auf Bafög zum Zeitpunkt der Antragsstellung, ansonsten hätte ich kein Bafög erhalten.

In welchem § des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nun, dass rückwirkend dieser Anspruch entfallen kann.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33818 Beiträge, 17594x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17971 Beiträge, 9787x hilfreich)

Zitat:
In welchem § des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nun, dass rückwirkend dieser Anspruch entfallen kann.

In §53, und zwar im letzten Satz: "Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. "
Das heißt (vereinfacht gesagt): Wenn sich das Einkommen des Bafög-Empfängers oder dessen Eltern geändert hat, wird der Bafög-Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum neu berechnet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
sTy2k
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, vielen Dank. Und diese Rückzahlungen sind sofort zu leisten und nicht erst nach den 5 Jahren, so wie es eigentlich üblich wäre?

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33818 Beiträge, 17594x hilfreich)

Ich schrieb es ja schon, aber gern noch mal - ein Darlehen für 5 Jahre kriegt der, der einen Anspruch darauf hatte. Sie haben ihn nicht, da er rückwirkend entfallen ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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