Hallo,
folgender Fall:
Der Vater möchte seinem Sohn schon zu Lebzeiten sein Haus überschreiben.
Die Tochter soll aber nicht leer ausgehen und so soll der Sohn der Tochter die Hälfte des Wertes des Grundstücks auszahlen.
Die Tochter studiert und bekommt Befög.
Das eigentliche Erbe wäre ja erst fällig, wenn der Vater tatsächlich stirbt.
Die Tochter kann auch noch nicht über das Geld verfügen, weil der Sohn es ihr derzeit nicht auszahlen kann, weil er es nicht hat.
Das Geld ist für die Tochter also nicht verfügbar.
Wäre folgendes Vorgehen denkbar:
In dem Übertragungsvertrag zwischen Vater und Sohn wird vereinbart, dass im Falle des Ablebenes des Vaters, DANN (Bestimmung der Fälligkeit) die Auszahlung des hälftigen Wertes an die Tochter fällig wird?
Könnte es so dennoch Probleme beim Bafög der Tochter geben?
Besten Dank vorab für Anregungen, Tipps und Gedanken hierzu!
Bafög und Erbe in unabsehbarer Zeit
Bescheid anfechten?
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Sehr geehrter Fragesteller,
Nicht nur Einkommen wird auf den BAföG-Bedarf angerechnet, auch Vermögen kann dazu führen, dass man weniger BAföG erhält. Bei Singles ohne Kind liegt der Freibetrag seit Wintersemester 2016/17 bei 7.500 Euro.
Anders als beim Einkommen beschränkt sich die Vermögensanrechnung aber auf das eigene Vermögen. Das Vermögen eurer Eltern und eures Ehegatten oder Lebenspartners bleibt außer Betracht.
Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn, ihr könnt diese aus rechtlichen Gründen nicht verwerten.
Die Ausgleichszahlung kommt einer Forderung gleich. Die Forderung ist jedoch zur zeit noch nicht fällig, sondern erst mit Ihrem Ableben, sodass Sie die Forderung noch nicht geltend machen kann, also auch nicht darüber verfügen.
Bei der Beantragung des BaFöG dürfte es daher auch keine Probleme geben. Sollten Sie jedoch versterben und Ihre Tochter studiert noch mit BaFöG Bezug, so sollte sie dies schnellst möglichst dem BaFöG Amt mitteilen. Auch wenn Sie nicht sofort zugreifen kann, weil ihr Sohn nicht auszahlt, so wird die Ausgleichszahlung sofort als Vermögen angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß
Gutzeit
Rechtsanwältin
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