Bedarfsgemeinschaft rückwirkend?

14. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
PoeticJustice123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedarfsgemeinschaft rückwirkend?

Hallo,

angenommen Person A(weiblich) wohnt mit Person B (männlich) seit 2 Jahren in einer Wohngemeinschaft und beide Personen beziehen Hartz4. Das einzige Problem ist, dass es zu dem Zeitpunkt der Wohnungssuche keine Auswahl gab und die Küche deswegen nur durch das Zimmer von Person A zu erreichen ist. Zu Anfang wurde gefragt ob eine Beziehung besteht und es wurde von beiden Seiten aus abgelehnt und das wurde auch so akzeptiert. Im Juni vergangenen Jahres hat Person A dann zusammen mit dem nächsten (vorläufigen) Weiterbewilligungsantrag eine Anlage VE bekommen. Dazu sollte sie eine detaillierte Beschreibung zu dem persönlichen Verhältnis zu Person B abgeben. Sie hat sich geweigert die Anlage VE auszufüllen, da kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und zeitgleich ein Schreiben mitgeschickt in dem sie ausführlich bestätigt, dass der Wille füreinander einzustehen nicht vorhanden ist und keine Partnerschaft besteht. In etwa zu der gleichen Zeit hat der Aussendienstmitarbeiter des Jobcenters versucht eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durchzuführen. Zu dem Zeitpunkt war nur Person B in der Wohnung und hat den Einlass verwehrt und darum gebeten, nach Terminabsprache wiederzukommen.
Daraufhin passierte gar nichts mehr.
Nun mussten beide Bewohner Ende November neue Weiterbewilligungsantranträge einreichen.
Niemand bekam eine Bestätigung des Antrages und am 31.12. war bei beiden Bewohnern kein Geld auf dem Konto.

Person A und B haben bei der Hotline angerufen und es heißt der Antrag ist noch in Bearbeitung. Es wird abgewartet. Eine Woche später dann ein erneuter Anruf von Person A bei der Hotline. Die Mitarbeiterin erteilte Auskunft, dass der Aussendienst den Tag davor dagewesen sein soll und niemand anzutreffen war. Die Bearbeitung würde erst nach einem Besuch abgeschlossen werden und bis dahin werden die Leistungen eingestellt.

Person A informiert sich im Internet darüber, dass ein Hausbesuch zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft ungeeignet ist und sucht Urteile dazu heraus. Am nächsten Tag geht sie zum Jobcenter und erklärt dort nochmal, dass keine Partnerschaft besteht und lehnt den Hausbesuch wieder ab. Es werden einige Fragen zum Zusammenleben gestellt und man solle gemeinsam nach dem Wochenende zum Jobcenter kommen und Kontoauszüge, Dokumente über Versicherungen und den Stromvertrag vorzeigen. Es wurde aber klargestellt, dass es wohl keine Möglichkeit gibt um dem Hausbesuch zu entgehen.

Wie sollen die Beiden sich nun Verhalten? Sollen sie den Aussendienstmitarbeiter reinlassen und könnte dieser wegen der Küche eine Einstandsgemeinschaft (vielleicht sogar rückwirkend)unterstellen obwohl jeder in seinem Bett schläft, getrennt wirtschaftet, etc.? Könnte das Jobcenter es vielleicht sogar als Sozialbetrug ansehen?

Vielen Dank für Antworten im Voraus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@PoeticJustice:

Zitat:
man solle gemeinsam nach dem Wochenende zum Jobcenter kommen und Kontoauszüge, Dokumente über Versicherungen und den Stromvertrag vorzeigen.


Ich würde getrennt voneinander zum Jobcenter gehen und jeweils die Unterlagen vorlegen, die mich betreffen, aber nicht die, die den Mitbewohner betreffen.

Zitat:
Wie sollen die Beiden sich nun Verhalten?


Die geforderten Unterlagen, jeweils sich selbst betreffend, einreichen und zugleich das Jobcenter schriftlich/nachweislich unter Fristsetzung und Androhung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens zur Bescheidung des Antrages auffordern. Bei Fristablauf, weiteren Mitwirkungsforderungen oder Ablehnung des Antrages umgehend einen sozialrechtlich versierten Rechtsanwalt aufsuchen.

Zitat:
Sollen sie den Aussendienstmitarbeiter reinlassen


Meines Erachtens nein.

Zitat:
und könnte dieser wegen der Küche eine Einstandsgemeinschaft (vielleicht sogar rückwirkend)unterstellen obwohl jeder in seinem Bett schläft, getrennt wirtschaftet, etc.?


Er kann nicht nur, er wird auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Korrekt wäre es nach Deiner bisherigen Schilderung trotzdem nicht.

Zitat:
Könnte das Jobcenter es vielleicht sogar als Sozialbetrug ansehen?


Auch das kann das Jobcenter natürlich. Ob ein Staatsanwalt - der bei einem entsprechenden Strafantrag zuständig wäre - dieser Ansicht folgen würde, wage ich zu bezweifeln.

Gruß,

Axel

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