Bafög Rückzahlung: ist Kindesunterhalt Einkommen?

25. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)
Bafög Rückzahlung: ist Kindesunterhalt Einkommen?

Beim Ausfüllen eines Freistellungsantrags wird nach dem Einkommen der Kinder gefragt.
Als Darlehensnehmer hat man einen Freibetrag von 1070 €, pro Kind im Haushalt bekommt man einen Freibetrag von 485 €.
Weiß jemand, ob folgende Beträge bafögtechnisch zum Einkommen der Kinder zählen:

- Kindesunterhalt des leiblichen Vaters des Kindes
- Kindergeld

Leider konnte ich dazu nirgends etwas finden.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

Unterhalt und Kindergeld dienen der Deckung des Bedarfs des Kindes und sind damit kein Einkommen. So sieht es zumindest das BGB vor.

Mal zur Erklärung. Du möchtest Für Dich BAföG beantragen und hast schon ein eigenes Kind in Deinem Haushalt für das Du Unterhalt vom KV bekommst und Kindergeld?

Oder wie gestaltet sich die Konstelation?

LG nero

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Mal zur Erklärung. Du möchtest Für Dich BAföG beantragen und hast schon ein eigenes Kind in Deinem Haushalt für das Du Unterhalt vom KV bekommst und Kindergeld? Nö. Der TE will beantragen, wegen zu geringen Einkommens sein früher erhaltenes Bafög aktuell nicht zurückzahlen zu müssen. Und da wird einfach geguckt, ob das Haushaltseinkommen den Freibetrag, hier also 1555 Euro, übersteigt. Insofern dürfte die Frage des TE irrelevant sein. Anderenfalls gäbe es ja keinen Freibetrag für das Kind...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 25.07.2014 13:45

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#3
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

Ja ,ich möchte von der Rückzahlung für ein Jahr befreit werden.

Bitte antworten sie doch klar mit "ja" oder "nein" Unterhalt und Kindergeld sind Einkommen des Kindes. Denn leider kann ich ihren Ausführungen nicht folgen, da sie mich verwirren. Vielen Dank.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Es gibt kein "Einkommen des Kindes", es gibt nur ein Haushaltseinkommen . Und das liegt unter Einbeziehung von KG, Unterhalt und allen anderen Zuflüssen entweder über oder unter 1555 Euro.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#5
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

Beim Bafög wird explizit nach dem Einkommen des Kindes gefragt und nicht nach dem Haushaltseinkommen.

Mich interessiert nur das bafög-Recht und keine generellen Aussagen über das Sozialrecht!

Mal davon abgesehen würde das Einkommen eines Ehepartners auch nicht zur Berechnung herangezogen, da es nur um den Darlehensnehmer und die Kinder geht also kann die These mit dem Haushaltseinkommen nicht stimmen.

Danke

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-- Editiert Moderator am 25.07.2014 20:47

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#6
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Es gibt kein Haushaltseinkommen, es gibt einen Freibetrag von 1.070 € für den Antragsteller und zusätzlich einen von 485 € für ein Kind. Das Einkommen des Kindes wird von diesem Freibetrag abgezogen.
Unterhalt ist Einkommen des Kindes, Kindergeld nicht.

Übrigens, auch wenn nicht danach gefragt war:
Leistungen nach SGB II oder SGB XII sind unbeachtlich der Höhe auch kein Einkommen.
Einfach mal in die Einkommensverordnung schauen.
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/einkommensverordnung-206.php

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

also kann die These mit dem Haushaltseinkommen nicht stimmen. Ich habe es noch mal nachgelesen - Sie haben recht. Es wird das Einkommen des Kindes genommen, wozu KG und Unterhalt zweifellos zählen, und das wird dann vom Freibetrag des Kindes abgezogen. Nachlesen kann man das hier: http://www.bafoeg.bmbf.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Fast, fast stimmt es jetzt.

Nur Kindergeld ist immer noch kein Einkommen. Das wurde irgendwann zwischen 1996 (da galt es noch) und 2001 (neue BAföG-Novelle gestrichen.

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#9
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Unter dem angegebenen Link von alida steht unter Paragraph 2 folgndes: sonstige Einnahmen sind...

6. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners;

In dem Freistellungsantrag werden Kinder, die noch in die Schule gehen als Auszubildende geführt. So wie ich jetzt die angegebene Passage aus Abs. 6 verstehe, ist der Unterhalt des Vaters kein Einkommen der Kinder, oder?!?

Das Problem, das ich bei der ganzen Sache sehe ist das, dass wenn Mutter und Vater zusammen leben, der Vater angenommen 9000 Euro netto verdient, sein Einkommen nicht mit angerechnet wird, er aber zweifels ohne auch einen maßgeblichen Teil zum Unterhalt der Kinder beiträgt, ohne dass das zu lasten des Darlehensnehmer, also der Mutter, ausgelegt wird. Wenn jetzt die Mutter alleine mit den Kindern lebt, wäre das in meinen Augen eine massive Benachteiligung, wenn der Vater dennoch zum Unterhalt der Kinder beiträgt.

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#10
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)

Für alle, die die Antwort, die ich mittlerweile erhalten habe, interessiert:

Nein, weder das Kindergeld, noch der Kindesunterhalt sind im Hinblick auf die Rückzahlung des bafög Darlehens Einkommen der Kinder!!!



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