Bedarfsgemeinschaft Nach SGB 2 wer zahlt Krankenversicherung?

1. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedarfsgemeinschaft Nach SGB 2 wer zahlt Krankenversicherung?

Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit 3 Personen, 2 Personen sind in Arbeit. Nicht verheiratet
Ich bin Antragsteller und derzeit ohne Arbeit. Wir (gesamte Bedarfsgemeinschaft) erhalten noch ergänzende Leistungen.

Nun haben sich die Lohnverhältnisse der Mitglieder geändert, wir werden vermutlich keine Leistungen mehr vom Amt erhalten, da die Mitglieder zu viel verdienen. Änderungsantrag wurden schon eingereicht.

Da wir dann nicht mehr in Bezug von ALG 2 Leistungen sind, wie ist das Bedarfsgemeinschaftsmitglied (Antragssteller) ohne Arbeit weiter Krankenversichert?

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22 Antworten
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#1
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4013 Beiträge, 645x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Da wir dann nicht mehr in Bezug von ALG 2 Leistungen sind, wie ist das Bedarfsgemeinschaftsmitglied (Antragssteller) ohne Arbeit weiter Krankenversichert?

Sie müssen die KK Beiträge selber bezahlen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Ich bin Antragsteller und derzeit ohne Arbeit.
Nach Ende des Leistungsbezuges musst du dich freiwillig mit dem Mindestbeitrag bei der KV versichern.
Der Mindestbeitrag für die gesetzliche KV/PV liegt bei etwa 200,- mtl.
( Ehepartner könnte kostenlos mit in die Familienversicherung, leider liegt das bei euch nicht vor.)

Man könnte mal schnell durchrechnen, ob man jetzt Wohngeld beziehen könnte.
Einfach und schnell:
http://1ngo.de/web/Wohngeld.html
(nur den oberen Teil und die 2 Einkommen der Personen ausfüllen)

Dann müsstest du dich zwar auch selbst frw. krankenversichern, es gäbe aber evtl. eine Summe X Wohngeld ...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie haben es richtig erkannt, der Antragsteller ist nicht verheiratet Man wird in der Einstandgemeinschaft aber gleich gestellt als sei man verheiratet. Das ist ein totales Unding.

Der Antragsteller bezieht derzeit genau 0 Euro, wie soll der Antragssteller die rund 200 Euro Krankenversicherung jemals bezahlen, ohne in die unendliche Schuldenfalle zu geraten.

Noch dazu gilt meines Wissens eine Krankenversicherungspflicht.

Würde hier ein Widerspruch gegen den zukünftigen Bescheid Sinn ergeben?


-- Editiert von User123456123 am 01.07.2022 15:42

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6854 Beiträge, 1578x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Sie haben es richtig erkannt, der Antragsteller ist nicht verheiratet Man wird in der Einstandgemeinschaft aber gleich gestellt als sei man verheiratet. Das ist ein totales Unding.

Nein, man ist ja eine Bedarfsgemeinschaft, da muss man gegenseitig für den Bedarf einstehen.

Das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das für ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Krankenversicherungsbeiträge bezahlt, kann diese übrigens steuerlich geltend machen. Das gleicht es zu einem ordentlichen Teil wieder aus.

Zitat:
Der Antragsteller bezieht derzeit genau 0 Euro, wie soll der Antragssteller die rund 200 Euro Krankenversicherung jemals bezahlen, ohne in die unendliche Schuldenfalle zu geraten.

Nicht er soll - die Bedarfsgemeinschaft soll. Und muss. So wie sie auch Essen und Kleidung bezahlen muss, denn der 0-Euro-Verdiener bekommt ja 0 Euro Sozialhilfe/ALG2, wenn die Bedarfsgemeinschaft "zu viel" verdient.

Zitat:
Noch dazu gilt meines Wissens eine Krankenversicherungspflicht.

Richtig.

Zitat:
Würde hier ein Widerspruch gegen den zukünftigen Bescheid Sinn ergeben?

Nein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Noch dazu gilt meines Wissens eine Krankenversicherungspflicht.

Richtig.



Zitat (von User123456123):
Der Antragsteller bezieht derzeit genau 0 Euro, wie soll der Antragssteller die rund 200 Euro Krankenversicherung jemals bezahlen, ohne in die unendliche Schuldenfalle zu geraten.

Gar nicht.
Ist auch nicht seine Aufgabe, denn in einer solchen Gemeinschaft wie hier ist es Aufgabe der "reichen" Mitglieder die "armen" Mitglieder zu stützen. Hier also u.a. die KK-Beiträge zu zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Das ist ein totales Unding.
Wow. Nein, es ist ein Vorteil. Man wird als PARTNER betrachtet und wird vom JC versichert. In der Zeit des Leistungsbezuges zahlt das JC die KV/PV für einkommenslose Personen oder auch für Minijobber in der BG. Was ist daran ein Unding?
Irgendwas Grundsätzliches hat man noch nicht verstanden.

Wie groß ist denn jetzt der *Überhang*, durch den die Aufstockung mit ALG 2 beendet wird?
Wie viel Wohngeld könnte man erhalten?
Das wäre wichtig zu wissen, ob man dann doch wieder hilfebedürftig würde. Das Einkommen der 2 soll nun für 3 ausreichen.

Jetzt seid ihr 3 zwar keine BG nach SGB II mehr, aber evtl. eine Familie mit 2 Verdienern?
Wer zahlt eigentlich für den Antragsteller mit 0 Einkommen nun den Lebensunterhalt und die anteiligen KDU?

Einen Widerspruch gegen was will man erheben? Gegen den Aufhebungsbescheid, weil man selbst mitgeteilt hat, dass man nicht mehr hilfebedürftig sei?
Ja, ich weiß, dass man leistungsrelevante Tatsachen mitteilen muss.




Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Alles bisher geschriebene ist korrekt und ich schließe mich den Antworten an.

Kleine Ergänzung:

Wieviel mehr als der aktuelle Bedarf der BG wird denn zukünftig verdient? Evtl. besteht die Möglichkeit, zumindest einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu erhalten. Kurzes Rechenbeispiel:

Gesamtbedarf der BG = 1500 Euro.
Gesamteinkommen (nach Abzug der Freibeträge) = 1600 Euro.
Einkommensüberschuss = 100 Euro, die grundsätzlich für die KV Beiträge einzusetzen sind.
Krankenversicherungsbeitrag = 200 Euro
Anspruch gegenüber dem Jobcenter = 100 Euro (§ 26 Abs. 2 SGB II)

Je nach Höhe des Einkommensüberschusses fällt der KV Zuschuss höher oder geringer aus. Evtl. gibt's auch gar keinen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie groß ist denn jetzt der *Überhang*, durch den die Aufstockung mit ALG 2 beendet wird?
Wie viel Wohngeld könnte man erhalten?


Hallo. Das wissen wir noch nicht. Die geänderten Lohnverhältnisse treten ab 1.6.2022 in Kraft, den ersten Lohnzettel bekommt das BG Mitglied erst am 15.7.2022 den Lohnzettel würden wir natürlich sofort beim Jobcenter abgeben zur Neuberechnung.



Heute am 8.7.2022 dann der Brief vom Jobcenter:

Vorläufige Zahlungseinstellung.

gemäß § 40 Absatz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m §331 SGB II

Sehr geehrter Herr xyz

mit Bescheid vom 18.5.2022 wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II für den Zeitraum vom 1.6.2022 bis 31.8.2022 bewilligt.

Gemäß §40 Absatz 2 NR. 4 SGB II i.V.m § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB II kann die Zahlung einer laufenden Leistung teilweise oder vollständig ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig für die Zukunft eingestellt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren bzw. zum Wegfall des Leistungsanspruches führen und wenn der dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit auszuheben ist.

06.2022 teilten sie mit dass
-- Sich die Stundenzahl vom BG Mitglied ab 1.6.2022 erhöht und sich dadurch das Einkommen erhöht.

Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsanspruch Ihrer Bedarfsgemeinschaft durch
-- das erhöhte Einkommen vollständig wegfällt.

Bei Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung ,die der Überbrückung einer vorübergehenden Notlage dient. Der Grundsicherungsträger ist zur zweckentsprechenden und sparsamen Mittelverwendung angehalten.

Um (weitere) Überzahlungen und (weitere) Erstattungsforderungen zu vermeiden, wird die Zahlung Ihrer laufenden Leistung daher ab dem 01.08.2022 vollständig vorläufig eingestellt.

Gemäß § 331 Abs. 2 SGB II wird innerhalb von zwei Monaten darüber entschieden , ob und in welcher Höhe Ihnen weiterhin die Leistungen zustehen oder ob die Bewilligung aufgehoben bzw. zurückgenommen wird.

Zur Prüfung Ihres Leistungsanspruches reichen Sie bitte umgehend nach Erhalt, spätestens bis 16.08.2022 folgende Unterlagen ein:

--- Lohnbescheinigung für Juni 2022 vom BG Mitglied
--- Sobald vorliegt Lohnbescheinigung für Juli 2022 vom BG Mitglied.
--- Ggf. Nachweis über die Höhe des Krankenkassenbeitrages für freiwillig gesetzlich Versicherte.

Bitte beachten Sie:

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I )

Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz entzogen werden, bis sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60,66,67, SGB I) Dies bedeutet ,dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Leistungen erhalten

Sollte die ursprüngliche Leistungsbewilligung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sein,ist Ihnen gemäß § 331 Abs. 2 SGB II die infolge der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht ausgezahlte Leistung nachzuzahlen.

Eine solche Nachzahlung bedeutet jedoch nicht, dass auch die Voraussetzung hierfür vorgelegen haben. Sollte im Nachhinein festgestellt werden ,dass der Leistungsanspruch tatsächlich weggefallen ist, ergeht ein entsprechender Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid mit der Folge, dass Leistungen an das Jobcenter zu erstatten sind.

Über das Ergebnis dieser Prüfung werden Sie anschließend gesondert informiert.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Das Schreiben kommt ja sehr kurzfristig. Ich falle gerade aus allen Woken und bin grade mächtig überfordert mit dem Schreiben.

Bedeutet das, dass ich (Antragssteller) ab 1.8.2022 nicht mehr über das Jobcenter krankenversichert bin?
Oder gilt der ganze August, denn das Jobcenter bewilligt die Leistungen immer im voraus.








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#9
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gar nicht.
Ist auch nicht seine Aufgabe, denn in einer solchen Gemeinschaft wie hier ist es Aufgabe der "reichen" Mitglieder die "armen" Mitglieder zu stützen. Hier also u.a. die KK-Beiträge zu zahlen.



Die 2 BG Mitglieder haben schon genug zu Zahlen; Miete Strom, Telefon etc. Und glauben Sie mir viel bleibt bis hierhin nicht übrig.

Derzeit steht die BG vor einer echten Herausforderung, nun auch noch den Krankenkassenbeitrag (rund 210 Euro) zu zahlen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Bedeutet das, dass ich (Antragssteller) ab 1.8.2022 nicht mehr über das Jobcenter krankenversichert bin?
Vielleicht. Es kommt auf das Gesamteinkommen der 3er-BG an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Du regst dich über Undinger auf, die keine sind und fällst jetzt aus allen Wolken. Wieso ?
Wer als BG nicht mehr hilfebedürftig ist, kriegt eben nichts mehr vom JC. Wer wegen der frw. KV-Beiträge eines BG-Mitglieds (DU) wieder hilfebedürftig wird, kriegt als 3er BG noch was.
Ja, es ist für das JC zulässig, nun mögliche monatliche Überzahlungen zu vermeiden.

Also einreichen---sobald vorliegend:
- Lohnbescheinigung für Juni 2022 vom BG Mitglied---> liegt schon vor.
- Sobald vorliegt Lohnbescheinigung für Juli 2022 vom BG Mitglied.--->liegt am 15.7. vor.
- Ggf. Nachweis über die Höhe des Krankenkassenbeitrages für freiwillig gesetzlich Versicherte.---> musst du evtl. besorgen.

DANN rechnet das JC schnell aus, ob die 3er-BG weiterhin hilfebedürftig ist... zB wegen des KV-Beitrages für dich.

Zitat (von User123456123):
Das Schreiben kommt ja sehr kurzfristig.
Nö. Es sind ca 5 Wochen Zeit, dem JC die läppischen Nachweise einzureichen.

Was ist noch zu tun?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vielleicht. Es kommt auf das Gesamteinkommen der 3er-BG an.



Und was sage ich der Krankenkasse? Das Jobcenter muss doch der Krankenkasse erstmal eine Abmeldung schicken, bevor ich tätig werden kann. das wird jetzt auch passieren.



0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Und was sage ich der Krankenkasse?
Guten Tag. Ich möchte mich freiwillig kranken-und pflegeversichern. Haben Sie bitte ein entsprechendes Antragsformular für mich?
Vielen Dank. Auf Wiedersehen.

DU musst dich jetzt um deine KV kümmern.
DU musst dich nicht um die Aufgaben des JC kümmern.

Das JC wird dich erst bei der KV abmelden, wenn die 3er-BG nicht mehr hilfebedürftig ist.
Das erfährt das JC nur durch die neuen Lohnabrechnungen---und die neue Bedarfsberechnung.

d. h. Wenn der *Überhang* so groß ist, dass auch noch ca. 200,- für die KV machbar ist, meldet das JC dich ab. Dann gilt DEINE frw. KV. Dann zahlst du ca. 200,- vom Gesamteinkommen.
Und ihr beantragt dann Wohngeld.

Nach § 26 SGB II:
(2) Für Personen, die...in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder [i]freiwillig versichert sind ... und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.[/i]

Überleg mal:
Woher soll das JC wissen, wie du dich nun versichern willst/kannst und was das kostet?
Nachweise sind wichtig!!


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Was hat das Wohngeld jetzt mit der Krankenversicherung zu tun, das ist wieder ein ganz anderes Thema.

Nochmal. Ich habe bereits mehrfach mit meiner Krankenkasse telefoniert, es liegt noch keine Abmeldung seitens des Jobcenters vor.

Erst nachdem die Abmeldung erfolgt, kann ich tätig werden, was ja auch logisch ist. Ich muss im Antrag ein Versicherungsbeginn eintragen.

Ich versuche, die Frage nochmal zu stellen. Das Jobcenter stellt die Leistung zum 1.8.22 ein. Heißt, dass das ich den ganzen August noch versichert bin?

-- Editiert von User123456123 am 08.07.2022 20:09

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Was hat das Wohngeld jetzt mit der Krankenversicherung zu tun
Dieses:
nur als Beispiel: Ihr seid ab August nicht mehr hilfebedürftig und du sollst mtl. 200,- KV zahlen.
Antrag auf Wohngeld: Ihr bekommt zB. 150,- Wohngeld. Aus den schmerzhaften 200,- werden dann verkraftbare 50,- die man selbst noch der KV zahlen muss.
Zitat (von User123456123):
es liegt noch keine Abmeldung seitens des Jobcenters vor.
Kann ja noch nicht. Ist doch logisch. NOCH ist die 3-er BG im Leistungsbezug. Wir haben JULI. NOCH ist nicht der 1.8. oder der 16.8.
Vielleicht muss das JC dich nicht abmelden...vielleicht bleibt die BG hilfebedürftig.

Dann gib als Versicherungsbeginn den 1.8. ein. Wo ist das Problem?

Zitat (von User123456123):
Heißt, dass das ich den ganzen August noch versichert bin?
Jaha. Du bist IMMER versichert. Es besteht doch für jeden Versicherungspflicht. Es können höchstens Beitragsschulden entstehen. Aber das ist hier nicht zu befürchten.

Leg dem JC bitte vor, was verlangt wird.

Bis wann sollen die 3 Nachweise beim JC vorliegen?? Bis spätestens 16.8.??

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Solange das Jobcenter der Krankenkasse keine Abmeldung mitgeteilt hat, kann ich kein Datum eintragen.

-- Editiert von User123456123 am 09.07.2022 13:44

-- Editiert von User123456123 am 09.07.2022 13:54

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bis wann sollen die 3 Nachweise beim JC vorliegen?? Bis spätestens 16.8.??


Steht alles oben

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Ich versuche, die Frage nochmal zu stellen. Das Jobcenter stellt die Leistung zum 1.8.22 ein. Heißt, dass das ich den ganzen August noch versichert bin?
Das heißt, das das JC ab 1.8. keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlt. Das heißt auch, dass Du Ende Juli kein Geld mehr vom JC bekommst.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Steht alles oben
Dann hast du bis 16.8. Zeit. Vorher kannst du bei der KV das tun, was oben steht.

Zitat (von User123456123):
Solange das Jobcenter der Krankenkasse keine Abmeldung mitgeteilt hat, kann ich kein Datum eintragen.
Doch. Das kannst du. Du willst es einfach nicht verstehen, oder was?
Deine frw. KV soll zum 1.8. beginnen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Erst nachdem die Abmeldung erfolgt, kann ich tätig werden, was ja auch logisch ist.

Nö, das ist vollkommen unlogisch.
Man teilt der KK einfach nachweisbar mit, das man nach Abmeldung des JC nahtlos bei ihr weiter versichert sein möchte.



Zitat (von User123456123):
Solange das Jobcenter der Krankenkasse keine Abmeldung mitgeteilt hat, kann ich kein Datum eintragen.

Selbstverständlich kann man das. Man kann es mit dem oben genannten Schreiben aber auch freilassen.



Zitat (von User123456123):
Die 2 BG Mitglieder haben schon genug zu Zahlen; Miete Strom, Telefon etc.

Das mag ja sein, aber wenn die Grenzwerte der Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sind, dann ist das so. Ende der Fahnenstange. Dann muss man halt prüfen, in wie weilt beim "etc." Einsparpotential ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 09.07.2022 17:35

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Solange das Jobcenter der Krankenkasse keine Abmeldung mitgeteilt hat, kann ich kein Datum eintragen.
Doch. 1. August !

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Die 2 BG Mitglieder haben schon genug zu Zahlen; Miete Strom, Telefon etc. Und glauben Sie mir viel bleibt bis hierhin nicht übrig. Derzeit steht die BG vor einer echten Herausforderung, nun auch noch den Krankenkassenbeitrag (rund 210 Euro) zu zahlen
Sorry, aber es gäbe andere Antworten, wenn wir das nicht glauben würden. Wir wissen, dass nicht viel übrig bleibt, dass es knapp ist. Gerade DESHALB erklären wir hier, was nun möglich ist.
Wenn nur ich falsch liegen würde, hätten andere längst korrigiert. Liest du das irgendwo? Offenbar ist es also so, wie es mehrfach bestätigt wird. Es ist außerdem auch völlig logisch und üblich.
Leider ist es nicht das erste Mal, dass du den Überblick verlierst und Zusammenhänge nicht verstehst. Das Forum versucht doch immer, zu erklären und zu helfen.
Man sollte also einfach das tun, was übereinstimmend von Forumsusern empfohlen wird.
Besonders HIER, wo auch keine Gefahr von Geldverlust oder Doppel-KV o.s.ä. zu befürchten ist.

Selbstverständlich ist es eine Herausforderung, nun mit dem komplett selbst verdienten Lohn zu dritt und knapp und ohne Sozialleistungen zu wirtschaften.

DESHALB könnte man Wohngeld erhalten. (Das wäre keine Sozialleistung im Sinne des SGB ).
Für Personen/Familien mit geringem Einkommen (aber > ALG2-Bedarf) gibts das auf Antrag. Tausende erhalten das auch, um nicht auf Messers Schneide zu balancieren. Der Gesetzgeber hat soweit voraus gedacht.

ODER es wird wie bei euch: Wenn die 210,- für die KV euch geradeso wieder hilfebedürftig machen, kann das JC diesen Betrag zahlen.
WOZU würde das JC sonst wissen wollen, wo und wie du dich versichern willst?

Das JC wird nach Einreichen der 3 Nachweise entscheiden, wie es weitergeht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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