Bedarfsgemeinschaft - Rente - Behinderung - ALG II

4. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
hannes.bbb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Bedarfsgemeinschaft - Rente - Behinderung - ALG II

Guten Tag zusammen,

wir haben seit einiger Zeit diverse Probleme mit dem Jobcenter was die Berechnung des ALG II und der Rente.

Vorweg:
Ich beziehe derzeit 526,- ALG II bin verheiratet mit 1 Kind. Meine Frau ist Schwerbehindert mit 100% Merkzeichen B,G,aG und bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ca. 810,-). Die Rente wurde im September 2012 bewilligt rückwirkend zum 1.2.2012.


Nun haben wir das Problem das der Jobcenter:

1. Nebenkosten nur zu 2/3 berechnet da meine Frau nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird da Sie nun in Rente ist.

2. Den Mehrbedarf Behinderung ablehnt ebenflls mit der selben Begründung.

Andererseits wurden alle Einkommen,Nachzahlungen komplett einbehalten.
Ich selbst ging immer davon aus das in einer Bedarfsgemeinschaft jeder gleich behandelt wird.
Ich habe etliche Termine bzgl der Probleme gehabt und auch Widerspruch eingereicht, bis dato ohne Erfolg.

Für mich wäre es gut zu wissen ob die "rausnahme" meine Frau aus der BG wirklich richtig ist? Und wenn ja ob Ihre Ansprüche auf Nebenkosten und Behinderung weg fallen?

Würde mich über eine Info freune.
Danke vorab und Gruß
Hannes



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7 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Sollten Sie darüber nicht eher froh sein? Würde Ihre Frau in die BG eingerechnet, bliebe höchstwahrscheinlich überschießendes Einkommen, welches Ihren Anspruch kürzen würde.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hannes.bbb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antowrt.
So oder so wird doch das überstehende Einkommen angerechnet (bei Rente ohne Freibetrag)?.

Wichtig wäre zu wissen ob das richtig ist das meine Frau aus der BG rausgenommen wird.

Abgesehen von den Grundbeträgen die sich kaum ändern, scheint es so zu sein das dadurch u.a:
1. Mehrbedarf Behinderung wegfallen
2. Anspruch auf mehr Wohnfläche (Rollstuhlgerecht)
3. Nur 2/3 sämtlicher Nebenkostenabrechnungen übernommen werden.
4. Berücksichtigung der Pflegestufe

Das kann doch so nicht ganz stimmen? Durch den Eintritt meiner Frau ist es ja nicht so das Sie kein Mehrbedarf hat. Hier muss doch dann wenn Sie nicht in der BG ist (was ich nicht verstehe) ebenfalls eine Art Bedarfsermittlung zu Grunde liegen.








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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nun, vom Gesetz her gehört sie ganz eindeutig zur BG, denn die umfaßt auch den Ehegatten/die Ehegattin des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 (3) Nr. 3a SGB 2). Daß das nicht unbedingt von Vorteil für Sie ist, erwähnte ich ja schon. Nach dem SGB 2 steht der Gattin übrigens auch kein Mehrbedarf zu (§ 21 SGB 2): (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Das trifft hier eindeutig nicht zu.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 06.06.2013 20:21

-- Editiert muemmel am 06.06.2013 20:21

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hannes.bbb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Bzgl des Mehrbedarfs meinte ich den zweiten Teil (oder nicht erwerbsfähige die das Merkzeichen G im Behindertenausweiss haben (17%).

Zitat:
4. nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.


Ist es in Folge auch richtig (sollte Sie nicht zur BG gehören)das nur 2/3 on Heiz,Wasser Kosten übernommen werden?

Danke schon mal und Gruß



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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ist es in Folge auch richtig (sollte Sie nicht zur BG gehören)das nur 2/3 on Heiz,Wasser Kosten übernommen werden? Sie gehört aber zur BG, insofern ist die Frage nichtig.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@hannes:

Deine Frau gehört auch weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft, hat aber keinen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II, weil Sie mit Bewilligung der EM-Rente nicht mehr erwerbsfähig ist. Wäre ihre Rente nicht bedarfsdeckend, könnte sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII, aber nicht nach dem SGB II erhalten.

Das sie dennoch zur BG gehört, siehst Du daran, dass Ihre Rente, soweit sie nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt wird, auf den Anspruch der übrigen BG angerechnet wird.

Bei der Berechnung des Anteils ihrer Rente, der angerechnet werden darf, ist für deine Frau eine fiktive Bedarfsberechnung durchzuführen, bei der m.E. auch der Mehrbedarf mit zu berücksichtigen ist. Das heist, es muss gerechnet werden:

Regelbedarf 345,- € + Mehrbedarf 58,65 € + 1/3 der Unterkunftskosten z.B. 200,- € (bei angenommenen 600,- € Gesamt-KdU) = eigener Bedarf Deine Frau 603,65 €.

Die Rente beträgt 810,- €, von der die Versicherungspauschale von 30,- € in Abzug zu bringen ist, sodass 176,35 € (810,- € - 603,65 € - 30,- €) auf den Leistungsanspruch von Dir und Dein Kind anzurechnen ist.

quote:
Ist es in Folge auch richtig (sollte Sie nicht zur BG gehören)das nur 2/3 on Heiz,Wasser Kosten übernommen werden?


Sie gehört definitiv zur BG, aber die genannten Kosten werden dennoch vom Jobcenter nur zu 2/3 übernommen, weil das restliche Drittel auf Deine Frau entfällt, die diese Kosten aus ihrer Rente zu tragen hat. Durch die vorgenannte Berechnung des anrechenbaren Einkommens wird der 1/3 Anteil Deiner Frau dann ja indirekt doch vom Jobcenter übernommen, weil sich die anrechenbare Rente entsprechend reduziert.

Wenn es aufgrund der Abrechnung zu einer Nachzahlung von Heiz- und Nebenkosten kommen, ist für den Monat der Nachzahlung auch der fiktive Bedarf Deiner Frau und die anrechenbare Rente neu zu berechnen. Sollte die Nachzahlung so hoch sein, dass Deine Frau unter Berücksichtigung ihres Drittels der Nachzahlung ebenfalls bedürftig werden würde, wäre der entsprechende Anteil vom Sozialamt zu übernehmen, was aber dort beantragt werden müsste.

Das ganze ist auf dem Schriftwege nicht ganz so einfach zu erklären. Ich hoffe, dass ich mich trotzdem einigermaßen verständlich ausgedrückt habe. Ansonsten kann ich Dir nur raten, mit den entsprechenden Unterlagen mal eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen und die Berechnungen des Jobcenters überprüfen zu lassen.

Zitat:
2. Anspruch auf mehr Wohnfläche (Rollstuhlgerecht)


Die Wohnfläche hat ja letztendlich nur Einfluss auf die Berechnung der max. angemessenen KdU. Und dabei muss m.E. der Mehrbedarf auch weiterhin berücksichtigt werden. Der jetzige Rentenbezug kann und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die bisher angemessene Miete jetzt plötzlich unangemessen ist. Hast Du den Eindruck, dass das Jobcenter diese Unangemessenheit der Miete nunmehr unterstellt, also den Berechnungen (abgesehen von der kopfteilmäßigen Aufteilung) einen anderen Betrag zugrunde legt?

Wie ist denn aktuell der Stand des Widerspruchsverfahrens? Gibt es bereits einen schriftlichen Widerspruchsbescheid?

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

-- Editiert AxelK am 06.06.2013 23:05

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hannes.bbb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke vielmals ür die Infos.
Das hat mir wirklich viel weiter geholfen, besonders das das Sozialamt dann für meine Frau zuständig ist.
Dank den Schlagwörtern habe ich inzwischen auch alle Infos bzgl der BG gefunden.
Das hätte die Bearbeiterin vom Jobcenter auch erwähnen können bzw erklären können :)

Danke nochmals und Gruß

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