Bafög Paragraph 15 b Beendigung der Monat

24. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
spiegelbirke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafög Paragraph 15 b Beendigung der Monat

Hallo,

ich habe meine Abschlussprüfung am 02.05.2022 gehabt. Mein Prüfungszeugnis sowie meine Exmatrikulation ist ebenfalls auf dem 02.05 datiert.

Ich habe für den Monat Mai eine Ablehnung von Sozialleistungen bekommen weil der Monat mit berechnet wird.(in der Überschrift beschriebenen Gesetzestext).

Ist das anfechtbar oder muss ich mich hier dem Gesetz unterordnen? Wichtig ist vielleicht auch, dass ich gar nicht mehr in der Regelstudiumszeit bin und lange kein Bafög mehr bekomme.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Also ich weiß nicht wie es den anderen Lesern geht, aber ich verstehe nichts.

Du hast herausgefunden, dass etwas richtig ist, willst aber wissen, ob du es anfechten kannst?

Du schreibst von einer Ablehnung einer Sozialleistung und beziehst dich auf einen Paragraph im BAföG, schreibst dann ganz am Ende aber, dass du schon "lange kein Bafög" mehr beziehst.

:???:

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Ich vermute der TE ist im Mai ohne jegliche Leistungen und fragt, ob das so rechtens ist.
Bafög bekommt er nicht mehr und weil der ganze Monat gesehen wird eben auch keine Sozialleistungen.

Das ist so rechtens, man sollte daher immer einen Monat Puffer haben, was seine Finanzen angeht

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

cirius, der Fragesteller hat doch vorher auch kein Bafög bekommen.

wirdwerden

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#4
 Von 
spiegelbirke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo danke für die Antworten.

Ich beziehe mich nicht auf den Paragraphen sondern das Jobcenter.

Und ja, ich beziehe kein Bafög mehr. Das Jobcenter weiß das auch, meint aber dass der Paragraph trotzdem rechtens ist. Es wäre egal ob ich Bafög bekomme oder nicht.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Aha, also geht es um abgelehnte ALG II Leistungen und das Jobcenter behauptet, dass wegen der Studienzeit bis zum 02.05. ein Leistungsausschluss für Mai vorliegt.

Zitat (von spiegelbirke):
Es wäre egal ob ich Bafög bekomme oder nicht.
Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, allerdings gilt sie nur bis zum letzten Tag des Studiums. Gerade wegen dem genannten § 15b BAföG, endet das Studium und damit besteht auch kein Leistungsausschluss mehr beim ALG II.

Wesentlich einfacher wäre natürlich zu arbeiten, anstatt sich mit Sozialleistungsträgern herumzuschlagen. Woran hängt es?

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#6
 Von 
spiegelbirke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also besteht kein Leistungsausschluss? Es steht doch überall, dass der Monat in den Bewilligungszeitraum mit einzubeziehen ist.

Danke für den Denkanstoß bzgl. der Arbeit aber einen Job habe ich schon ;) (ab 01. Juni)
Ich habe leider nur kein Geld um meinen Umzug zu finanzieren. Deswegen bin ich auf Sozialleistungen angewiesen.

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Leistungsausschluss bei Studenten gemäß § 7 Absatz V SGB II endet mit dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils (§ 15b Absatz III 2 BAföG), auch wenn die Ausbildungsförderung nach interner Weisung für den gesamten (letzten) Ausbildungsmonat gezahlt wird. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2012 - L 7 AS 783/11).

Es handelte sich bei diesem Fall um einen gleichartigen Sachverhalt.

Und auch die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit geben nichts anderes her: "Der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II endet mit der Exmatrikulation."

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#8
 Von 
spiegelbirke
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Soeben kam auch der gültige Ablehnungsbescheid:

Nach den hier vorliegenden Unterlagen haben Sie am 02.05.2022 Ihr Bachelorstudium an der xxx mit dem Bestehen der Prüfungen und der Bekanntgabe am 02.05.2022 abgeschlossen.

In Verbindung mit § 15 b Abs. 3 Satz 3 Berufsausbildungsförderungsgesetz (BaföG) ist eine Hochschulausbildung mit dem Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitt bekannt gegeben wird.

Somit endet Ihr grundsätzlicher Anspruch auf BaföG-Leistungen am 31.05.2022 und somit war Ihr Antrag auf SGB II Leistungen ab dem 01.05.2022 abzulehnen.

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