Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigkeit

5. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
user07
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigkeit

Ich habe mal eine Par allgemeine Fragen zu Bedarfsgemeinschaften. Ich lebe mit meinen Elter (nicht verheiratet, aber zusammen) in einer Bedarfsgemeinschaft. Mein Vater arbeitet meine Mutter nicht, mein Vater verdient nur Mindestlohn, daher reicht das gelt nicht für uns alle aus. In 17 montane werde ich volljährig.
Fragen:
1. Darf ich mit 18 der Bedarfsgemeinschaft austreten?
2. Wenn 1. nein, wie und wann kann ich die Bedarfsgemeinschaft verlasen?
3. Wenn ich 18 bin und anfange zu arbeiten oder eine Ausbildung starte, muss ich dann abgaben machen?
4. Wenn ich 18 bin und einen Job und eine eignende Wohnung habe, muss auch noch abgaben machen?
5. Kann ich überhaupt alleine leben, wenn es ein Studium oder eine Ausbildung nicht unbedingt verlangt?



Danke für Antworten und hilfreichen kometare.



-- Editiert von Moderator am 05.03.2021 23:56

-- Thema wurde verschoben am 05.03.2021 23:56

-- Editiert von Moderator am 06.03.2021 15:26

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31771 Beiträge, 16898x hilfreich)

1. Mit genug Einkommen - ja.
2. Siehe 1.
3. Unverständlich - was für "Abgaben"?
4. Siehe 3.
5. Natürlich - wenn Sie es bezahlen können...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12944 Beiträge, 4404x hilfreich)

Zitat:
1. Darf ich mit 18 der Bedarfsgemeinschaft austreten?


Aus der Bedarfsgemeinschaft "austreten" kannst Du - solange Du unter 25 bist - nur, wenn Du soviel eigenes Einkommen (das Kindergeld gehört dazu) erzielst, dass Du Deinen eigenen Bedarf vollständig decken kannst. Dann scheidest Du automatisch per Gesetz aus der BG aus. Das gilt übrigens auch schon für unter 18-jährige.

Zitat:
2. Wenn 1. nein, wie und wann kann ich die Bedarfsgemeinschaft verlasen?


Siehe zu 1. Darüber hinaus, wenn Du aus der elterlichen Wohnung ausziehst. Dieses ist allerdings rechtlich nur möglich, wenn Du entweder über ausreichend Einkommen verfügst, um unabhängig von Sozialleistungen zu sein, oder das Jobcenter der Anmietung einer eigenen Wohnung zustimmt. Letzteres wird nur dann geschehen, wenn schwerwiegende Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung bestehen, die das Jobcenter als solche anerkennt.

Zitat:
3. Wenn ich 18 bin und anfange zu arbeiten oder eine Ausbildung starte, muss ich dann abgaben machen?


Du musst Deinen eigenen Bedarf so weit als als möglich aus Deinem eigenen Einkommen decken. Das heißt, auch wenn Einkommen der Kinder innerhalb der BG nicht auf die anderen BG-Mitglieder verteilt wird, verringert sich der Leistungsanspruch der Gesamt-BG. Insofern musst Du nichts abgeben, in dem Sinne, ich zahle jetzt jeden Monat x Euro an meine Eltern, Deine Eltern können im Gegenzug aber sagen, dann kauf auch für Dich selbst ein und zumindest Deinen Mietanteil zahlst Du an uns.

Zitat:
4. Wenn ich 18 bin und einen Job und eine eignende Wohnung habe, muss auch noch abgaben machen?


Wenn Du damit meinst, ob Du dann noch Zahlungen an Deine Eltern leisten musst, lautet die Antwort nein.

Zitat:
5. Kann ich überhaupt alleine leben, wenn es ein Studium oder eine Ausbildung nicht unbedingt verlangt?


Das kommt auf Deine finanziellen Möglichkeiten an. Die Aufnahme einer Ausbildung an einem weiter entfernt liegenden Ort, könnte einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass das Jobcenter der Anmietung einer eigenen Wohnung zustimmt. Andererseits sind Auszubildende und Studenten grundsätzlich vom ALG II Bezug ausgeschlossen. Hiervon gibt es diverse Ausnahmen, die ich hier aber nicht weiter ausführen möchte.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

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